Kindesunterhalt – Was Eltern über Alimente wissen sollten

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

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Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich Kindesunterhalt. Dabei hängt die Art des geschuldeten Unterhalts laut Familienrecht einerseits davon ab, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Kinder gemeinsam mit beiden Elternteilen zusammen wohnen, nur bei einem Elternteil leben oder einen eigenen Hausstand haben. Zusätzliche Fragen stellen sich, wenn gleichzeitig Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, ggf. aus unterschiedlichen Beziehungen, gezahlt werden muss oder der pflichtige Elternteil keine Unterhaltszahlungen für das Kind leistet.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt

Wie hoch ist der Unterhalt für ein Kind?

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. In dieser ist der Unterhaltsbedarf eines Kindes festgehalten, abhängig vom Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen.

Wie wird der Unterhalt für ein Kind berechnet?

Zunächst wird der Unterhaltsbedarf gemäß Unterhaltstabelle ermittelt. Hierzu sind zwei Faktoren bedeutend: das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners sowie das Alter des Kindes. Mit diesen Informationen lässt sich der generelle Bedarf ablesen. Nun kann noch das Einkommen des Kindes in Abzug gebracht werden (u. a. das Kindergeld mindestens hälftig), woraus sich der tatsächliche Unterhaltsanspruch ergibt. Für eine erste Orientierung können Sie auch diesen Rechner nutzen.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt?

Der Mindestunterhalt beträgt seit 01.01.2024:
> für Kinder von 0 bis 5 Jahren 480 Euro
> für Kinder von 6 bis 11 Jahren 551 Euro
> für Kinder von 12 bis 17 Jahren 645 Euro

Wie viel Unterhalt steht einem Kind zu?

Hier können Sie den Unterhalt für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder berechnen:

Weiterführende Ratgeber rund um den Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder: Welcher Elternteil Barunterhalt zahlen muss

Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?
Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?

Wohnen die minderjährigen Kinder gemeinsam mit beiden Elternteilen zusammen, leisten diese den Kindesunterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalts, also durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld usw.

Leben dagegen die Eltern getrennt, ggf. auch als Folge einer Scheidung, wohnen die Kinder meistens nur bei einem Elternteil. Hier erbringt der betreuende Elternteil, also derjenige bei dem die Kinder leben, auch weiterhin den Naturalunterhalt.

Der andere Elternteil muss nun allerdings sogenannten Barunterhalt für die Kinder zahlen, also für jedes Kind einen monatlichen Geldbetrag im Voraus zu Händen des anderen Elternteils. Von dieser Grundkonstellation beim Unterhalt für das minderjährige Kind gibt es drei Ausnahmen:

  1. Die Elternteile praktizieren das sogenannte Wechselmodel, bei dem das Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen lebt (etwa im Wechsel jeweils eine Woche bei einem Elternteil). Hier entfällt der Barunterhalt, da beide Eltern in gleicher Höhe Naturalunterhalt erbringen.
  2. Der betreuende Elternteil hat erheblich mehr Einkünfte als der barunterhaltspflichtige Elternteil. Sind diese Einkünfte mindestens dreimal so hoch wie des Barunterhaltspflichtigen, entfällt regelmäßig dessen Unterhaltspflicht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Sind die Einkünfte zwar nicht dreimal so hoch, aber immer noch wesentlich höher und dem pflichtigen Elternteil würde bei voller Zahlung weniger als der Selbstbehalt verbleiben, muss sich der betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligen.
  3. Das minderjährige Kind hat einen eigenen Hausstand. In diesem Fall hat das Kind gegen beide Elternteile gemeinsam – wie ein Student – einen Anspruch auf Barunterhalt.

Düsseldorfer Tabelle: So hoch ist der Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ersehen, die in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert wird. Sie enthält elf Einkommensstufen sowie drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder, sofern diese noch im Haushalt eines oder beider Elternteile leben. Damit wird zum einen berücksichtigt, dass der Lebensstandard auch der Kinder regelmäßig in dem Maße steigt wie höheres Einkommen vorhanden ist. Zum anderen wird dem mit dem jeweiligen Lebensalter steigenden Bedarf der Kinder Rechnung getragen.

Unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist

  • anhand des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen zu ermitteln, in welche Einkommensstufe er fällt, und
  • aus der Altersgruppe, in die das Kind einzuordnen ist, die Höhe des monatlichen Unterhalts fürs Kind zu bestimmen.

Ausgelegt ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte. Sie gilt also für den Unterhalt bei 2 Kindern oder bei einem Kind und dem anderen Elternteil. Sind mehr oder weniger Berechtigte vorhanden, hat eine Herab- bzw. Hochstufung in die nächste Tabellengruppe zu erfolgen.

Wichtig dabei ist, dass der Pflichtige den minderjährigen Kindern stets den Mindestunterhalt schuldet, also den aus der untersten Tabellenstufe ersichtlichen Unterhaltsbetrag. Ist der Pflichtige zur Zahlung dieses Betrags nicht imstande, muss er grundsätzlich einen zusätzlichen Neben- bzw. Minijob ausüben oder auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle wechseln.

Aus der Tabelle ist ebenfalls der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf) ersichtlich, also der Betrag, dem der Pflichtige als eigenes monatliches Existenzminimum verbleiben muss. Reichen die Einkünfte des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche mehrerer minderjähriger Kinder aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor, so dass eine Mangelfallberechnung vorzunehmen ist. Mit dieser Berechnung wird der Kindesunterhalt aufgrund der mangelnden Einkünfte anteilig auf die Kinder unter Berücksichtigung deren Lebensalter verteilt.

Trotz Kindesunterhalt muss dem Pflichtigen ein Existenzminimum (Selbstbehalt) bleiben.
Trotz Kindesunterhalt muss dem Pflichtigen ein Existenzminimum (Selbstbehalt) bleiben.

