Umgangsrecht: Findet der Kindeswille Beachtung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Im Umgangsrecht muss der Kindeswille bedacht werden.

Vater wie Mutter haben ein Recht und auch die Pflicht, einen regelmäßigen Umgang mit den eigenen Kindern zu pflegen. So legt es das Familienrecht in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fest. Ebenso hat ein Kind ein Recht auf den Kontakt mit seinen Eltern – doch die Pflicht dazu entfällt. Einige Kinder verweigern den Kontakt zu einem ihrer Elternteile gar. Wie wichtig ist im Umgangsrecht der Kindeswille?

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze zum Kindeswillen im Umgangsrecht

Wann kann ein Kind selbst entscheiden, ob es zum Vater/zur Mutter will?

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen Kinder beim Umgangsrecht mitentscheiden, ob sie den Umgang beim familienfernen Elternteil weiterhin aufrechterhalten wollen. Vor dem 12. Geburtstag hingegen gilt: Je älter das Kind, desto mehr Mitspracherecht gewährt das Familienrecht.

Kann ein Kind gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen werden?

Über dem Kindeswillen steht noch immer das Kindeswohl. Steht das Kind dem Umgang, zum Beispiel mit dem Vater, jedoch stark ablehnend gegenüber, kann dies nicht nur gegen dessen Willen sein, sondern sich unter Umständen auch negativ auf das Kindeswohl auswirken. Doch auch die Manipulation des Kindes durch den anderen Elternteil kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Stellt sich heraus, dass dieser auf das Kind derart einwirkt, dass dieses eine Abneigung gegen das Umgangsrecht entwickelt, kann dieses Verhalten auch für ihn Konsequenzen haben.

Was ist, wenn das Kind den Umgang verweigert?

Ggf. können die Eltern im gemeinsamen Interesse am Kindeswohl auch einen begleiteten Umgang organisieren. Unter Aufsicht kann so ggf. geprüft werden, woher die Abneigung kommt bzw. das Verhältnis wieder gestärkt werden.

Umgangsrecht vs. Kindeswille: Wenn das Kind nicht will

Was ist das Umgangsrecht?

Wie wichtig ist im Umgangsrecht der Kindeswille?
Wie wichtig ist im Umgangsrecht der Kindeswille?

Das Recht auf Umgang beschreibt im Familienrecht den Anspruch von Eltern und Kindern, miteinander einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen und beispielsweise bei Besuchen Zeit miteinander zu verbringen.

Ziel ist immer der Aufbau einer eigenständigen, vom anderen Elternteil unabhängigen Beziehung. Im Vordergrund steht jedoch das Kindeswohl – nur wenn dieses konkret gefährdet ist, kann der Kontakt durch ein Familiengericht zeitweise oder auf Dauer ausgesetzt werden.

Doch wie verhält es sich, wenn das Umgangsrecht gegen den Kindeswillen durchgesetzt werden müsste?

Ist im Umgangsrecht der Kindeswille entscheidend?

Manchmal ist eine Trennung mit Kindern im Umgangsrecht kompliziert: Das Kind will nicht zum Vater/zur Mutter. Das kann viele Gründe haben, aber nicht immer ist dadurch auch eine Aussetzung des Umgangs gerechtfertigt.

Denn es spielen eine ganze Reihe Faktoren für die Beurteilung des Umfangs des Kontaktes zwischen Kind und Vater/Mutter eine Rolle:

  • Welches Alter hat das Kind?
  • Welchen Entwicklungsstand hat das Kind?
  • Wie ist der Gesundheitszustand des Kindes?
  • Wie vertraut ist das Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil?
Ferner muss die räumliche Entfernung zwischen den Wohnorten sowie die Verteilung des Sorgerechts beachtet werden und in welcher beruflichen bzw. persönlichen Lebenssituation die Eltern sich befinden.

Ob im Familienrecht beim Umgangsrecht der Kindeswille eine maßgebliche Bedeutung hat, kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Kommt es zum Rechtsstreit, entscheiden Gerichte daher immer nach Betrachtung des gesamten Einzelfalls. Möglich ist aber auch schon im jungen Alter eine Anhörung. Das Kind hat beim Umgangsrecht vor allem ein Mitspracherecht, wenn es bereits älter ist.

Spielt für das Umgangsrecht neben dem Kindeswille auch das Alter des Kindes eine Rolle?

