
Neben Liebe und Geborgenheit, die Eltern ihrem Nachwuchs natürlicherweise zukommen lassen, versorgen sie ihre Kinder außerdem mit materiellen Gütern, welche ihnen ein gesundes Leben und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Diese materiellen Zuwendungen werden juristisch als Unterhalt bezeichnet.
Den Kindesunterhalt teilen sich die Eltern, sie kommen gemeinsam für ihre Kinder auf. Dieser Zustand soll auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen bleiben. Das Kind lebt dann meist bei einem Elternteil, welcher seiner Verpflichtung durch Bereitstellung von Naturalunterhalt nachkommt. Der andere Elternteil ist dann in der Pflicht, durch Barunterhalt seinen Teil zur materiellen Versorgung des Kindes beizusteuern.
Dieser Artikel fasst alle wichtigen Fakten zum Unterhalt fürs Kind zusammen. Weiter unten zeigen wir im Ratgeber Wege auf, was ein betreuender Elternteil tun kann, wenn der andere den Kindesunterhalt nicht zahlt.
Detaillierte Infos zum Kindesunterhalt
Alimente Anrechnung von Kindergeld Düsseldorfer Tabelle Mindestunterhalt Privilegierte Volljährige Unterhalt ab 18 Unterhalt in der Ausbildung Unterhaltstitel Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsrechner für den Kindesunterhalt
Inhalt dieses Ratgebers
Grundlegendes zum Kindesunterhalt
Schon im Trennungsjahr ist schleunigst die Frage zu klären, wie der Unterhalt für gemeinsame Kinder in Zukunft bestritten werden soll. Während minderjährige Schützlinge im gemeinsamen Haushalt der Eltern durch Naturalunterhalt versorgt werden, ist nun ein Elternteil verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
Diese in Deutschland übliche Konstellation kann im Wesentlichen durch drei Ausnahmen abgeändert werden:

- Einigen sich die Eltern auf das sogenannte Wechselmodell, ist in der Regel kein Elternteil zu Barunterhalt verpflichtet, denn beide kommen ihrer Pflicht zum Kindesunterhalt durch Naturalien nach: Das Kind hat in jeder Elternwohnung ein eigenes Zimmer und wechselt zwischen den beiden Haushalten (beispielsweise im Wochentakt).
- Hat der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen als der unterhaltspflichtige, so kann dessen Unterhaltspflicht unter Umständen entfallen (Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Dabei müssen besagte Einkünfte mindestens dreimal so hoch sein. Doch auch, wenn die Differenz nicht ganz so hoch ist, kann der betreuende Elternteil dazu verpflichtet werden, sich am Barunterhalt zu beteiligen. Dies wird aber in der Regel nur beschlossen, wenn der Barunterhaltspflichtige andernfalls seinen Selbstbehalt unterschreiten müsste.
- Für den eher seltenen Fall, dass das minderjährige Kind einen eigenen Haushalt führt, sind beide Eltern zu Unterhaltszahlungen für das Kind verpflichtet.
Wie viel Unterhalt für ein Kind gezahlt werden muss
Wer Kindesunterhalt zahlen soll, ist natürlich in erster Linie daran interessant, wie hoch die Unterhaltszahlungen sein werden. Für eine erste Übersicht lohnt sich hier ein Blick auf die Düsseldorfer Tabelle. Diese Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf soll die Berechnung von Kindesunterhalt vereinheitlichen.
Tipp: Unser Rechner für den Kindesunterhalt errechnet auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle den voraussichtlich zu leistenden Barunterhalt!
Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert (zuletzt am 01.01.2018) und enthält zehn Einkommensstufen und drei Altergruppen. Außerdem listet sie auch eine Bedarfsguppe für volljährige Kinder, die im elterlichen Haushalt leben.
Der Kindesunterhalt errechnet sich also einerseits nach dem Einkommen der Eltern – bei hohem Einkommen steht auch dem Nachwuchs ein entsprechender Lebensstandard zu – und andererseits nach dem Alter des Kindes – je älter dieses wird, desto höher ist beispielsweise sein Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe.

Die Angaben der Düsseldorfer Tabelle sind weder rechtlich bindend, noch berücksichtigen sie alle Positionen, die verrechnet werden können.
Gerichte und Jugendämter sind also nicht verpflichtet, die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage für den Kindesunterhalt heranzuziehen, auch wenn es in aller Regel so gehandhabt wird.
Das Kindergeld, welches meistens an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird (dieser sollte es jedenfalls beantragen), steht zur Hälfte auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu.
Ein entsprechender Betrag wird also von den zu zahlenden Unterhaltsleistungen abgezogen.
Die Höhe vom Unterhalt für ein Kind hängt übrigens nicht davon ab, ob die Eltern bei seiner Geburt verheiratet waren. Auch ändert sich der Unterhalt bei 2 Kindern prinzipiell nicht. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen jedoch nicht aus, um für beide Kinder aufzukommen, so besteht ein Mangelfall. Laut Familienrecht muss dann eine erneute Rechnung vorgenommen werden, um – je nach Alter der Kinder – die Unterhaltszahlungen unter diesen aufzuteilen.
Kostenloser Kindergeld-Rechner
Mit dem folgenden Rechner können Sie ermitteln, wie hoch das aktuelle Kindergeld ist, dass Sie bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen können:
Die Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2018
bereinigtes Nettoeinkommen | Einkommensgruppe in Jahren | Prozent- satz | BKB in € |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1 | bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 | 100 | 880/1.080 |
2 | 1.901 - 2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 105 | 1.300 |
3 | 2.301 - 2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 110 | 1.400 |
4 | 2.701 - 3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 115 | 1.500 |
5 | 3.101 - 3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 120 | 1.600 |
6 | 3.501 - 3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 128 | 1.700 |
7 | 3.901 - 4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 136 | 1.800 |
8 | 4.301 - 4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 144 | 1.900 |
9 | 4.701 - 5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 | 152 | 2.000 |
10 | 5.101 - 5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | 160 | 2.100 |
Die Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2019
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
1. | bis 1.900 | 354 | 406 | 476 | 527 | 880/1.080 |
2. | 1.901 - 2.300 | 372 | 427 | 500 | 554 | 1.300 |
3. | 2.301 - 2.700 | 390 | 447 | 524 | 580 | 1.400 |
4. | 2.701 - 3.100 | 408 | 467 | 548 | 607 | 1.500 |
5. | 3.101 - 3.500 | 425 | 488 | 572 | 633 | 1.600 |
6. | 3.501 - 3.900 | 454 | 520 | 610 | 675 | 1.700 |
7. | 3.901 - 4.300 | 482 | 553 | 648 | 717 | 1.800 |
8. | 4.301 - 4.700 | 510 | 585 | 686 | 759 | 1.900 |
9. | 4.701 - 5.100 | 539 | 618 | 724 | 802 | 2.000 |
10. | 5.101 - 5.500 | 567 | 650 | 762 | 844 | 2.100 |
Mehr- und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle gibt in der untersten Einkommensstufe den Mindestunterhalt an. Also jenen grundsätzlichen Kindesunterhalt, welcher in der Regel immer gezahlt werden sollte, solange dies unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes bei vollem Einsatz des Zahlungspflichtigen möglich ist.
Jedoch kann im Alltag der Kinder auch ein Mehr- beziehungsweise Sonderbedarf an Barunterhalt anfallen.
Der Mehrbedarf beim Kindesunterhalt betrifft längerfristige Kosten, die durch den objektiven Bedarf des Kindes entstehen. Dieser ist in Paragraph 1610 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt und kann beispielsweise folgende Bereiche betreffen:
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen (nicht bei beitragsfreien oder privaten Versicherungen)
- umfangreiche Krankheitsbehandlungen
- Gebühren für Privatschulen oder Nachhilfekurse (insofern sachlich begründet werden kann, dass solche Maßnahmen notwendig sind)
- Gebühren für Kindergärten oder Tagesstätten

Ein Sonderbedarf entsteht bei Kindesunterhalt laut Paragraph 1613 Absatz 2 Satz 1 BGB bei plötzlichem, nicht vorhersehbarem Bedarf, der überdies außerordentlich hoch sein muss. Dazu können beispielsweise zählen:
- Kosten für einmalige Arzt- oder Zahnarztbehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Aufwendungen für Erstanschaffungen im Säuglingsalter
- unregelmäßige Betreuungskosten
- kurzfristige Nachhilfekosten
- Umzugskosten
Es gilt zu beachten, dass sowohl der Mehrbedarf als auch der Sonderbedarf beim Kindesunterhalt von beiden Elternteilen anteilig zu leisten sind. In dem Fall wird also auch das Einkommen des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt herangezogen.
Der Sonderbedarf kann ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Anspruch darauf entstanden ist, rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (nachzulesen in § 1613 Abs. 2 BGB). Dieser kann unter Umständen in Raten gezahlt werden oder auch ganz wegfallen, etwa weil das Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht ausreicht oder eine Rückzahlung nicht zu erwarten war (siehe § 1613 Abs. 3 BGB).
Das können Sie tun, wenn der Barunterhalt ausbleibt
Obwohl es prinzipiell selbstverständlich umgekehrt sein kann, ist es in Deutschland in der Regel so, dass die Kinder bei der Mutter wohnen, während der Barunterhalt vom Vater kommt. Zahlt dieser keinen Unterhalt, kann die Entwicklung des Kindes unter Umständen Schaden nehmen oder die Mutter in große finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Sie können sich als betreuender Elternteil in solchen Fällen zunächst an das Jugendamt wenden. Der Unterhalt kann dann nämlich zum Teil von der örtlichen Unterhaltsvorschusskasse geleistet werden, welche dem Jugendamt untersteht. Der Unterhaltsvorschuss wird laut Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bis zum 12. Lebensjahr, aber maximal sechs Jahre lang gezahlt.
Bis zum sechsten Lebensjahr erhält das Kind 145 Euro, danach bis zum zwölften Geburtstag 194 Euro (Stand 01.01.2019). So wird in Verbindung mit dem monatlichen Kindergeld von 194 Euro jeweils der Mindestunterhalt erzielt.

Dies geschieht neben der Altersgrenze nur unter der Voraussetzung, dass der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt für die Kinder nicht, nur teilweise oder unregelmäßig zahlt.
Den Vorschuss stellt die Unterhaltsvorschusskasse dem Unterhaltspflichtigen in Rechnung, welcher seine Leistungen nunmehr an die Kasse zahlen muss.
Die Ansprüche dieser gegenüber dem säumigen Elternteil bleiben auch bestehen, wenn er von nun an weiterhin an der Kind zahlt.
Nach dem 12. Lebensjahr besteht unter Umständen die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit einen Kindergeldzuschuss zu beantragen. Dafür muss der betreuende Elternteil jedoch erwerbstätig sein. Der Zuschuss kann bis zu 160 Euro pro Kind und Monat betragen.
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