Aber auch das monatliche Kindergeld ist beim Unterhalt zu berücksichtigen. Meistens wird dieses unmittelbar von der Kindergeldkasse bzw. Familienkasse an den die minderjährigen Kinder betreuenden Elternteil ausgezahlt.

Da dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch die Hälfte vom Kindergeld zusteht, ist dieses vom zu zahlenden Unterhalt abzuziehen, woraus sich der sogenannte Zahlbetrag ergibt.

Beim Sonderfall, bei dem das minderjährige Kind über einen eigenen Hausstand verfügt und gegen beide Elternteile gemeinsam – wie ein Student – einen Anspruch auf Barunterhalt hat, beträgt die Höhe des Unterhalts monatlich von 930 Euro, Anmerkung 7 Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024). Gesetzeskraft hat die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht. In allerdings eher seltenen Einzelfällen nehmen die Familiengerichte daher individuelle Anpassungen der Unterhaltshöhe vor.

Weitere Einzelheiten zum Zahlbetrag erfahren Sie im Artikel zur Düsseldorfer Tabelle.

Den voraussichtlichen Zahlbetrag – also wie viel Unterhalt für das Kind tatsächlich zu zahlen ist – können Sie sich auch sofort mit unserem Kindesunterhaltsrechner kostenlos ausrechnen lassen.

Wie hoch das in Abzug zu bringende Kindergeld ausfällt, können Sie mit dem folgenden Kindergeld-Rechner ermitteln:

Wann und wie eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes für den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet wird

Beim Unterhalt für minderjährige Kinder wird regelmäßig davon ausgegangen, dass die Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, also bedürftig sind. Erzielt das minderjährige Kind jedoch eigene Einkünfte, etwa aus eigenem Vermögen, mindert dieses Einkommen seinen Bedarf an Kindesunterhalt.

Angerechnet werden die Kindeseinkünfte bei den Elternteilen jeweils zur Hälfte. Betragen also die Einkünfte des Kindes etwa monatlich 200 Euro, darf der Barunterhaltspflichtige seine monatliche Unterhaltszahlung um 100 Euro kürzen. Inwieweit der betreuende Elternteil die auf ihn entfallenden 100 Euro auf den Naturalunterhalt anrechnet, bleibt diesem überlassen.

Einkünfte der Kinder durch einen Ferienjob können auf ihren Kindesunterhalt angerechnet werden
Einkünfte der Kinder durch einen Ferienjob können auf ihren Kindesunterhalt angerechnet werden

In diesem Zusammenhang wird von Eltern häufig gefragt, ob und in welcher Höhe das von einem minderjährigen Schüler durch einen Ferienjob erzielte Einkommen seine Bedürftigkeit mindert. Diese Frage stellt sich ebenfalls, wenn der Minderjährige eine Berufsausbildung absolviert und eine Ausbildungsvergütung erhält.

Erzielen minderjährige Kinder Erwerbseinkommen, ist stets zu prüfen, ob es sich um eine zumutbare oder unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Ist die Tätigkeit zumutbar, wird das Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ist die Tätigkeit dagegen unzumutbar, erfolgt keine oder nur eine teilweise Anrechnung.

Da Schüler in erster Linie zur Schule gehen, sind sie zu keiner zusätzlichen Erwerbs- bzw. Nebentätigkeit verpflichtet. Das gilt auch für die Ferien. Arbeiten die Schüler trotzdem, bleiben geringfügige Einnahmen, die das Taschengeld aufbessern (etwa gelegentliches babysitten oder Rasen mähen), anrechnungsfrei.

Wird jedoch durch regelmäßige Arbeit ein über den Taschengeldbereich hinausgehendes Einkommen erzielt (etwa durch regelmäßiges Zeitungsaustragen oder Ferienjobs), sind – wie bei den Eltern bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit auch – mindestens 50 Euro monatlich für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das darüber hinausgehende Einkommen wird nach der Billigkeit angerechnet, wobei in der Regel die Hälfte dieses Einkommens anrechnungsfrei bleibt und die andere Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wird.

Demgegenüber mindert die Ausbildungsvergütung stets den Bedarf des minderjährigen Kindes. Von der Ausbildungsvergütung ist aber für die berufsbedingten Aufwendungen ein Betrag in Höhe von monatlich 100 Euro abzuziehen (Anmerkung 8 Düsseldorfer Tabelle), die dem Azubi anrechnungsfrei verbleiben.

Wann der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes endet

Der Unterhalt fürs minderjährige Kind endet, wenn es entweder selber genügend eigene Einkünfte hat oder der unterhaltspflichtige Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit – also die Möglichkeit, aufgrund entsprechend hoher Einkünfte den Unterhalt zahlen zu können – kann etwa durch unverschuldete Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entfallen.

Der Unterhaltsanspruch endet aber nicht, wenn das minderjährige Kind vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Barunterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörigen begangen hat (etwa Straftaten), § 1611 Abs. 2 BGB. Auch die Weigerung des minderjährigen Kindes, mit dem Pflichtigen Umgang zu haben oder diesen zu besuchen, führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes. Dies gilt erst recht, wenn der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem Pflichtigen verhindert. Denn der Kindesunterhalt ist für das Kind bestimmt, so dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern darauf keinen Einfluss haben.

Volljährige Kinder: In welchen Fällen ein Unterhaltsanspruch besteht – und in welcher Höhe

Wird das Kind volljährig, bedeutet das nicht, dass dessen Unterhaltsanspruch automatisch wegfällt. Vielmehr besteht auch weiterhin der Anspruch auf Unterhalt, wenn das Kind ohne sein Verschulden seinen Lebensbedarf durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen nicht sicher stellen kann. Dabei besteht mit dem Eintritt der Volljährigkeit aber auch gegen den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Barunterhalt.