Im Umgangsrecht spielt der Kindeswille besonders dann eine Rolle, wenn das Kind ein gewisses Alter erreicht hat.
Im Umgangsrecht spielt der Kindeswille besonders dann eine Rolle, wenn das Kind ein gewisses Alter erreicht hat.

Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, desto größeres Gewicht haben seine Wünsche. Im Umgangsrecht spielt der Kindeswille daher durchaus eine Rolle.

Äußert das Kind also wiederholt und entschieden seine Ablehnung, den Umgang mit Vater oder Mutter fortzusetzen, so muss das Gericht dem Gehör schenken und prüfen, inwieweit die Ablehnung gerechtfertigt ist (Bundesverfassungsgericht 25.04.2015, 1 BvR 3326/14).

Umgangsrecht: Das Kind entscheidet?

Das bedeutet jedoch nicht, dass im Umgangsrecht der Kindeswille immer ausschlaggebend ist. Stellt das Gericht beispielsweise eine Beeinflussung des Kindes durch Dritte (etwa durch die Mutter/den Vater) fest, kann der Kontakt laut Familienrecht auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes durchgesetzt werden.

Denn der Kindeswille entspricht nicht immer dem Kindeswohl. Andererseits kann eine tiefgehende Beeinflussung durch eine Hauptbezugsperson dazu führen, dass das Kind den Umgang grundlegend negativ erlebt oder die Beziehung zu dieser Hauptbezugsperson gefährdet wäre. Dann wiederum würde der Umgang dem Kindeswohl eher schaden als nützen. Zur Beurteilung ist normalerweise ein kinderpsychologisches Gutachten nötig.

Oberstes Gebot hat immer das Kindeswohl – im Zweifel ist dieses bedeutender als der Kindeswille oder das Recht von Vater bzw. Mutter.

Ab wann kann ein Kind den Umgang selbst bestimmen?

Eine Anhörung beim jüngeren Kind ist im Umgangsrecht möglich.
Eine Anhörung beim jüngeren Kind ist im Umgangsrecht möglich.

Grundsätzlich ist im Umgangsrecht der Kindeswille zu beachten. Eine Grenze, die im Umgangsrecht die Frage „Ab wann darf ein Kind selbst darüber bestimmen?“ beantwortet, existiert jedoch nicht. Hier muss immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

Allgemein gehen Gerichte im Familienrecht ab einem Alter des Kindes von etwa 12 Jahren davon aus, dass der Kindeswille beachtlich ist und auch dementsprechend Gewicht haben sollte.

Vor der Volljährigkeit besteht jedoch lediglich ein Mitspracherecht – Minderjährige haben beim Umgang mit Vater oder Mutter keine alleinige Entscheidungsgewalt.

Umgangsausschluss wegen Kindeswillen

Meist entscheiden Familiengerichte nur dann, den Umgang zwischen Eltern und Kind völlig zu unterbinden, wenn das Kindeswohl konkret in Gefahr ist. Das ist beispielsweise oft bei Kindesmissbrauch der Fall.

In der Regel wird jedoch alles unternommen, um den Kontakt aufrechtzuerhalten. Das kann auch eine Begleitung des Umgangs durch eine Hilfsperson wie einen Umgangspfleger beinhalten. Ebenso kann das Gericht die Art und Weise näher regeln und so etwa bestimmen, dass Kind und Vater oder Mutter sich auf neutralem Boden begegnen oder in der ersten Zeit nur wenige Stunden miteinander verbringen. Denn im Umgangsrecht kann der Kindeswille sich auch ändern.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (149 Bewertungen, Durchschnitt: 3,79 von 5)
Umgangsrecht: Findet der Kindeswille Beachtung?
Loading...

Kommentare

  • Stefan sagt:

    Kind möchte mehr zum Vater. Habe ich strafbar gemacht bin aber auf den Richtigen Weg. Meine noch Frau und ich brauchen eine Beratung für wieder einen normalen Umgang.

  • Franziska sagt:

    Kind geht regelmäßig Hobby nach. nun findet am Umgangswochenende vom Vater Samstag und Sonntag ein Auftritt statt. kind und vater wohnen 120km entfernt. Vater verbietet das Kind zu den Auftritten geht, er möchte das Kind am Wochenende zu ihm geht und Auftritte absagt.
    welche Möglichkeiten hat das Kind bzw. die Mutter ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
    Ausgleich an einem anderen Wochenende nicht möglich, da Vater da arbeiten ist.

  • Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder