Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.
Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.

Eine Scheidung kann kompliziert, langwierig und kostspielig sein. Dazu kommt es naturgemäß immer dann, wenn Uneinigkeiten über Folgesachen bestehen und das Familiengericht etwa über die Aufteilung des Vermögens oder den Verbleib eines gemeinsamen Kindes entscheiden muss.

Doch auch, wenn die Ehegatten im Guten auseinandergehen und die entscheidenden Punkte in beiderseitigem Einvernehmen geklärt sind, kann es kompliziert werden.

Denn wenn die Scheidung mit einem Ausländer oder einer Ausländerin ansteht, stellen sich neben den üblichen Fragen noch solche nach der Zuständigkeit des Gerichtes oder nach dem Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehepartners.

Dieser Artikel fasst für Sie zusammen, was bei einer Scheidung für Ausländer in Deutschland wichtig ist. Dabei betrachten wir verschiedene Konstellationen, um zu verdeutlichen, was zu beachten ist, wenn die Scheidung etwa zwischen Deutschen und Ausländern durchgeführt werden soll. Aber auch Scheidungen zwischen Ausländern in Deutschland werden thematisiert.

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Welches Gericht ist bei der Scheidung mit einem Ausländer zuständig?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgeschrieben, dass eine Scheidung in Deutschland nur von einem Richter geschieden werden kann:

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. (§ 1564 BGB)

Eine Aufhebung der Ehe durch nichtstaatliche Organe, wie etwa religiöse Institute, die in manchen Staaten durchgeführt werden kann, ist in Deutschland also nicht möglich. Allerdings kann eine im Ausland durchgeführte sogenannte Privatscheidung hierzulande unter Umständen anerkannt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die private Scheidung im Heimatland des Ausländers von staatlicher Seite anerkannt und beglaubigt wurde.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.
Eine internationale Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.

Nun stellt sich bei der Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Frage, die Gerichte welchen Staates denn nun zuständig sind? Geregelt wird dieser Punkt in Paragraph 98 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG).

Grundlegend ist zu sagen, dass ein deutsches Familiengericht immer dann eine Ehe scheiden kann, wenn einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte.

Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass keiner der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland wohnt.

Beispiel: Wenn ein Deutscher mit einer Französin verheiratet ist und in Schweden lebt, so kann die Ehe vor einem deutschen Gericht geschieden werden, insofern einer von beiden einen Anwalt beauftragt, den Scheidungsantrag hierzulande zu stellen. Doch auch eine in Schweden oder Frankreich durchgeführte Scheidung wird in Deutschland anerkannt (zur Anerkennung von ausländischen Scheidungen siehe § 107 FamFG).

Außerdem kann ein deutsches Familiengericht die Ehe scheiden, wenn beide Ehepartner zwar Ausländer sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland haben. Die Ehegatten sollten also beispielsweise ihren gemeinsamen Wohnsitz in einer deutschen Stadt haben und seit mindestens sechs Monaten dort leben. Bei kürzeren Aufenthalten wird gemeinhin nicht von gewöhnlichem Aufenthalt gesprochen

Auch wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, sein zu scheidender Ehepartner jedoch nicht, kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht beantragt werden. Dabei gilt die Einschränkung, dass ein hiesiges Familiengericht nur dann tätig wird, wenn eine in Deutschland durchgeführte Ehescheidung auch im Herkunftsland beider Scheidungsparteien anerkannt wird. Befragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt oder informieren Sie sich direkt bei den Behörden des betreffenden Landes. Einige Staaten akzeptieren prinzipiell keine ausländischen Scheidungsbeschlüsse oder
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Info für gleichgeschlechtliche Partner: Für aufzuhebende Lebenspartnerschaften besagt das Familienverfahrensgesetz in Paragraph 103, dass ein deutsches Familiengericht immer dann zuständig sein kann, wenn

  • einer der Partner Deutscher ist oder bei Begründung war,
  • mindestens ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen wurde.

Ob eine deutsche Scheidung allerdings im Heimatland der Geschiedenen anerkannt wird, ist freilich eine andere Frage.