In den nachstehenden Fällen ist Unterhalt für volljährige Kinder zu zahlen:

Kindesunterhalt muss für ein volljähriges Kind gezahlt werden, wenn es z.B. noch zur Schule geht.
Kindesunterhalt muss für ein volljähriges Kind gezahlt werden, wenn es z.B. noch zur Schule geht.

Das volljährige Kind geht noch zur Schule

Zunächst sind sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Privilegiert sind Kinder, wenn sie unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) absolvieren, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Aber auch, wenn das volljährige eine Berufsschule, eine Fachschule oder ähnliches besucht, besteht ein Unterhaltsanspruch. Hier ist allerdings zu prüfen, ob dieser Schulbesuch einer angemessenen Ausbildung des Kindes dient, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.

Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus den Bedarfsbeträgen für volljährige Kinder, die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen sind und vom Einkommen beider nun barunterhaltspflichtiger Elternteile abhängen. Dabei wird für die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile zusammengerechnet.

Ist das volljährige Kind dagegen auf einen eigenen Hausstand angewiesen, besteht wie bei einem Studenten Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegen beide Elternteile in Höhe von insgesamt 860 Euro.

Das volljährige Kind absolviert eine Berufsausbildung mit einer geringen Ausbildungsvergütung

Nach dem Abschluss der Schule hat das Kind Anspruch auf die Kostenübernahme für eine angemessene Ausbildung, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht, § 1610 Abs. 2 BGB. Erhält das Kind nur eine geringe Ausbildungsvergütung, mindert diese zwar – nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 100 Euro monatlich – seinen Bedarf. Die Eltern müssen aber für den restlichen Bedarf des Kindes aufkommen, indem sie Kindesunterhalt zahlen.

Das volljährige Kind studiert

Hat sich das volljährige Kind für die Aufnahme eines Studiums entschieden und hält es sich an die Regelstudiendauer, besteht ebenfalls seit dem 01.01.2024 Anspruch auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 930 Euro, Anmerkung 7 Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024; vormals: 860 Euro).

Kindesunterhalt ist für ein volljähriges Kind zu zahlen, wenn es behindert ist
Kindesunterhalt ist für ein volljähriges Kind zu zahlen, wenn es behindert ist

Das volljährige Kind ist aus sonstigen unverschuldeten Gründen bedürftig

Ist das volljährige Kind körperlich oder geistig behindert und kann deswegen seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen bestreiten, besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Vorrangig bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ist allerdings der eigene Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem XII Sozialgesetzbuch (SGB), soweit das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern jährlich keine 100.000 Euro übersteigt.

Unterhaltspflichtig sind die Eltern allerdings gegenüber ihrer volljährigen Tochter, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Betreuung ihres Kleinkindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und der Kindesvater keinen Unterhalt zahlt. Ist das volljährige Kind verheiratet, ist in erster Linie dessen Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser jedoch arbeitslos oder in der Ausbildung, muss sich das Kind um eine Erwerbstätigkeit kümmern.

Ist eine solche jedoch trotz aller nachdrücklichen Anstrengungen nicht zu erlangen, sind die Eltern (wieder) unterhaltspflichtig. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder für sich selber sorgen.

Wann und wie eigenes Einkommen des volljährigen Kindes angerechnet wird

Ebenso wie ein Schüler ist ein Student nicht verpflichtet, neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausnahmen gelten nur für vorgeschriebene Praktika und Werksstudententätigkeiten.

Arbeitet der Student dennoch, werden geringfügige Einnahmen nicht angerechnet. Bei regelmäßigen höheren Einnahmen gilt Folgendes:

  • Für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis) sind mindestens 50 Euro monatlich für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen
  • Zahlen die Eltern nicht den monatlichen Unterhalt in Höhe von 930 Euro, sind die Einkünfte des Studenten bis zu diesem Betrag anrechnungsfrei
  • Ist der Betrag von 930 Euro durch Unterhalt der Eltern oder durch eigenes Einkommen des Studenten abgedeckt, wird das darüber hinausgehende Einkommen nach der Billigkeit angerechnet. Dabei bleibt in der Regel die Hälfte dieses Einkommens anrechnungsfrei und die andere Hälfte wird auf den Unterhalt angerechnet

Erhält das volljährige Kind eine Ausbildungsvergütung, sind davon für die berufsbedingten Aufwendungen monatlich 100 Euro abzuziehen (Anmerkung 8 Düsseldorfer Tabelle), die dem Kind nicht angerechnet werden. Die darüberhinausgehende Vergütung mindert den Bedarf und ist daher anzurechnen.

Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?

Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?

Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren (Kindesunterhalt von beiden Elternteilen beträgt in diesem Fall 930 Euro).

Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen.

Lediglich dann, wenn etwa ein Studium nur an einem weiter entfernten auswärtigen Ort möglich ist, überwiegt das Recht des Kindes auf eine selbst gewählte Ausbildung das Bestimmungsrecht der Eltern. Ansonsten ist entscheidend, ob ein Verbleib des Kindes im Elternhaus möglich und zumutbar ist. Das setzt voraus, dass für das Kind ausreichend Platz vorhanden ist sowie ein Zusammenleben zwischen ihm und den Eltern zumutbar ist.

Unzumutbarkeit wäre gegeben, wenn ständig erhebliche und besonders schwere Konflikte zwischen dem Kind und beiden bzw. einem Elternteil bestehen, so dass die Beziehung zwischen Kind und Eltern tiefgreifend zerrüttet ist. Auf den Verursacher kommt es dabei nicht an. Gewöhnliche Alltagskonflikte und gelegentliche emotionale Ausbrüche rechtfertigen also keinen vollen Barunterhaltsanspruch des Kindes für eine eigene Wohnung.

