Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?
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Kommentare

  • Iris sagt:

    Hallo,
    ich war 14 Jahre lang verheiratet und habe 2 Jahre lang mich mit 900 € begnügen müssen. Ich bin zwar auf der Suche nach einem Job, aber da ich 14 Jahre lang nur Hausfrau war, finde ich leider wegen fehlender Berufserfahrung und Fortbildung keinen Job. Stimmt das wirklich, dass ich dann dadurch das Recht für Unterhalt habe? Und vor allem, wie mache ich den Anspruch geltend? Mein Ex-Mann hat mir einen Link gezeigt, bei dem er felsenfest sicher ist, dass er nicht zahlen müsste, weil wir jetzt geschieden sind! Ich bekomme kein Geld und habe auch kein Geld und das traurige ist, dass ich auch keinen Job bekommen kann. Solange ich noch nicht meiner Traumtätigkeit nachgehen kann (Copywriter, Autorin) , kann ich auch nichts verdienen!
    Ich bitte um genaue Auskunft, weil es auch wirklich sehr dringend ist! Ich habe Rechnungen zu bezahlen und weiß leider nicht wie wenn ich kein Geld habe.

    Liebe Grüße
    Iris

  • Rene sagt:

    Mein Sohn seine Frau möchte die Scheidung sie sind jetzt 1 Jahr verheiratet haben 1 Kind 2 Jahre alt .Sie haben einen gemeinsamen Kredit wo er 500 Euro abbezahlt da sind aber auch alt Schulden der Ehefrau dabei.Er zahlt die Miete und alles bis jetzt .Sie hat ein nebengewerbe laufen er verdient ca 3400netto .Was muss er rechnen an Unterhalt

  • Analy sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 4Jahren mit deutschem Mann verheiratet und bin hier seit August 2019 in Deutschland gekommen. Momentan mache ich die drei-jährige Ausbildung. Mein Mann und ich streiten immer fast jeden Tag seit Korona Ausbruch, damals hatte ich nur wie ein Minijob. Wir haben ein-Zimmer Wohnung und erarbeitet Vollzeit als IT expert im Homeoffice. Wegen Platz zu lernen bzw. Frühschicht Arbeit muss ich im Wohnheim wohnen. Letzte Wochenende haben wir uns über Trennung geredet, weil er schon eine andere Frau habe wollte und will er, dass ich den Ehevertrag unterschreiben sollte, wenn nicht sagte er, dass will er mich scheiden lassen Divorced) damit ich nicht in Deutschland bleibt.

    Meine Frage ist:
    1. Kann mein Mann das machen, dass ich mir zurück zu meinem Heimatland schicken kann?

    2. Habe ich Anspruch auf unbefristetes Visum so bekommen?

    3. Mein Ausbildungslohn ist sehr gering, habe ich dann Anspruch auf Unterstützung von meinem Mann, wenn er mich trennen lassen wollte?

    Freundliche Grüße

  • Timo sagt:

    Hallo,
    hatte heute meine gerichtliche Scheidung. Meine Ex Frau war die Antragsstellerin.
    Wir haben zusammen zwei Kinder 3 und 4 Jahre alt.
    Heute wurde mir bekannt gegeben dass ich weiterhin Unterhalt für meine Ex Frau Zahlen muss.Ist das Rechtens ?Sie hat einen neuen Lebenspartner nicht verheiratet ist beim Ihm beschäftigt 450 Euro. Ich versteh das nicht ganz da es heisst wenn das kleinste Kind das alter von drei Jahren erreicht wird, keine pficht mehr besteht für die EX Frau aufzukommen…

  • Tobias sagt:

    Hallo,
    Ich befinde mich gerade in Scheidung, im Juni sind wir 6 Jahre verheiratet. Seit 1,5 Jahren leben wir getrennt und die Scheidung wurde von beiden im August 2021 eingereicht. Wir haben unsere gemeinsame Immobilie verkauft und eine Scheidungsvereinbarung bzgl. Aufteilung des Geldes getroffen. Meine Frau weigerte sich jedoch bzgl. des Unterhalts Regelungen zu treffen. In den ersten 4 Jahren unserer Ehe hat meine Frau mehr verdient als ich. Seit 2 Jahren ca. verdiene ich etwas mehr. Im letzten Jahr habe ich ca. 6000€ ( Brutto) mehr verdient. Wir haben keine Kinder. Auf den Monat gerechnet verdiene ich ca. 500€ Netto mehr sie bekommt jedoch 14 Gehälter. Hat sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt? Vom Trennungsunterhalt hat sie keinen Gebrauch gemacht.

