
Die Berechnung vom Kindesunterhalt nach Trennung oder Scheidung der Eltern, gehört zu den umstrittensten Angelegenheiten im Familienrecht. Es gibt, abgesehen vom Mindestunterhalt, keine rechtlich bindenden Vorgaben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch eine Leitlinie veröffentlicht, nach welcher die Jugendämter und Gerichte regelmäßig den Kindesunterhalt berechnen. Die Rede ist von der Düsseldorfer Tabelle.
Auf scheidungsrecht.org bieten wir Ihnen die Möglichkeit den Kindesunterhalt mit einem Rechner zu ermitteln. Im Folgenden legen wir dar, welche Funktionen der Unterhaltsrechner hat und wie dieser den Kindesunterhalt berechnen kann.
Dabei erklären wir auch die Düsseldorfer Tabelle, welche Sie ebenfalls weiter unten im Text finden.
Inhalt dieses Ratgebers
Wie der Unterhaltsrechner für das Kind bedient werden sollte
Um den Kindesunterhalt mit dem Rechner zu ermitteln, müssen Sie lediglich das bereinigte Nettoeinkommen in die Zeile “Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger” eingeben. Dieses können Sie zunächst grob abschätzen, da eine kleinteilige Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens mitunter kompliziert sein kann.
Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltsberechnung für ein Kind durch viele Fallkonstellationen beeinflusst werden kann, weshalb unser Rechner nur Richtwerte liefert.
Im nächsten Schritt tragen Sie das Alter des betreffenden Kindes ein. Für zwei unterhaltsberechtigte Kinder sind entsprechende Felder bereitgestellt, mithilfe der Schaltfläche “Weiteres Kind” können Sie mehr Zöglinge hinzufügen. Mit einem Klick auf “Ausrechnen” wird der Kindesunterhalt vom Rechner ermittelt.

Also ganz einfach! Das schwierigste ist dabei sicherlich die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, denn nur dieses sollte für die Berechnung vom Kindesunterhalt im Rechner angegeben werden.
In den meisten Fällen bezieht ein Unterhaltspflichtiger seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Nettobetrag kann im Regelfall um fünf Prozent gekürzt werden, da immer von gewissen berufsbedingten Aufwendungen (beispielsweise für den Arbeitsweg) ausgegangen wird. Pauschal können für diese mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro angesetzt werden. Höhere Aufwendungen können nur mit einem entsprechenden Nachweis anerkannt werden.
Für Selbstständige gilt diese Abzugsmöglichkeit nicht.
Darüber hinaus sollten Sie das Nettoeinkommen von berücksichtigungsfähigen Schulden bereinigen, bevor Sie den Kindesunterhalt mit dem Rechner einschätzen. Dazu kann beispielsweise ein (angemessener) Kredit für die Neueinrichtung einer frisch angemieteten Wohnung zählen, nachdem der Unterhaltspflichtige aus der Ehewohnung ausgezogen ist.
Zwar müssen Sie das richtige Nettoeinkommen auf eigene Faust ermitteln, doch übernimmt für den Kindesunterhalt die Berechnung das Programm. Dabei wird auch das Kindergeld anteilig abgezogen. Denn diese staatliche Zuwendung steht zu gleichen Teilen den Eltern zu. In der Regel erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, bei welchem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dafür muss dieser Elternteil das Kindergeld auch beantragen. Andernfalls kann ein formloser Antrag beim Familienamt (den im Idealfall beide Parteien unterschreiben) genügen, um das Geld dem Betreuenden zukommen zu lassen.
Das Kindergeld wird also hälftig vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Wenn Sie für ein volljähriges Kind den Kindesunterhalt per Rechner in Erfahrung bringen wollen, wird das Kindergeld sogar komplett angerechnet. Für die Ermittlung vom Kindesunterhalt zieht unser Rechner diese Beträge automatisch ab.
Unterhaltsberechnung für ein volljähriges Kind
Prinzipiell ist beim Unterhalt für ein volljähriges Kind die Berechnung ebenfalls auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weshalb unser Unterhaltsrechner hier auch angewendet werden kann.

Jedoch bestehen hier einige Eigenheiten. Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind handelt oder nicht.
Privilegierte Kinder sind
- volljährig aber unter 21
- unverheiratet
- in Schulausbildung
- und leben im Haushalt zumindest eines Elternteils.
Sie sind genauso unterhaltsberechtigt wie minderjährige Kinder. Doch auch Kinder in Berufsausbildung und mit eigenem Haushalt sind unter Umständen auf Unterhalt angewiesen. Eltern schulden auch nicht privilegierten Kindern Barunterhalt, wobei deren Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Freibetrages von 90 Euro auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.
Bei verheirateten volljährigen Kindern haftet nach Paragraph 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zunächst dessen Ehegatte für den Unterhalt.
Außerdem “rutscht” im Mangelfall ein erwachsenes, nichtprivilegiertes Kind in der Rangfolge der Unterhaltspflicht gleich mehrere Ränge nach unten.
Laut Paragraph 1608 BGB sind Unterhaltsberechtigte von unterschiedlich hohem Rang. Das bedeutet in erster Linie, dass Zahlungspflichtige zunächst den vollen Unterhalt für höher im Rang stehende Personengruppen aufbringen müssen, bevor niedere Ränge bedient werden können. Im Mangelfall bedeutet dies oft, dass Unterhaltsberechtigte unteren Ranges leer ausgehen.
Die für uns relevanten ersten vier Ränge sind:
Erster Rang: Minderjährige unverheiratete, beziehungsweise volljährige, privilegierte Kinder
Zweiten Rang: Elternteile eigener Kinder in den ersten drei Lebensjahren oder Ex-Ehegatten, die aus anderen Gründen unterhaltsberechtigt sind.
Dritter Rang: Ehegatten, die aus verschiedenen Gründen nicht in den zweiten Rang fallen
Vierter Rang: volljährige, nicht privilegierte Kinder wie beispielsweise Studenten mit eigenem Haushalt
Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird vom Rechner zunächst nicht beachtet
Geringverdiener sind vielleicht in Sorge, ihnen könnte die Verpflichtung zum Kindesunterhalt laut Rechner die Lebensgrundlage entziehen. Das wäre natürlich nicht sinnvoll, weshalb Unterhaltspflichtigen immer auch ein Selbstbehalt zugesprochen wird. Das ist jener Einkommensbetrag, der bei Forderungen nach Unterhalt nicht angegriffen werden darf, um das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nicht zu gefährden.

In Anlage fünf der Düsseldorfer Tabelle wird der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen beziehungsweise privilegierten Kindern mit
- 1.080 Euro bei erwerbstätigen und
- 880 Euro bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.
Gegenüber nicht privilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.300 Euro, wobei es unerheblich ist, ob der Pflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Zwar ist der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern in einer besonderen Verantwortung und muss nach Möglichkeit zumindest den Mindestunterhalt sicherstellen. Gelingt ihm dies jedoch bei nachweislicher Anstrengung nicht, so liegt ein Mangelfall vor und das Jugendamt oder Gerichte müssen den Kindesunterhalt neu berechnen.
Die Düsseldorfer Tabelle: Grundlage, um den Kindesunterhalt mit dem Rechner zu ermitteln
Um den Kindesunterhalt zu berechnen, orientiert sich unser Rechner an der Düsseldorfer Tabelle. Hier haben Sie die Möglichkeit, selbst einen Blick darauf zu werfen. Mit dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter der betroffenen Kinder können Sie die neusten Vorgaben ablesen. Die Tabelle wurde zuletzt am ersten Januar 2018 erneuert.
bereinigtes Nettoeinkommen | Einkommensgruppe in Jahren | Prozent- satz | BKB in € |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1 | bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 | 100 | 880/1.080 |
2 | 1.901 - 2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 105 | 1.300 |
3 | 2.301 - 2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 110 | 1.400 |
4 | 2.701 - 3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 115 | 1.500 |
5 | 3.101 - 3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 120 | 1.600 |
6 | 3.501 - 3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 128 | 1.700 |
7 | 3.901 - 4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 136 | 1.800 |
8 | 4.301 - 4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 144 | 1.900 |
9 | 4.701 - 5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 | 152 | 2.000 |
10 | 5.101 - 5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | 160 | 2.100 |
Sobald das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen bei über 5.500 Euro liegt, wird das Jugendamt im Einzelfall entscheiden, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist. Auf Berechnungen vom Jugendamt müssen Sie sich als Unterhaltspflichtiger übrigens nicht verlassen. Sie können auch einen Scheidungsanwalt mit der Berechnung beauftragen. Tritt dabei ein zu großer Differenzbetrag zutage, so entscheidet in letzter Instanz das Familiengericht.
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