Schwierigkeiten mit ausländischen Gerichten

Wenn Sie anstreben, die Scheidung mit einem Ausländer in Deutschland zu vollführen, sollten Sie dies mit der anderen Partei abstimmen. Denn sobald ein ausländisches Gericht sich mit einer Scheidung befasst, das Scheidungsverfahren also rechtshängig geworden ist, kann kein deutscher Scheidungsbeschluss mehr gefasst werden.

Wenn Uneinigkeit darüber besteht, in welchem Land das Scheidungsverfahren stattfinden soll, so heißt die Devise: Schnell zum Anwalt! Denn je nachdem, vor welchem Gericht das Verfahren zuerst rechtshängig wird, entscheidet sich, in welchem Land letztlich die Scheidung stattfindet.

Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich im Zweifel nach der Rechtshängigkeit entscheidet, welches Scheidungsrecht angewendet wird. Näheres dazu lesen Sie im folgenden Kapitel.

Welches Recht kommt bei der Scheidung mit einem Ausländer zur Anwendung?

Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.
Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.

Jeder Staat kennt verschiedene Regelungen für die Scheidung. Beispielsweise sieht das deutsche Recht eine Trennungsphase von mindestens einem Jahr vor, bevor eine Ehe überhaupt geschieden werden kann (vergleiche § 1566 BGB). In anderen Ländern ist eine solche Trennungsphase nicht obligatorisch oder sie wird kürzer angesetzt. Auch in Kindschafts- und Unterhaltsfragen gibt es zum Teil gravierende Unterschiede.

Es kann also die Frage aufkommen, was bei der Scheidung von einem Ausländer anwendbares Recht ist. Die Antwort lautet, dass in Deutschland bei der Scheidung prinzipiell Rechtswahl besteht.

Scheidungsparteien zweier Nationen können also selbst entscheiden, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen möchten. Möglich wird dies durch die EU-Verordnung „Rom III“, die im Sommer 2012 in Kraft getreten ist.

Eine Ehe kann dann vor einem deutschen Familiengericht nach ausländischem Recht geschieden werden, wenn

  • einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit jenes Landes innehat, dessen Recht zur Anwendung kommen soll und
  • die Eheleute eine einvernehmliche Rechtswahl treffen. Dies können sie am Besten durch die Schließung eines notariell beglaubigten Ehevertrages.

Wenn die Eheleute sich nicht über eine Rechtswahl einigen können oder es verpassen, eine Einigung zu erzielen, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, so entscheidet sich nach folgenden Kriterien, welches Recht zur Anwendung kommt:

Gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten

Zunächst ist entscheidend, in welchem Land die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Beispiel: Wenn im oben beschriebenen Fall ein Deutscher von Schweden aus ein deutsches Familiengericht anruft, um seine Ehe mit einer Französin zu scheiden, so kommt regelmäßig das schwedische Scheidungsrecht zum Tragen. Voraussetzung ist, dass auch seine Ehefrau in Schweden lebt oder bis vor kurzem noch dort gelebt hat.

Staatsangehörigkeit der Ehegatten

Haben beide Eheleute jedoch das Land ihres gemeinsamen Aufenthaltes verlassen oder ist einer von beiden seit über einem Jahr in einem anderen Staat ansässig, so kommt regelmäßig das Recht jenes Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen.

Beispiel: Haben Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft gemeinsam in Italien gelebt, ihren Lebensmittelpunkt während der Trennungsphase jedoch in unterschiedliche Länder verlegt, so kommt bei einer Scheidung vor einem deutschen Gericht regelmäßig auch deutsches Recht zur Anwendung.

Angerufenes Gericht

Sollten die Scheidungsparteien weder im selben Land ansässig sein, noch dieselbe Staatsbürgerschaft innehaben, so wird das Scheidungsrecht jenes Staates angewendet, in welchem das Familiengericht angerufen wird.

Beispiel: Die französische Ehefrau des oben erwähnten Deutschen in Schweden, ist nach der Trennung vor über einem Jahr zurück nach Frankreich gegangen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung, da das deutsche Familiengericht für die Scheidung angerufen wird. Ruft die Ehefrau jedoch zuvor ein französisches Familiengericht an, so wird in Frankreich verhandelt und nach französischem Recht entschieden.