Wann der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes endet

Der Unterhalt fürs volljährige Kind endet ebenfalls, wenn es entweder selber genügend eigene Einkünfte hat oder die unterhaltspflichtigen Elternteile nicht (mehr) leistungsfähig sind. Bleibt ein Elternteil leistungsfähig und ist der andere Elternteil nun nicht mehr leistungsfähig, muss ggf. der leistungsfähige Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen.

Ist das volljährige Kind weder krank noch in der Ausbildung, muss es grundsätzlich seinen Unterhalt selber finanzieren.

Wird das volljährige Kind durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig oder begeht es vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Barunterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörigen (etwa Straftaten), kann dies zur Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs führen, § 1611 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung ist hier aber eher zurückhaltend und prüft auch, inwieweit die familiäre Entwicklung für ein bestimmtes Verhalten des Kindes ursächlich ist.

Nicht in der Düsseldorfer Tabelle enthalten: Mehrbedarf und Sonderbedarf

Zusätzlich zum Natural- und Barunterhalt können sowohl Mehrbedarf als auch Sonderbedarf beim Kindesunterhalt anfallen. Beides umfasst solche Kosten, die über den allgemeinen Bedarf der Kinder hinausgehen und die daher in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt sind.

Mehrbedarf und Sonderbedarf ist im Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten
Mehrbedarf und Sonderbedarf ist im Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten

Der Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB beinhaltet etwa die länger anfallenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht beitragsfrei oder privat) sowie für eine umfangreichere Krankheitsbehandlung. Das gilt ebenfalls etwa für

  • die Kosten für eine aus sachlichen Gründen erforderliche Privatschule oder des für einen längeren Zeitraum benötigten Nachhilfeunterrichts
  • die Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte

Demgegenüber betrifft der Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf. Dazu zählen etwa

  • Arzt- oder Zahnarztkosten, die einmalig auftreten und von der Krankenkasse nicht übernommen werden
  • Aufwendungen für eine Säuglingserstanschaffung
  • Betreuungskosten
  • Nachhilfekosten für einen kurzfristigen Zeitraum
  • Studiengebühren
  • Umzugskosten

Erzielt das barunterhaltspflichtige Elternteil sehr hohes Einkommen, können zum Sonderbedarf auch die Kosten für ein Auslandsstudium, eine Musikausbildung oder eine Privatschule fallen. Die aufgewendeten Gelder für Brillen, Kleidung, Lernmittel, Möbel, ein Musikinstrument oder eine bestimmte Sportausübung gehören allerdings nicht zum Sonderbedarf, sondern sind aus dem regulären Barunterhalt zu bestreiten.

Unterschiedlich urteilen die Familiengerichte bei der Frage, inwieweit die Kosten für Internat, Klassenfahrten, Kommunion, Schülertausch u. ä. zum Sonderbedarf zählen. Häufig lehnen die Richter dies mit der Begründung ab, dass diese Kosten vorhersehbar sind und deshalb aus dem monatlichen Kindesunterhalt angespart werden können. Stellenweise wird aber auch auf die Höhe des Unterhalts abgestellt und bei geringem Unterhalt ein Sonderbedarf mit der Begründung angenommen, dass hier kein Ansparen möglich sei.

Den Mehrbedarf und Sonderbedarf müssen beide Eltern anteilig sowie im Verhältnis zu ihrem Einkommen zahlen. Der betreuende Elternteil muss sich also ebenfalls beteiligen, sofern er eigene Einkünfte über den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle hat. Erwirtschaften beide Eltern ein entsprechendes Einkommen, wird davon jeweils der Selbstbehalt abgezogen. Anschließend werden die verbleibenden Beträge zueinander ins Verhältnis gesetzt, um den Anteil jedes Elternteils zu ermitteln.

Praxisbeispiel: So errechnen sich die anteiligen Zahlungen für den Sonderbedarf

Der Sonderbedarf für das Kind beträgt 250 Euro. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.080 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches in Höhe von 1.580 Euro.

Folge: Von beiden Einkommen ist der Selbstbehalt in Höhe von 1.450 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024) abzuziehen, so dass beim Vater 630 Euro und bei der Mutter 130 Euro verbleiben. Das sind insgesamt 760 Euro. Danach haben zu tragen:

Vater: 630 Euro/760 Euro x 250 Euro = 207 Euro
Mutter: 130 Euro/760 Euro x 250 Euro = 43 Euro

Der Sonderbedarf kann – ohne vorherige Mahnung – rückwirkend für ein Jahr ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Anspruch entstanden ist, § 1613 Abs. 2 BGB. Stellt die Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen jedoch für diesen eine unbillige Härte dar, etwa weil er nur wenig Einkommen hat und nicht mit einer Nachforderung gerechnet hat, darf er den rückwirkenden Sonderbedarf gegebenenfalls in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Im Einzelfall kann die Verpflichtung zur Zahlung des rückwirkenden Sonderbedarfs sogar völlig entfallen, § 1613 Abs. 3 BGB.

Kindesunterhalt und Krankenversicherung: Wie das Kind versichert sein muss

Was ist beim Kindesunterhalt und der Krankenversicherung fürs Kind zu beachten?
Was ist beim Kindesunterhalt und der Krankenversicherung fürs Kind zu beachten?

In den meisten Fällen sind die minderjährigen Kinder über ein Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung mitversichert, so dass für die Krankenversicherung der Kinder keine zusätzlichen Kosten anfallen. Lassen sich die Eltern scheiden, kann diese Krankenversicherung entweder über das betreuende oder barunterhaltspflichtige Elternteil bestehen bleiben. Auch hier entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Dies ist jedoch anders, wenn ein Elternteil nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. In diesem Fall kann das Kind nicht mehr über das andere Elternteil gesetzlich mitversichert werden, sondern muss privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Die dafür anfallenden Beiträge hat der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen, da diese Versicherungsbeiträge nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind. Im Gegenzug darf der Unterhaltspflichtige diese Beiträge vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abziehen, so dass sich der Kindesunterhalt verringern kann.

