Lebensversicherung bei Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Headerbild Lebensversicherung bei einer Scheidung

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs und auch bei der Berechnung des Trennungsunterhalts finden zahlreiche Posten Beachtung. Auch Lebensversicherungen, die in der gemeinsamen Ehezeit abgeschlossen wurden, zählen hier hinein. Was gilt es bei einer Versicherung zu beachten? Und was passiert, wenn der getrennt lebende Ehepartner noch Begünstigter ist?

Das Wichtigste zur Lebensversicherung bei einer Scheidung in Kürze

  • Bei einem Zugewinnausgleich wird eine Kapitallebensversicherung ausgeglichen, eine Risikolebensversicherung im Regelfall nicht.
  • Weiterhin findet die Lebensversicherung beim Versorgungsausgleich in der Regel keine Berücksichtigung.
  • Ist der Ehegatte/die Ehegattin als Begünstigter festgelegt, dann lässt sich dies nicht in jedem Fall abändern.

Näheres zum Umgang mit Lebensversicherungen bei einer Scheidung lesen Sie im Nachfolgenden.

Was geschieht mit der Lebensversicherung bei Scheidung?

Die Lebensversicherung im Zugewinnausgleich

Lebten die Ehepartner während der Zeit der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft, erfolgt im Zuge eines Scheidungsverfahrens nach dem Familienrecht der sogenannte Zugewinnausgleich. Eine Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn nichts anderes – etwa im Rahmen eines Ehevertrages – geregelt wurde.

Bei Trennung: Machen Sie sich auch Gedanken über die Lebensversicherung.
Bei Trennung: Machen Sie sich auch Gedanken über die Lebensversicherung.

Beim Zugewinnausgleich wird der Zugewinn, den die Ehepartner während der Ehezeit – von ihrem Beginn bis zum Scheidungsantrag – erwirtschaftet haben, zwischen den Parteien ausgeglichen.

Für Lebensversicherung gilt dies nur im Falle einer sogenannten Kapitallebensversicherung, bei der Gelder zurückgelegt und Gewinne erzielt werden – diese dienen in den meisten Fällen der Rücklage für das Alter.

Risikolebensversicherungen hingegen bleiben unangetastet, da sie nur im Notfall – also im Falle des Todes – aktiv werden sollen und nicht dem Zugewinn dienen. Auch Lebensversicherungen auf Rentenbasis (ähnlich einer Renteversicherung) fallen aus der Regelung heraus – diese sind fondsabhängig und daher nur schwer zu beziffern.

Anzunehmen ist im Falle der Anrechnung der sogenannte Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Scheidung. Den Wert der Lebensversicherung können Sie durch eine Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft erfragen. Der Rückkaufwert ist die Summe, die der Versicherungsgeber beim Rückkauf der Versicherung vom Versicherungsnehmer zahlen würde.

Dieser Wert kann dann im Rahmen des Zugwinnausgleichs auf den Gesamtgewinn der Ehepartner Anrechnung finden.

Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich
Im Zuge der Scheidung kommt es auch zum Versorgungsausgleich, also zur Aufteilung der sogenannten Rentenanwartschaften und Alterbezüge. Lebensversicherungen sind hier jedoch in der Regel ausgeschlossen, da sie als geschütztes Kapital gelten können.

Da die Kapitallebensversicherung Anrechnung auf den Zugewinnausgleich findet, kann hierdurch auch ein zu leistender Unterhalt beeinflusst werden. Die Gewinne, die ein Partner durch die Lebensversicherung erzielt, kommen dabei auch dem getrennt lebenden Gatten zugute.

Haben beide Ehegatten Lebensversicherungen abgeschlossen, können diese gegeneinander aufgerechnet werden.

Möchten Sie verhindern, dass im Falle einer Scheidung Lebensversicherungen und andere Gewinne, die Sie erwirtschaftet haben, dem getrenntlebenden Partner zukommen, können Sie im Rahmen eines Ehevertrages u. a. die Gütertrennung vereinbaren.

Lebensversicherung: Bei Scheidung den Begünstigten ändern?

Ein weiteres Problem, das sich bei einer Scheidung zeigt, ist die Tatsache, dass oftmals der Noch-Ehegatte Begünstigter der Versicherung im Todesfall ist. Die Versicherungspolice lässt sich jedoch nicht in jedem Fall wieder abändern. Hierzu sollten Sie gegebenenfalls einen Blick in den Vertrag werfen: Ist das der Begünstigte unwiderruflich festgelegt, kann auch bei einer Scheidung ein Wechsel ausgeschlossen sein.

Die Begünstigung des Ex-Ehepartners erlischt nicht automatisch mit der Trennung oder Scheidung. Eine entsprechende Vertragsabänderung muss vereinbart werden.

Ist die Möglichkeit gegeben, den Ehepartner aus dem Vertrag streichen zu lassen, sollte der Versicherungsnehmer diese in der Regel wahrnehmen. Andernfalls bleibt der Ex-Ehepartner auch nach der Scheidung laut geltendem Recht als begünstigte Person in der Lebensversicherungspolice stehen.

Scheidung? Die Lebensversicherung findet Betrachtung im Zugewinnausgleich.
Scheidung? Die Lebensversicherung findet Betrachtung im Zugewinnausgleich.

Die Änderung des Begünstigten können Sie dabei jederzeit bei der Gesellschaft beantragen – es ist nicht erst nach der Scheidung möglich. Nehmen Sie die Änderung nicht vor, kann Ihr ehemaliger Partner auch nach der Scheidung noch Ansprüche erheben, sollte die Versicherung in Kraft treten.