    LG Tobi

  • Wim sagt:

    Hallo
    Ich bin seid über 2 Jahre geschieden.
    Aktuell zahle ich Kindesunterhalt. Meine Kinder werden aber voraussichtlich in den nächsten Jahren aus der Unterhaltspflicht rausfallen.
    Zum Zeitpunkt der Trennung hat meine Ex-Frau ca. 1000€ verdient und ich ca. 2700€.

    Ich bin erneut Verheiratet.
    Meine Exfrau arbeitet Aktuell nicht.

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das ich nach dem Wegfall des Kindesunterhalt, zur Unterhaltszahlungen an meiner Exfrau verdonnert werde?
    Aktuell ist sie arbeitsfähig.

  • Brigitte sagt:

    Hallo ,
    Mein Lebensgefährte , seit ca 12 Jahren getrennt lebend von seiner Frau . Sie damals ausgezogen vom gemeinsamen Haus , er ihr Wohnungseinrichtung gezahlt , Bürgschaft übernommen , er lebte diese 12 Jahre im Haus und hat ihr Trennungsunterhalt und „Miete“ gezahlt.Einvernehmlich die Zahlung eingestellt Januar, da er sehr wenig verdient hat
    Seit Juni ist nun das Haus verkauft und jeder hat die Hälfte bekommen . Nun möchte er sich scheiden lassen .Sie war selbständig bis März , hat aufgehört aus , keine Lust , Krankheits bedingt. H4 soviel man erfahren hat .Sie ist in der Familienversicherung noch mitversichert.
    Nun die eigentliche Frage , muss er ihr Nachehelichen Unterhalt zahlen , obwohl sie genug Geld hat um ihr Leben zu bestreiten ?

  • Erkan sagt:

    Hallo,
    Meine Ehefrau und ich wollen uns einvernehmlich und ohne Streit scheiden lassen. Wir haben zwei Kinder aus der Ehe. Einen 14 jährigen Sohn und eine 10 jährigen Tochter. Ich hatte vor der Ehe vor 16 Jahren bereits eine Eigentumswohnung und haben uns vor 9 Jahren eine weitere größere Wohnung gekauft, die aber erst zur Hälfte bezahlt wurde bis jetzt. Eine weitere neue Wohnung haben wir uns in Istanbul gekauft, die vollständig bezahlt wurden ist. Ansonsten haben wir keine weiteren Werte, oder Ersparnisse. Meine Ehefrau und ich haben uns ausgesprochen. Unser Sohn möchte bei mir in Deutschland bleiben, meine Tochter möchte mit meiner Ehefrau zurück in die Türkei, wo sie vor 16 Jahren gelebt hatte. Meine Frau möchte keinen Unterhalt haben, noch stellt sie irgendwelche Ansprüche an den Wohnungen. Wir haben beschlossen, dass die Wohnung in Istanbul ihr gehören soll. Wenn wir uns einig sind, kann das Gericht bei der Scheidung anders entscheiden, wie mich z.B. zur Unterhaltszahlung verpflichten., obwohl meine Frau dies aus freiwilligen freien Entscheidung nicht möchte??? Oder ihr von den Wohnungen Anteile zusprechen???

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir bitte eine kurze Rückmeldung geben könnten.

    Herzlichen Dank und schöne Grüße
    Erkan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Erkan,

      in der Regel entscheidet das Gericht lediglich über die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich von Amts wegen. Alle weiteren Vereinbarungen können die Eheleute auch außergerichtlich etwa im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regeln. Sie werden nur auf Antrag in das Scheidungsverfahren aufgenommen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Regelungen ggf. auch bei später möglicherweise aufkommendem Streit belastbar und wirksam sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ingo sagt:

    Hallo,

    meine Frau möchte sich trennen und ausziehen. Wir sind fast 5 Jahre verheiratet und haben leider keine eigenen Kinder. Meine Frau hat 2 Kinder mit in die Ehe gebracht. Die Kinder sind jetzt 14 und 16 Jahre alt. Wir bewohnen ein eigenes Haus und stehen beide zu 50% im Grundbuch.
    Gestern hat meine Frau mir mitgeteilt das sie ihre Arbeit (vollzeitstelle) gekündigt hat und mit den Kindern zurück nach Rumänien zu Ihrer Familie gehen möchte.
    Sie möchte nichts haben und auch die Restschuld auf das Haus möchte sie an mich abtreten.
    Kann e so einfach sein? Sie geht einfach ins Ausland, verzichtet auf alle Ansprüche und Forderungen und ich springe ein für den Kredit und bleibe da wohnen?