Hier zeigt sich nun auch, wieso es im Zweifel notwendig ist, schnell zu handeln, wenn Uneinigkeit darüber besteht, nach welchem Recht die Scheidung beschlossen werden soll.

Verliert ein Ausländer bei einer Scheidung seine Aufenthaltserlaubnis?

Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.
Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.

Wer einen deutschen Ehepartner hat, der darf in Deutschland leben und arbeiten. Diese Erlaubnis muss in der Regel alle drei Jahre bei der Ausländerbehörde verlängert werden, was bei Eheleuten kein Problem darstellt. Doch was ist, wenn die Ehe zerbricht? Welche Auswirkung hat eine Scheidung aufs Ausländerrecht?

Ein EU-Bürger muss sich um diese Frage nicht viele Gedanken machen, da innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit besteht – Bürger der EU können ihren Wohnsitz unter Einhaltung weniger Bedingungen also frei wählen.

Problematisch kann es für Geschiedene aus so genannten Drittstaaten werden. Zu Komplikationen kommt es vor allem dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Eine Scheidung mit einem Ausländer nach weniger als drei Jahren im Inland, wird diesen in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung kosten. Nicht selten verkürzen die Ausländerbehörden den Titel sogar.

Selbstständiges Aufenthaltsrecht

Eine selbstständiges Aufenthaltsrecht erwirbt ein/e ausländische/r Mitbürger/in nach drei Jahren Ehe mit einem/einer Deutschen. Das heißt, auch wenn Sie die Scheidung mit einem Ausländer nach dessen Aufenthalt und Ehe von mindestens drei Jahren in Deutschland einreichen, wird seine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr verlängert.

Auch nach diesem Jahr kann der Titel verlängert werden. Hierfür ist es hilfreich, wenn der geschiedene Ausländer ein eigenes Einkommen nachweisen kann. Auch wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, für die der Ausländer Sorge- oder Umgangsrecht innehat, wird die Aufenthaltserlaubnis in aller Regel verlängert.

Beachten Sie, dass die Ehe mindestens drei Jahre lang in Deutschland bestanden haben muss! Eine mehrjährige Ehe, die zuvor im Ausland bestand, führt nicht zum selbstständigen Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute nur das letzte Ehejahr ihrer Lebensgemeinschaft gemeinsam in Deutschland verbracht haben.

Doch auch ohne vorzeitige Scheidung kann einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis faktisch entzogen werden. Selbst eine mehrwöchige Trennung kann die Ausländerbehörde dazu veranlassen, die Erlaubnis zu verkürzen. So muss der ausländische Ehepartner unter Umständen das Land verlassen, bevor die Scheidung überhaupt rechtskräftig wird.

Trotz kurzer Ehe das Aufenthaltsrecht nicht verlieren

In bestimmten Fällen erlischt das Aufenthaltsrecht nicht, obwohl die Scheidung mit der Ausländerin oder dem Ausländer vor dem Ablauf der oben beschriebenen Dreijahresfrist durchgeführt wird. Dies gilt vor allem bei so genannten Härtefällen – wenn dem ausländischen Ehepartner also nicht zugemutet werden kann, die Ehe aufrecht zu erhalten.

Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.
Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.

Dies ist erfahrungsgemäß vor allem bei beständiger psychischer oder physischer Gewalt in der Ehe der Fall, die sich gegen den Partner oder gegen die Kinder richtet. In der Praxis sind diese Gewaltausbrüche durch Zeugen zu beweisen. Auch Arztatteste oder Aufenthalte im Frauen- oder Männerhaus können als Beweismittel vor Gericht angeführt werden.

Oftmals muss auf Antrag verhindert werden, dass ein Prozess zur Härtefallscheidung nach weniger als drei Jahren Ehe in Deutschland zur Entziehung des Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde führt. Die Behörde muss also davon in Kenntnis gesetzt und überzeugt werden, dass ein Härtefall vorliegt und deshalb die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht entzogen werden darf.

Weiterhin wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach der Scheidung mit einem Ausländer nicht verkürzt oder verweigert , wenn

  • das Kindeswohl gemeinsamer Kinder gefährdet wird. Dem Kinde sollen die Eltern nicht entrissen werden.
  • im Heimatland des Ausländers eine bestimmte medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden kann, die ihm hier zugutekommt und auf die er nachweislich angewiesen ist.
  • der Ausländer in seinem Heimatland Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Oftmals betrifft dies geschiedene Frauen, deren Status in einigen Ländern nachweislich herabgesetzt wird.