Den Namen der begünstigten Person im Todesfalle sollten Sie dabei stets ausschreiben. Die Benennung Ihres „Ehemannes“ ist in der Regel recht schwierig. Im Falle des Todes könnte in diesem Moment auch noch Ihr geschiedener Ehemann einen Anspruch auf die Versicherungssumme stellen.

Sind Ihre gemeinsamen Kinder durch die Versicherung begünstigt, ist eine Änderung der Lebenssicherung nicht zwingend nötig. Die Police findet jedoch keine Anrechnung auf den Kindesunterhalt.

Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einem Scheidungsanwalt beraten. Er kann Sie neben Fragen zum Familienrecht auch zu anderen finanziellen Entscheidungen im Rahmen der Trennung und Scheidung beraten.

Die Lebensversicherung auszulösen – etwa durch eine Kündigung des Vertrages – , ist in den seltensten Fällen sinnvoll, da mitunter hohe Gebühren für die Stornierung anfallen können. Die ausgezahlte Restsumme ist hiernach ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Lebensversicherung bei Scheidung
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Kommentare

  • Martin sagt:

    Guten Tag zusammen,

    nach dem Tod meines Vaters bin ich durch Zufall auf eine scheinbar noch gültige fondsgebundene Rentenversicherung „Safe Invest Extra“ des „Volkswohl Bund“ gestoßen, abgeschlossen im Jahre 2007, später vermutlich stillgelegt zu unbekanntem Zeitpunkt.

    Darin ist als bezugsberechtigte Person für eine Hinterbliebenenleistung im Todesfall hinterlegt:
    „mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebende Ehegatte“

    Die Versicherung hat bestätigt, dass eine Hinterbliebenenleistung besteht.

    Nun sind meine Eltern seit 2014 geschieden. Eine Korrektur der bezugsberechtigten Person ist nie erfolgt.

    Somit gibt es momentan keine Person „in gültiger Ehe lebend“.

    Sind damit die Ansprüche gegenüber der Versicherung verfallen?

    Eine Klausel, á la „falls nicht vorhanden, sind Kinder/Erben etc. berechtigt“ steht nicht im Vertrag.

    Gibt es eine Möglichkeit Ansprüche anzumelden seitens meiner Mutter/seiner geschiedenen Ehefrau oder durch mich als Erben?

    Vermutlich ist diese Versicherung, da zum Scheidungszeitpunkt nicht bekannt/daran erinnert oder ggfs. schon ruhend, auch nie Teil eines Versorgungsausgleichs o.Ä. im Rahmen der Scheidung gewesen.

    Vielen Dank.

  • Frank sagt:

    Ich habe bei der Übernahme nach der Ausbildung bei meinem Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Begünstigter ich bin. Bis zur Scheidung ist in diese Versicherung nichts eingezahlt werden. Erst nach der Scheidung habe ich zum Teil erhebliche Beiträge gezahlt. Meine Ex-Frau meint dass ihr dennoch die Hälfte zusteht. Ist das richtig?

  • David sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,
    meine Ex-Frau und ich haben ein Haus über Fremdwährungskredit (japanischer YEN) 2005 finanziert.
    Die Tilgung des gesamten Kredits soll erst am Ende der Laufzeit 2028. Bis dahin erfolgen die Tilgungsraten in eine Lebensversicherung MIT KAPITAKWAHLRECHT, die nur auf meinen Namen läuft. Die Zinsen werden separat an die kreditgebenden Bank in Österreich gezahlt.
    Drittberechtiger ist die österreichische Bank.
    Nach der Scheidung wurde die Hälfte der bis dahin in die Lebensversicherung MIT KAPITALWAHLRECT eingezahlten Summe (Rückkaufwert) für den Versorgungsausgleich für meine Ex-Frau entnommen. Es blieb nur die andere Häfte und ich zahle weiterhin die vereinbarten Tilgungsraten ALLEIN.
    Nun wird eine Teilversteigerung angestrebt.
    *** MEINE MEINUNG ***
    – Trennung: Dez. 2012.
    – Seitdem wird das Haus von meiner Ex-frau allein bewohnt.
    – Scheidung: August 2017.
    – Lebensversichrung abgetreten an die österreichische Bank.
    – Kreditvertrag läuft auf uns beiden
    Ich bin der Meinung, dass MIR ALLEIN die GESAMTSUMME in dieser Lebensversicherung MIT KAPITALWAHLRECHT zusteht, d.h. nur der Erlös (abzüglich des Kreditsumme bei der österreichischen Bank) nach dem Verkauf des Hauses wird geteilt.
    GRUND: meine Ex-Frau hat bereits (Januar 2018) ihren Anteil aus der Lebensversicherung im Zuge des versorgungsausgleichs erhalten
    FRAGE:
    Was meinen Sie?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo David,

      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wir können auf diesen Einzelfall daher nicht eingehen oder eine Einschätzung abgeben. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Guten Tag!
    Die Scheidung war 2014.
    Im Scheidungsurteil steht, das nach Ende der Laufzeit (1.9.2020) der Lebensversicherung (100%Aktien),
    die Auszahlungssumme 50/50 geteilt wird.
    Jetzt wollte ich nachfragen wie es mit der Auszahlung aussieht–> die erschreckende Erkenntnis: Sie hat 2016 bereits die Versicherung sich auszahlen lassen. (die Versicherung lief auf Ihren Namen).
    Was kann ich jetzt tun ?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um Ihre möglichen, sich aus dem Scheidungsurteil ergebenden Ansprüche bewerten zu lassen. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

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