Erhalten Sie den Unterhaltsvorschuss zusätzlich zum Kindergeld?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Header Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss soll den Mindestunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes decken, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht in der Lage ist, seiner Obliegenheit (vollumfänglich) nachzukommen oder dies nachdrücklich verweigert. Doch was geschieht eigentlich mit dem Kindergeld? Wird dieses von dem Unterhaltsvorschuss gleich der gängigen Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht?

Das Wichtigste in Kürze: Unterhaltsvorschuss bei Kindergeld-Bezug

  • Das Kindergeld wird bei der Ermittlung der Unterhaltsvorschusssätze bereits berücksichtigt. Die Regelsätze ergeben sich aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind.
  • Von dem Ihnen bewilligten Unterhaltsvorschuss wird das Kindergeld folglich nicht erneut in Abzug gebracht. Sie erhalten die Vorschussleistung zusätzlich.
  • Unterhaltsvorschuss können Sie für Ihr Kind immer dann beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht (vollumfänglich) in der Lage oder willens ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss werden parallel gezahlt

Wie ergibt sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses?

Wird das Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Wird das Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Der Unterhaltsvorschuss wird vom Kindergeld beeinflusst: Die Regelsätze ergeben sich nämlich aus dem gesetzlich bestimmten Mindestunterhalt.

Von diesem wird dann das Kindergeld für ein erstes Kind zu 100 Prozent abgezogen, wenn der antragstellende Elternteil den vollen Kindergeldsatz bezieht.

Die sich daraus ergebenden Unterhaltsvorschüsse belaufen sich seit dem 01.01.2024 auf:

  1. für Kinder bis (einschließlich) fünf Jahre: bis 230 Euro/Monat
  2. für Kinder bis (einschließlich) elf Jahre: bis 301 Euro/Monat
  3. für Kinder bis (einschließlich) siebzehn Jahre: bis 395 Euro/Monat

Von dem bewilligten Unterhaltsvorschuss wird das Kindergeld aus diesem Grund nicht erneut in Abzug gebracht. Die Höhe des Zuschusses richtet sich vielmehr danach, ob der Unterhaltsschuldner zumindest einen Teil des Unterhaltsbedarfs, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, selbst decken kann.

Kindergeld zusätzlich zum Unterhaltsvorschuss beziehen

Vom Unterhaltsvorschuss wird das Kindergeld nicht erneut in Abzug gebracht - erhaltener Kindesunterhalt hingegen schon.
Vom Unterhaltsvorschuss wird das Kindergeld nicht erneut in Abzug gebracht – erhaltener Kindesunterhalt hingegen schon.

Wenn Ihr Kind von dem zahlungspflichtigen Elternteil nicht zumindest den Mindestunterhalt erhält bzw. ihn aufgrund von fehlender Leistungsfähigkeit nicht erhalten kann, haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse die zusätzliche Leistung zu beantragen.

Ihnen wird dann neben dem Unterhaltsvorschuss auch das Kindergeld weiterhin gezahlt. Die Zusatzleistung negiert den Anspruch auf Kindergeld mithin nicht. Erhalten Sie für Ihr Kind einen Teil des gemäß Unterhaltstabelle ermittelten Bedarfs von dem Unterhaltsschuldner, so findet dieser hingegen Anrechnung auf den Vorschuss.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • H. sagt:

    Klar ist das verständlich. Warum sollte ich/Steuerzahler komplett für dein Kind aufkommen? Für meins natürlich schon. Und dann kann man eben dankbar sein, dass die anderen helfen, dein Kind mitzufinanzieren.

  • C. sagt:

    Ich als alleinerziehender Vater setze sogar noch eine drauf: Mir wird nicht nur das gesamte Kindergeld vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Ich darf in der Einkommenssteuererklärung sogar noch ein halbes Kindergeld zusätzlich an den Staat bezahlen, da ich ja Kindergeldberechtigt bin aber durch die Günstigerprüfung die vollen Freibeträge bekomme. De Facto bezahle ich also dem Statt Kindergeld für meinen Sohn. Wer mir das erklären kann, den wähl ich zum Finanzminister.

  • Ulf sagt:

    Das ist die beste Logik die sich der Gesetzgeber einfallen lassen hat.
    Wenn der Staat für den Unterhalt aufkommt, dann zieht er selbstverständlich ziemlich großzügig 100% der Höhe des Kindergeldes vom Unterhalt ab. Aber wenn der Vater den Mindestunterhalt zahlt, dann darf der Vater nur 50% des Kindergeldes mit dem Unterhalt verrechnen. Super Logik.. Also die Benachteiligung bei den Vätern ist systematisch gewollt. Oder kann einer die Logik mir mal erklären wieso der Staat 100% das Kindergeld vom Unterhalt abzieht, aber wenn der Vater das gleiche bezahlt, nur 50% abziehen darf? Wird keiner können ohne sich lächerlich machen zu können..

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