Jeder dieser Gründe muss der zuständigen Ausländerbehörde nachgewiesen und plausibel gemacht werden. Sollte Ihnen oder Ihrem geschiedenen Ehepartner trotzdem die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Welche Unterhaltsansprüche bestehen nach der Scheidung mit einem Ausländer?

Wenn die Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer nach deutschem Recht durchgeführt wird, entstehen prinzipiell dieselben Unterhaltsansprüche wie bei einer Scheidung von Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft. Dies gilt insbesondere für den Kindesunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt kann es jedoch zu entscheidenden Ausnahmen kommen. Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sollen in erster Linie „ehebedingte Nachteile“ ausgleichen. Richter können bei der Berechnung desselben also den Umstand berücksichtigen, dass der ausländische Ehepartner ohne Eheschließung womöglich gar nicht nach Deutschland gekommen wäre. Dies kann sich auf die Unterhaltsberechtigung negativ auswirken, wenn in dem entsprechenden Heimatland wesentlich geringere Löhne gezahlt werden.

So geschehen in einem Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) vom 16. Januar 2013. Mit dem Aktenzeichen XII ZR 39/10 wurde ein Fall verhandelt, in welchem eine Ukrainerin nach zwölf Jahren Ehe unbefristeten Ehegattenunterhalt durch ihren geschiedenen Mann beanspruchte.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.
Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.

Dieser wurde ihr verwehrt. In der Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass die Frau ohne die Eheschließung nicht nach Deutschland gekommen wäre.

Hier wurde ihr ein Lebensstandard ermöglicht, den sie in ihrem Heimatland voraussichtlich nicht hätte erreichen können. Sie war vor der Ehe als Sekretärin tätig.

Nach der Ehe hätte sie ihren Lebensmittelpunkt außerdem wieder in die Ukraine verlegen können, wo sie auf dem Arbeitsmarkt durch ihre während der Ehezeit erworbenen guten Deutschkenntnisse mutmaßlich sogar besonders gute Chancen hätte.

Es lässt sich an diesem Beispiel erkennen, dass gerade Unterhaltsfragen besonders kompliziert werden können, wenn die Scheidung mit einem Ausländer ansteht. Denn entscheidend kann nicht der Lebensstandard während der Ehe sein, sondern die Verhältnisse im Heimatland des Ehepartners.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt
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Kommentare

  • Diana sagt:

    Ich bin eine Ukrainerin, die sich gerade von ihrem ex Mann getrennt hat. Weniger als 10 Monate nach der Trennung habe ich ein Kind mit jemandem(meinem neuen Partner), den ich gerade erst kennengelernt habe.Da es noch keine 10 Monate her ist, seit ich mich von meinem Ex-Mann getrennt habe, können wir unser neugeborenes Kind nicht nach meinem Partner (also seinem Vater) benennen. Können Sie mir sagen, welchen Weg ich einschlagen oder was ich tun soll? diesbezüglich. Vielen Dank.

  • Ibrahim sagt:

    Hallo liebes Team von Scheidung.org,

    im Mai 2021 habe ich meine Frau im Kosovo geheiratet, im Sept. 2021 ist meine Frau dann durch den Ehegattennachzug zu mir nach Deutschland gekommen. Wir lebten 1 Jahr und 1 Monat zusammen in Deutschland.

    Die Ehe ist im Oktober 2022 dann gescheitert, sodass wir seit Oktober 2022 auch nicht mehr zusammenleben. Sie lebt nun in einer anderen Stadt in Deutschland und ich lebe noch in der Wohnung, wo wir zusammen gelebt haben!

    Am 25.10.2022 habe ich im Kosovo den Scheidungsantrag eingereicht, meine noch Frau hat den Antrag entgegengenommen und einen Anwalt notariell beauftragt, sie bei den Gerichtsterminen zu vertreten.

    Es fanden bereits 2 Termine statt, an beiden Terminen hat meine noch Frau selber nicht teilgenommen, sondern der von Ihr beauftragter Anwalt.