Sind die Kinder volljährig und studieren, gelten die Grundsätze für minderjährige Kinder ebenfalls. Die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist jedoch nur bis zum 25. Geburtstag des Studenten möglich, bei Ableistung eines Wehr- oder Ersatzdienstes vor Studienbeginn entsprechend länger. Danach müssen sich die Studenten selber versichern, wofür die gesetzlichen und privaten Krankenkassen spezielle Tarife anbieten. Diese Wahl haben auch die Studenten, die aufgrund der Höhe des Einkommens ihrer Eltern zuvor privat versichert waren, sich allerdings daher mit Beginn des Studiums selber versichern müssen.

Wenn Unterhalt für mehrere Kinder gezahlt werden muss: Das sind die Auswirkungen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unterhaltspflichtige Unterhalt für mehrere Kinder zahlen muss (etwa aus erster und zweiter Ehe). Die dann oft gestellt Frage lautet, ob und welche Kinder gegenüber den anderen Kindern vorrangige Unterhaltsansprüche haben. Es verbleibt aber stets dabei, dass alle minderjährigen Kinder und privilegierten Kinder gleich behandelt werden, egal aus welchen Ehen oder Beziehungen sie stammen.

Hat sich also der Unterhaltspflichtige kurz nach der Geburt eines Kindes von seiner Ehefrau getrennt und scheiden lassen, weil er aus einer anderen Beziehung ein gleichaltriges Kind hat, haben beide Kinder (auch der Höhe nach) denselben, gleichberechtigten Unterhaltsanspruch.

Allerdings führt die Geburt von Kindern aus neuen Beziehungen regelmäßig dazu, dass sich die Unterhaltsansprüche der Kinder aus den vorherigen Beziehungen vermindern.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen für den Kindesunterhalt nicht aus, wird eine Mangelfallberechnung vorgenommen.
Reicht das Einkommen des Pflichtigen für den Kindesunterhalt nicht aus, wird eine Mangelfallberechnung vorgenommen.

Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und bei mehr oder weniger Berechtigten eine Herabstufung oder Hochstufung in die nächste Tabellengruppe zu erfolgen hat.

Kommen also „neue“ Kinder hinzu, werden alle Kinder bei der Ermittlung des Unterhalts zusammengezählt, so dass die Unterhaltsansprüche der bisherigen Kinder herabgestuft werden und diese dadurch weniger Unterhalt erhalten.

Zum anderen kann sich selbst in dem Fall, in dem insgesamt nur zwei Kinder und keine weiteren Unterhaltsberechtigten vorhanden sind, der Unterhaltsanspruch des ersten Kindes verringern. Denn es besteht die Möglichkeit, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht für den Unterhalt beider Kinder ausreicht.

Die Folge daraus ist, dass eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist und das bisherige Kind aufgrund dessen weniger Unterhalt erhält, wobei allerdings auch das „neue“ Kind nicht den vollen Unterhalt bekommt.

Die Gefahr, dass eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist und die bisherigen Kinder nicht den vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle erhalten, obwohl sie wegen der „neuen Kinder“ bereits herabgestuft werden, besteht übrigens immer beim Hinzutreten „neuer“ unterhaltsberechtigter Kinder.

Aber auch auf die Unterhaltsansprüche von volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, kann sich die Geburt eines neuen Kindes auswirken. Hintergrund ist das Rangstufenprinzip, wonach die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgehen. Studiert also etwa das Kind aus erster Ehe auswärts, kann sich sein Unterhaltsanspruch verringern, weil der Unterhaltsanspruch des neugeborenen Kindes in voller Höhe vorgeht und in dieser Höhe das Einkommen des Pflichtigen mindert.

Schließlich ist noch der Fall denkbar, dass der Unterhaltsberechtigte neu heiratet und die neue Ehefrau eigene Unterhaltsansprüche etwa wegen der Betreuung des aus dieser Ehe stammenden Kleinkindes hat. Zwar gehen die Unterhaltsansprüche aller Kinder dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau vor. Da aber die Düsseldorfer Tabelle nur für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, wobei es auf deren Rang nicht ankommt, kann auch hier eine Herabstufung der Unterhaltsansprüche der bisherigen Kinder nicht nur unter Einbeziehung des neugeborenen Kindes, sondern auch der Ehefrau erfolgen.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt: So können Betroffene vorgehen

Getrennt und alleine gelassen – Vater zahlt keinen Unterhalt – gerade Mütter finden sich häufig in dieser unangenehmen Situation wieder. Aber auch mancher Vater sieht sich mit dem Problem konfrontiert, plötzlich für die minderjährigen Kinder sorgen zu müssen und alleinerziehend zu sein. Erste Hilfestellungen bieten hier die örtlichen Jugendämter.

Speziell bei der Frage des Kindesunterhalts ist sicherlich zu differenzieren, ob der Unterhaltspflichtige leistungspflichtig ist oder nicht. Aber anstatt sich mit falschen Versprechungen oder Behauptungen des Pflichtigen hinhalten zu lassen, sollten Betroffene schnellstmöglich handeln.

Das Jugendamt zahlt zunächst Unterhalt fürs Kind, wenn der Pflichtige den Zahlungen nicht nachkommt
Das Jugendamt zahlt zunächst Unterhalt fürs Kind, wenn der Pflichtige den Zahlungen nicht nachkommt

Dazu gehört zum einen der Gang zum Rechtsanwalt. Sind die Einkommensverhältnisse des Bedürftigen bzw. betreuenden Elternteils – wie so häufig – eher schlecht, besteht in den meisten Fällen ein Anspruch auf Verfahrens­kostenhilfe, so dass lediglich eine Gebühr von 10 Euro an den Anwalt zu zahlen ist, die dieser auch erlassen kann.