    Vielen Dank schonmal
    Ingo

  • Bianca sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich haben drei Kinder (15,10,8)
    und ich bin seit dem ersten Kind Zuhause. Ich habe auch nie gearbeitet, außer einer 3jährigrn Ausbildung. Das war allerdings auch, weil mein Mann das so wollte bzw wir uns gemeinsam für dieses Familienkonzept entschieden haben.
    Wir haben ein Eigenheim, das allerdings noch mindestens 10 Jahre abbezahlt werden muss. Jetzt steht die Trennung ins Haus und so wie es aussieht muss ich mit den Kindern ausziehen.
    Ich weiß nur nicht wie und wohin. Da ich keinerlei Verwandtschaft oder Freunde habe, weiß ich ehrlich gesagt nicht was ich als erstes tun soll/kann. Die Informationen im Internet sind oft wiedersprüchlich dazu.
    Ich kann ja nicht einfach Geld vom Konto nehmen und damit ausziehen, oder? Wir haben ja auch laufende Kosten und unser Einkommen reicht immer genau für die Ausgaben, sprich es ist auch kein Erspartes da.
    Was ist jetzt mein nächster Schritt um eine Scheidung einzuleiten? Und um ausziehen zu können?

    1. scheidung.org sagt:

      Guten Tag Bianca,

      bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen dabei helfen, Ihre möglichen Ansprüche im Falle einer Trennung (sowie die Ihrer Kinder) zu beziffern und zu bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Guten Tag,
    wir sind seit letztem Jahr geschieden mit zwei Kindern (8 und 5 Jahre alt). Der Kleine kommt nächstes Jahr auch in die Grundschule. Gibt es gesetzliche Regelungen, nach denen die ehemalige Partnerin dann die Stundenzahl bei ihrer Arbeit aufstocken muss und wenn ja, welche sind das, bzw. wo finde ich diese?
    Vielen Dank im Voraus.
    Thomas

  • Lili sagt:

    Hallo,
    mein Mann möchte sich von mir nach 17 Ehejahren trennen. Er verdient mehr als doppelt als ich. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, 11 Jahre alt. Neben dem Kindesunterhalt muss er mir auch nach der Scheidung zahlen? oder muss er mir nur im Trennungsjahr den Unterhalt zahlen? Zudem zahlt er auch jede Monat in seiner privaten Rentenversicherung ein. Ich arbeite erst seit 3, 5 Jahre vollzeit, bekomme später wenig Rente.

  • Günther sagt:

    Mein Vater und meine Mutter sind seit kurzem geschieden. Ich bin 18 Jahre alt und studiere. Mein Vater zahlt an mich und meine zwei Geschwister (16, 21) Unterhalt über meine Mutter. Meine Mutter ist bereits in Frührente. Sie möchte den Unterhalt als Ehegattenunterhalt behalten und ich solle Bafög beantragen. Jetzt stellt sich mir die Frage, ist meine Mutter oder ich zuerst unterhaltberechtigt, wenn mein Vater nicht genügend verdient, um für mich, meine Geschwister und meine Mutter zu zahlen? Kann sie das Geld für sich beanspruchen und ich so den vollen Bafögbetrag erhalten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Günther,

      Kindesunterhalt kann gemeinhin nicht einfach in Ehegattenunterhalt umgemünzt werden. Ab Volljährigkeit können die Kinder gegenüber Ihren Eltern auch eigenständig den Unterhalt einfordern und diesen auf ein eigenes Konto einzahlen lassen. Wohnen die volljährigen Kinder noch bei einem Elternteil, kann dieser ggf. eine Beteiligung an den Haushalts-/Wohnkosten einfordern.

      Ihr Scheidung.org-Team

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