    Am ersten Gerichtstermin (27.12.2022) bittet ihr beauftragter Anwalt das Gericht um einen gesonderten Termin zur eventuellen Wiederversöhnung. Mein Anwalt hat dies nicht akzeptiert!

    Bei zweitem Termin (26.01.2023) bittet Ihr Anwalt den Richter, den Scheidungsantrag nicht zu akzeptieren und die Verhandlungen sofort abzubrechen, da meine noch Frau ihm gesagt hat, dass Sie hier in Deutschland einen Scheidungsantrag gestartet hat!

    Mein Scheidungsantrag habe ich am 25.10.2022 im Kosovo eingereicht, (da wo die Eheschließung auch stattgefunden hat) dieser wurde auch am 25.10.2022 angenommen und bearbeitet!

    Der Anwalt meine noch Frau sagte am 27.12.2022 nichts von einem gestarteten Scheidungsantrag in Deutschland. Am 26.01.2023 sagte er dann, dass sie nun auch einen Scheidungsantrag in Deutschland gestellt hat!

    Soweit ich mich schlau gelesen habe, kann Sie keine Scheidung in Deutschland einreichen, da im Januar 2023 kein Scheidungsjahr durch ist.

    Meine Fragen an euch lautet:
    Welches Gericht muss sich jetzt mit der Scheidung befassen?
    Kann der Richter meinen eingereichten Scheidungsantrag ablehnen, wenn meine noch Frau nach dem 25.10.2022 einen Scheidungsantrag eingereicht hat?
    Die Ehe ist im Deutschen Eheregister nicht eingetragen!

    Danke im Voraus.

    I.

  • Erhan sagt:

    Hallo,

    – Ich bin seid etwa mehr als 2 Jahren verheiratet.
    – Ich bin deutscher Staatsbürger und meine Frau Thailänderin. Sie ist durch unsere Eheschließung nach Deutschland gekommen.
    – wir haben eine Tochter (1jahr) alt. In Deutschland geboren.
    – ich bin allein Verdiener und komme für alle Kosten auf

    Ich möchte mich Scheiden lassen. Daher meine Fragen:
    – muss sie dann zurück nach Thailand?
    – kann ich alleiniges Sorgerecht beanspruchen bzw. veranlassen das meine Tochter bei mir bleibt ?
    – sie hat keine Arbeit oder Ausbildung und ich bezweifele das sie in Thailand sich um ihr Wohl sorgen könnte. Schon garnicht Finanziell.

    Wie gehe ich am besten vor?

    Vielen Dank im Voraus
    VG

  • Herrmann sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 2015 mit meiner taiwanesischen Frau verheiratet. Sie hat einen heut 10 jährigen Sohn in die Ehe eingebracht und wir haben eine gemeinsame 6 jährige Tochter. Wir leben in Dtl. Meine Frau verfügt über einen Aufenthaltstitel mit 10 jähriger A-Genehmigung und denkt über den Tausch ihrer Staatsbürgerschaft von Taiwan/ China auf BRD nach. Welche Auswirkungen hätte letzteres im Falle einer späteren Trennung/ Scheidung, die auf Grund von großen Diskrepanzen bezüglich des Verhaltens und der Erziehung des Sohnes leider nicht ausgeschlossen werden kann und ich zu meinem Eigenschutz unter Umständen vollziehen muss, auch wenn ich dieses Leid eigentlich beiden Kindern ersparen will. Aber ich kann nicht mehr und bin gesundheitlich am Ende.
    mfG H

  • Ahmed sagt:

    Hallo,

    bin seid 27.07.2021 verheiratet und möchte mich von meiner Frau trennen. Nun ist sie und ihr Sohn seid 17.02.2022 in Deutschland. Sie haben beide bis 01.02.2023 Aufenthalt und möchte nicht das sie in Deutschland bleiben sollen. Was kann ich tun ?? Wir sind beide Türkische Bürger und haben in der Türkei geheiratet und werde mich auch dort trennen. Das kann ich tun das sie nicht mehr hier in Deutschland weiter Leben.