Der Rechtsanwalt wird dann den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auffordern, diese Auskunft notfalls nebst dem daraufhin bezifferten Unterhaltsanspruch einklagen und nach dem Beschluss des Familiengerichts im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, sofern der Pflichtige nicht zahlt.

Da aber in der Zwischenzeit für den Bedarf kein Geld zur Verfügung steht, sollte Unterhalt vom Jugendamt, also bei der örtlichen Unterhaltsvorschusskasse für Kinder bis 17 Jahre Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragt werden. Das betreuende Elternteil – das auch den Kindergeldantrag stellen sollte – erhält dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ab 01.01.2024 monatlich bis zum

  • sechsten Geburtstag des Kindes maximal 230 Euro (vorher 187 Euro)
  • zwölften Geburtstag des Kindes maximal 301 Euro (vorher 252 Euro)
  • achtzehnten Geburtstag des Kindes maximal 395 Euro (vorher 338 Euro)

Dieser Anspruch setzt neben dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes voraus, dass

  • der Unterhaltspflichtige den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig zahlt
  • das Kind beim alleinerziehenden Elternteil lebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Wird der Anspruch bewilligt, erhält der Unterhaltspflichtige von der Unterhaltsvorschusskasse eine sogenannte Überleitungsanzeige, in der ihm mitgeteilt wird, dass er ab sofort nur noch an die Vorschusskasse zu zahlen hat, da diese nun Gläubiger der Unterhaltsforderungen ist. Zahlt der Pflichtige daraufhin trotzdem Unterhalt an das Kind, bleibt der Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse bestehen.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kindesunterhalt – Was Eltern über Alimente wissen sollten
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Kommentare

  • G. sagt:

    Ich werde nach meiner Scheidung Unterhalt für 2 Kinder zahlen müssen. Rund 700 Euro pro Monat. Muss mir die Mutter den nicht verbrauchten Betrag dieses Unterhalts erstatten? Oder wird sie ein gutes Leben auf meine Kosten haben?

  • Marco sagt:

    Hallo,
    bitte den Unterhaltsrecher und Erläuterung zu begin der Seite anpassen.
    Der Selbstbehalt für Erwerbstätige hat sich von 1080 EUR auf 1160 EUR und Nichterwerbstätige von 880 EUR auf 960 EUR erhöht.

    Viele Grüße
    Marco

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Angaben wurden mittlerweile aktualisiert.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Horst sagt:

    Hallo
    eine Frage hätte ich. Ich zahle Unterhalt für 2 Kinder unter 18 Jahren. Bekomme kein Kindergeld und auch kein Kinderfreibetrag. Kann ich den Unterhalt trotzdem von der Steuer absetzen und wird das anerkannt. ???
    Für ein Antwort wäre ich sehr Dankbar
    Gruß
    Horst

  • Melle sagt:

    Liebes Scheidungs.org-Team,
    Meine Frage bewegt sich auf der Schwelle zwischen Familien und Zivilrecht. Es geht um um die praktische Handhabung der Krankenvorsorge (als Teil des Unterhaltsanspruches).
    Konstellation: Das Kind lebt bei der Mutter, Sorgerecht je zur Hälfte bei den Eltern, das Kind wünscht keinen Umgang mit dem Vater.
    Der Vater zahlt Kindesunterhalt nach Tabelle und hat das Kind privat krankenversichert. Die Rechnungen gehen an die Mutter, welche die Behandlungen vorbezahlt und dann beim Kindesvater zurückfordert. Die entsprechenden Erstattungen kommen jedoch teils verspätet, teils nur anteilig, teils gar nicht.
    Dieser Zustand kann nicht rechtskonform sein.
    Meine Frage: Hat das 16 jährige Kind das Recht, zum Arzt zu gehen, darüber vorher seinen Vater zu informieren und ihm die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben und, sollte dieser nicht erscheinen, den barunterhaltsverpflichteten Vater als Rechnungsempfänger anzugeben?
    Anders gefragt: Lässt sich aus der Verpflichtung zur Krankenvorsorge die Verpflichtung zur direkten Kostenregulierung ableiten?
    Sollte der Vater vorab dieses Prozedere ablehnen, verstößt er damit gegen einen Teil seiner Unterhaltspflicht?
    Danke vorab für Ihren Rat

  • Frank sagt:

    Hallo zusammen,

    was darf ich zur Bereinigung meines Nettoeinkommen alles abziehen ?

    -5 % Pauschal
    -Meine PKV
    -PKV der Kinder
    -Schulden von Autokauf

    Gruß

    Frank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      erwerbstätige Unterhaltsschuldner dürfen in der Regel einen Pauschbetrag von 5 % in Abzug bringen. Darüber hinausgehend ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, welche zusätzlichen Abzüge zulässig sind. Einige Beispiele für im Einzelfall mögliche Abzüge finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/

      Eine pauschale Festlegung ist jedoch in der Regel nicht möglich. Lassen Sie die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens aus diesem Grund von einem Anwalt prüfen.

      Ihr Scheidung.org

  • Nathalie sagt:

    Hallo, mein Sohn wird im November 2017 18 Jahre alt und geht in die 12. Klasse Gymnasium. Meine Tochter ist 15 Jahre und geht ebenfalls aufs Gymnasium (10. Klasse). Im Moment zahlt mein Ex-Mann pro Kind 410 Euro Unterhalt. Wie ändert sich dieser Betrag ab dem 18. Geburtstag meines Sohnes? Beide Kinder wohnen bei mir. Mein Nettoeinkommen liegt bei 1.500 Euro monatlich.