    Mfg

    Ahmed

  • Paula sagt:

    Hallo,
    ich habe im Januar 2019 einen Peruaner geheiratet. Wir haben uns kurz danach (April 2019) getrennt und ich habe, nachdem das Trennungsjahr vorbei gewesen ist, die Scheidung beantragt.
    Er ist kurz nach unserer Heirat zurück nach Peru geflogen und ist seitdem auch nicht wieder eingereist. Er ist unkooperativ, die übersetzten Dokumente wurden ihm vor einem Jahr zugesendet, auf die er immer noch nicht reagiert hat. Die letzte Nachricht lautete: „Es wird schon einen anderen Weg geben, ohne diesen ganzen Papierkram“. Er hat nur zu Anfang der Scheidung zugestimmt, indem er das Dokument unterschrieben und beglaubigen lassen hat. Anscheinend reicht es aber nicht.
    Im September 2021 hatte er Kenntnis vom Scheidungsverfahren. Keine Reaktion.

    Gibt es eine Frist, die das Gericht „abwartet“, damit ich ohne seine Äußerung geschieden werden kann? Oder irgendein Gesetz, nach dem ich geschieden werden könnte, ohne noch weitere Jahre auf seine Äußerung zu warten?

    Herzliche Grüße

    Paula W.

  • Hussain sagt:

    Guten Tag
    Erst bedanke ich mich für Ihr Guten Team mit Guten Zweck,
    Ich besitze deutsche Pass ,bin seit 3 Jahre verheiratet und seit zwei Jahre meine Frau aus dem Ausland hergezogen, für Ihre drei jährige Aufenthaltserlaubnis ist noch ein Jahr übrig, und wir haben ein Jahre altes gemeinsames Kind, meine Frau ist arbeitslos und hat nichts gemacht seit sie hier ist und ich arbeite, muss ich nach die Trennung sie ihre Lebensunterhalt bezahlen oder bezahle ich nur meines kind ?

  • Adam sagt:

    Hallo,
    ich bin Deutscher und habe eine Frau aus dem Ausland geheiratet. Sie kommt bald nach Deutschland. Im Netz kursieren Urteile wonach der gesamte Ehevertrag (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) nach der Scheidung als ungültig/Sittenwidrig deklariert wurde, weil zum Zeitpunkt der Ehevertrag die Ehefrau in einer schwachen Lage war. Spricht sie konnte nicht gut deutsch, sie hat angst abgeschoben zu werden oder keinen Einkommen/Job hatte. Die Frag ist: Mach ein Ehevertag überhaupt noch sinn für mich?

    Vielen Dank & Grüße
    Adam

  • Stier sagt:

    Hallo,

    ich habe türkische Staatsangehörige und seit April 2017 bin ich in Berlin.
    İm Juni 2020 habe ich einen Lebenspartnerschaft mit einem Deutsche angeschlossen und seit dem haben wir zusammen gelebt. ım August 2020 hatte ich mein unbefristetes Visum bekommen und danach sofort habe ich mich um Einbürgerung beworben.
    In der laufenden Zeit hatten wir manche Probleme und seit dem Dezember 2020 haben wir uns Tisch und Bett getrennt. Bis Juli 2021 haben wir in gleichen Wohnung gelebt aber wie gesagt Tisch und Bett waren getrennt. Im Juli 2021 habe ich polizeiliche Abmeldung gemacht und lebe jetzt in einer WG.
    Mein Ex-Partner hat Antrag der Scheidung gemacht und die Trennungszeit wird dort seit Dezember 2020 genannt.

    Kann es ein Problem entstehen, um scheiden nach kurzer Zeit des unbefristeten Visum und der Bewerbung von Einbürgerung zu lassen?

    Vielen Dank für ihre Rückmeldung im Voraus.

  • Hug sagt:

    Hallo, meine Freundin ist thailänderinbund seit 3 Jahren hier. Sie will sich von ihrem jetzigen Mann scheiden lassen. Verheiratet seit dem 22.februar 2019. Sie hat keine bestandene B1 Prüfung.ist voll berufstätig. Wie sieht es mit ihrem deutschen Visum aus? Kann sie ausgewiesen werden? War zwischenzeitlich auch 6 Wochen bei mir gemeldet.hat sich dann wieder bei ihrem Mann angemeldet.wie lange würde die Scheidung dauern ?danke für eine rasche Antwort.

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