    Noch eine Frage: Der 16jährige Sohn aus erster Ehe meines Mannes lebt bei uns und hat nun eine Ausbildung begonnen. Ist die Kindsmutter weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nathalie,

      1. Mit Volljährigkeit des Kindes geht die Unterhaltspflicht auf beide Elternteile über, sodass das Gesamteinkommen der Elternteile für die Ermittlung des Bedarfs herangezogen wird. Dieser Bedarf wird dann abzüglich Kindergeld anteilig auf beide Elternteile verteilt (entsprechend des jeweiligen Einkommens). Der Elternteil, bei dem das privilegierte volljährige Kind lebt, kann dabei entscheiden, ob er seinen Anteil in Form von Bar- oder Naturalunterhalt erbringen will.

      2. Die Unterhaltspflicht bleibt regelmäßig zum Abschluss der ersten Ausbildung (Beruf oder Studium) bestehen. Dabei ist das Ausbildungsentgelt anzurechnen. Genügt dies allein nicht, um den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken, bleibt eine Zahlungspflicht bestehen.

      Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung der Ansprüche Ihrer Kinder und des Sohnes Ihres Mannes an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Birgit sagt:

    Hallo, der Sohn meines Mannes ist im März 18 geworden, Unterhalt wurde immer an die Kindesmutter gezahlt, das Jugendamt teilte uns mit, dass der Sohn nun seinen Unterhalt selbst beantragen muss…..dies hat er nun einige Monate später getan….ist mein Mann verpflichtet, die Zahlungen rückwirkend zu tätigen oder erst ab Forderungsmonat?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Birgit,

      Kindesunterhalt kann oftmals nur ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung rückwirkend eingefordert werden. Raten Sie Ihrem Mann zum Besuch bei einem Anwalt, um die Ansprüche seines Sohnes diesbezüglich prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Daniel sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    aktuell bin ich in Trennung und zahle Unterhalt für Kind und Frau. Mein Sohn ist pro Monat 2 lange Wochenenden (Freitag bis Montag) und 5 Arbeitstage aus beruflichen Gründen meiner Frau bei mir. Aktuell gibt es Streit, da ich verlange das Sie meinem Sohn die passende Kleidung mitgibt und eigentlich Inhalt des Kindesunterhaltes ist. Dieses lehnt sie trotz mehrmaligem Hinweis ab. Ist dies rechtens oder ist nicht der Kindesunterhalt auch dazu verpflichtend bei seinem Aufenthalt bei mir die Kleidung mit zu geben? Wegen der Zeiten die über normal hinaus gehen, mache ich auch keinen Abschlag beim Kindeunterhalt. Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      wenn Sie sich in der Auseinandersetzung nicht einvernehmlich einigen können, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, der Sie bei der Sache umfassend beraten kann. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank sagt:

    Ich habe eine Frage. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, aber Geld aus einer Lebensversicherung augezahlt bekommt, kann man das einklagen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      wenden Sie sich bitte mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Dieser kann ggf. auch Ihr Recht durchsetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Pisci sagt:

    Meine Frau möchte kein Kindesunterhalt geht das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Pisci,

      es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Anspruch des Kindes, nicht des Ehegatten. Somit ist der Verzicht hier nicht ohne weiteres möglich, wenn dadurch das Kind Verluste zu befürchten hat. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um diese Möglichkeit zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Cindy sagt:

    Ist es rechtens, wenn mir für meine 2-jährige Tochter nur 109€ Unterhalt vom Vater zustehen? Von den 1.300€ Durchschnittseinkommen werden noch seine doppelten Fahrtkosten zur Arbeit abgezogen. Was hat das mit dem Unterhalt zu tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cindy,

      regelmäßig wird das bereinigte Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Dies bedeutet, dass vom Nettoeinkommen weitere regelmäßige Zahlungen und Ausgaben abgezogen werden. Aus der Düsseldorfer Tabelle können Sie ablesen, wie viel Unterhalt Ihrem Kind zusteht. Auch das Jugendamt kann Ihnen bei der Berechnung helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter S. sagt:

    Hallo,
    ich zahle meinem bei der KM lebenden Sohn Unterhalt.
    Nun ist es so, dass ich für den nachzuzahlenden Trennungsunterhalt und für die Scheidung Kredite aufgenommen habe.Für die KM muss ich nachehelichen Unterhalt zahlen. Außerdem hab ich 2 VKH zu zahlen, was bei der Festlegung des Kindesunterhaltes nicht berücksichtigt werden konnte.
    Auf Grund der Höhe der einzelnen Zahlungen fällt es mir sehr schwer den KU zu zahlen.

    Wenn ich zum Anwalt gehe, kann ich dann die Positionen ( Kredite,nachehelicher Unterhalt, VKH ) auf mein bereinigtes Nettoeinkommen anrechnen lassen ?

    Gruss

    Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      regelmäßig können solche Verpflichtungen angerechnet werden. Unter Umständen kann Ihnen auch das Jugendamt schon weiterhelfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Diana sagt:

    Ab wann wird der Kindesunterhalt fällig? Trennung, Scheidung oder Auszug aus dem Haus?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Diana,

      grundsätzlich besteht der Anspruch auf Unterhalt mit der Geburt des Kindes. Leben die Eltern nach der Trennung noch zusammen und kümmern sie sich im selben Haushalt um das gemeinsame Kind, kann die Barunterhaltspflicht zunächst ausbleiben. Spätestens jedoch mit Auszug aus der Familienwohnung hat das Kind Anspruch auf Basrunterhalt gegenüber dem familienfernen Elternteil. Wenden Sie sich für genaue Auskünfte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sven W. sagt:

    Guten Tag,

    ich bin geschieden seit Dez.2007 und beide Kinder ( Sohn 18J u. Tochter 20J ) leben bei der Mutter. Beide Kinder gehen auf eine weiterführende Schule ( nach der realschule )wo sie das Abi in 4 Jahren machen. Dort inbegriffen ist auch eine Ausbildung zum Sozialassistenten.
    Unterhalt habe ich immer ( selbstverständlich ) gezahlt, sowie eine monatliche Zusatzhilfe von nochmal 100€. Meine Exfrau ist arbeitslos und sie ziehen nun wieder in das Haus ihrer Eltern mit ein. Grosses Haus mit seperater Wohnung.
    Nun meine Frage: Da die Schule im Juni für meine Tochter endet und sie doch dann eine Ausbildung hat, bin ich dann noch unterhaltspflichtig ?
    Wenn sie danach anfangen will zu studieren, muss ich dann vom Gesetzgeber weiter zahlen.
    Da ich nur Selbstbehalt habe, möchte ich auch irgendwann mal anfangen zu leben.
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      die Rechtsprechung unterscheidet zwei Werdegänge:
      1. Abitur-Lehre-Studium
      2. Schule (ohne Abitur)-Lehre-Fachabitur-Studium

      Im ersten Fall wären Sie auch während des Studiums Ihrer Tochter unterhaltspflichtig, sofern im Studium ein inhaltlicher Zusammenhang zur Lehre besteht. Im zweiten Fall endet der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter mit Abschluss der Lehre.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Florian sagt:

    Hallo. Ich bin geschieden und habe aus meiner ersten Ehe 2 Kinder. Das eine wohnt bei der Mutter 8 Jahre und das andere bei mir 15 Jahre. Ich habe mit meiner jetzigen Frau noch ein Kind und meine Ex Frau hat auch neu geheiratet. Muss ich da noch Unterhalt für das Kind zahlen was bei der Mutter lebt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Florian,

      da es sich um Ihr Kind handelt, hat Ihr Kind grundsätzlich weiter einen Anspruch auf Unterhalt. Inwieweit dieser nun in der Praxis zu zahlen ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Auch Ihre anderen Kinder haben einen Unterhaltsanspruch und sind mit in die Berechnung einzubeziehen. Zudem steht Ihrem Kind, welches bei Ihnen lebt, Unterhalt von Ihrer Ex-Frau zu, daher lassen sich die Zahlungen eventuell verrechnen. Suchen Sie am besten einen Anwalt auf, der die Berechnung vornimmt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bert sagt:

    Hallo,

    wie sieht es denn mit dem Kindesunterhalt aus, wenn ein Kind (16 Jahre) bei der Mutter und ein Kind (18 Jahre Schüler) bei dem Vater lebt? Hebt sich der barunterhalt dann auf weil jeder ein Kind hat? Dazu findet man im Netz leider nichts.Vielen Dank im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bert,

      minderjährige und volljährige privilegierte Kinder sind in der Rangfolge gleichgestellt. Bei den Unterhaltsansprüchen ist allerdings das jeweilige Einkommen des Unterhaltsschuldners heranzuziehen (bei volljährigen beider Eltern). Aufgrund unterschiedlicher Einkommensverhältnisse können so grundsätzlich auch unterschiedliche Zahlbeträge bestimmt werden, sodass ein exakter Ausgleich meist nicht möglich ist.

      Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Vater sagt:

    Hallo,
    mene getrennt lebenden Kinder sind 13 und 18. Die Mutter hat beim Jugendamt die Beistandschaft angefordert, als die heute 18-jährige noch 17 war. Da ich kein Einkommen beziehe (für den 13-jährigen zahle ich den Mindestunterhalt), stelle ich die Frage, ob das Jugendamt nun die Rechte der 18-jährigen (Schülerin, bei der Mutter lebend) durchsetzen und von der Mutter den Unterhalt anfordern muss. Die Mutter zahlt weder das Kindergeld noch Barunterhalt aus. Mittlerweile bekommt meine Tochter Taschengeld von mir…..
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      sofern das Kind bei der Mutter lebt, muss diese den Barunterhalt und das Kindergeld nicht auszahlen und kann es für Naturalien verwenden. Das Geld wird dementsprechend für Unterkunft/Miete, Essen und Trinken sowie Kleidung etc. verwendet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Klaus sagt:

    Hallo,
    ich habe 2 Kinder aus der letzten Ehe die in einem Nicht EU Land leben.
    Nun,nach langer Zeit, erwarte ich ein Abänderungsurteil, so dass ich weniger Unterhalt zahlen muss. Jetzt möchte ich gerne wissen, ob ich einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Unterhalts habe.
    Ist das Geld verloren, zahlt es mir das BMJ zurück oder können die mtl. Unterhaltsraten gemindert werden, so dass eine Verrechnung erfolgt?
    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      zu viel gezahlter Unterhalt kann in der Regel nicht zurückgefordert werden. Auch eine Verrechnung findet in der Regel nicht statt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Klaus sagt:

        Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich finde es allerdings sehr bedenklich, dass zu wenig gezahlter Unterhalt nachberechnet und geltend gemacht werden kann, umgekehrt aber nicht.
        Nun läuft das Verfahren, gibt es wenigstens die Möglichkeit dem BMJ, dem ich das Geld mtl. überweise, das Geld unter „Vorbehalt der Rückforderung“ zu überweisen ?
        Oder muss ich, auch wenn das Verfahren durch die Exfrau in die Länge gezogen wird weiterzahlen und schmeiße weiter jeden Monat knapp 400 Euro (voraussichtlich überzahlter monatlicher Betrag seit 2011) weg, bis das Verfahren beendet ist ?
        …das ist aber richtig unfair !

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Klaus,

          eine solche Bemerkung hat keinerlei Wirkung. Sie können allerdings den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten. Wenden Sie sich zur weiteren Beratung an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

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