Fiktives Einkommen – Lassen sich theoretische Einkünfte berechnen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Header Fiktives Einkommen

Eltern sind ihren Kindern gegenüber in aller Regel bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Studiums zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Um dieser Pflicht nachzukommen, kann von dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich verlangt werden, dass er alles ihm Mögliche unternimmt, um den Kindesunterhalt auch zu zahlen – es besteht die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Kommt er dieser nicht nach, kann unter Umständen ein sogenanntes „fiktives“ Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Doch was genau ist ein fiktives Nettoeinkommen?

Das Wichtigste in Kürze: Alle Informationen zum fiktiven Einkommen

  • Das fiktive Einkommen beschreibt die Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige theoretisch erzielen könnte.
  • Fiktives Einkommen wird als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn das reale Einkommen des Unterhaltsschuldigen nicht für die Zahlungen ausreicht, dieser aber theoretisch mehr verdienen könnte.
  • Die Höhe des fiktiven Einkommens wird für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände berechnet.

Weiterführende Informationen inklusive Unterhaltsrechner finden Sie im Folgenden.

Fiktive Einkünfte als Grundlage für die Unterhaltsberechnung

Was bedeutet „fiktives“ Einkommen?

Wann dient ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage beim Unterhalt?
Wann dient ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage beim Unterhalt?

Sind Eltern grundsätzlich leistungsfähig, so besteht ihren Kindern gegenüber in aller Regel eine Unterhaltspflicht. Nach § 1603 Absatz 2 BGB

„sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.“

Als leistungsfähig können Eltern dann gelten, wenn sie grundsätzlich in der Lage sind, einer angemessenen beruflichen Beschäftigung nachzukommen, um den notwendigen Unterhaltsbedarf der Kinder decken zu können. Damit kann im Falle vorliegender Erwerbsunfähigkeit auch zumeist die Leistungsfähigkeit aufgehoben sein.

Trennen sich zwei Elternteile, so ist derjenige, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht ihren dauerhaften Aufenthalt haben, verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Der ein oder andere ist in einer solchen Situation versucht, einen Jobwechsel durchzuführen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder aber den Beruf gänzlich aufzugeben, um die Unterhaltszahlungen durch das „Armrechnen“ zu umgehen.

Doch es ist nicht zulässig, sich der Erwerbsobliegenheit zu entziehen. Diese beschreibt die allgemeine Verpflichtung, durch eine angemessene Tätigkeit für ausreichend Einkünfte Sorge zu tragen, um auch eventuelle Unterhaltsansprüche Dritter bedienen zu können.

Das fiktive Einkommen beschreibt diejenigen Einkünfte, die dem Unterhaltsschuldner theoretisch möglich sind.

Genügt das erzielte Einkommen dann nicht mehr, um den berechneten Kindesunterhalt zu zahlen, kann hilfsweise und im Zweifel auch durch gerichtliche Anordnung dennoch ein Kindesunterhalt ermittelt und der Schuldner zur Zahlung in voller Höhe aufgefordert werden. Dies selbst dann, wenn dadurch der Selbstbehalt unterschritten wird.

Zugrunde gelegt wird dabei, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich arbeits- und leistungsfähig ist – und dies in einem solchen Umfang, dass er seiner Zahlungsverpflichtung theoretisch nachkommen könnte.

Fiktives Einkommen & Unterschreitung des Selbstbehalts

Darf der Selbstbehalt durch ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage unterschritten werden? Ja. Angenommen wird, dass der Schuldner grundsätzlich den vollen Unterhaltssatz leisten könnte, wenn er voll arbeiten würde bzw. einer angemessenen Beschäftigung nachkäme.

Der Selbstbehalt kann in einem solchen Fall außer Acht gelassen werden – auch um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, die Verpflichtung ernst zu nehmen und einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen.

Fiktives Einkommen berechnen – Wie gehen die Gerichte vor?

Ein fiktives Einkommen lässt sich aus einer in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit heraus ermitteln.
Ein fiktives Einkommen lässt sich aus einer in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit heraus ermitteln.

Stellt das Gericht fest, dass ein Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung scheinbar nicht nachkommen will, obwohl ihm dies möglich wäre, kann es für den Kindesunterhalt – und gegebenenfalls auch den Trennungsunterhalt – ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage wählen.

Die Ermittlung des fiktiven Einkommens richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall. Eine allgemeingültige Formel lässt sich nicht herleiten. Im Folgenden ein paar Beispiele dafür, wie das Familiengericht ein fiktives Einkommen ermitteln kann:

Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung

A ist barunterhaltspflichtig, hat jedoch nur eine Teilzeitstelle. Er weigert sich nachhaltig, diese gegen eine Vollzeitbeschäftigung einzutauschen. In diesem Fall kann das Gericht als fiktives Einkommen die Vergütung für die Teilzeitbeschäftigung inklusive der anteiligen Erhöhung auf den Vollzeitlohn annehmen. In vereinfachter Darstellung zeigte sich die Berechnung dann wie folgt (steuerrechtliche Veränderungen werden im Folgenden nicht betrachtet):

Nettoeinkommen Teilzeit (60 %): 1.200 Euro
Hochrechnung auf Vollzeit (+ 40 %): 800 Euro
theoretisch mögliches, fiktives Nettoeinkommen (100 %): 2.000 Euro

Kündigung des Jobs

Entgegen der Erwerbsobliegenheit kündigt A seinen Job. Um sein fiktives Einkommen dann zu berechnen, genügen dem Gericht in aller Regel die Einkommenssteuererklärungen der letzten drei Jahre oder Lohnabrechnungen. Das Mittel des bis zur Kündigung erzielten Einkommens kann dann als fiktives Nettoeinkommen Anrechnung finden.

Achtung: Wer seinen Job kündigt und sich arbeitslos meldet, um sich einer Unterhaltsverpflichtung zu entziehen, macht sich strafbar. Nach § 170 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann für die Entziehung von einer Unterhaltsverpflichtung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.

Verweigerung der Arbeitsaufnahme

Ist der Unterhaltspflichtige bisher keiner beruflichen Beschäftigung nachgekommen und verweigert die Aufnahme einer Arbeitsstelle ohne triftigen Grund, kann das Gericht ein fiktives Einkommen herleiten. Hierbei dienen Bildungsstand, Berufsausbildung und mögliche Beschäftigungsarten eine Rolle. Über den Vergleich mit durchschnittlichen Einkommen in den zumutbaren Jobs kann das fiktive Einkommen geschätzt werden.

Ganz ohne Einzelfallbewertung entsprechend der Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners ist diese Schätzung nicht zulässig.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Mainhattaner sagt:

    Guten Tag, mich beschäftigen derzeit zwei Fragen:

    1. Jobwechsel: Kann von einem Unterhaltspflichtigen erwartet werden, dass dieser seinen Arbeitgeber nicht mehr wechselt bzw. in Zukunft bei einem Wechsel auf keinen Fall weniger verdienen darf? Falls weniger – wird in diesem Fall das ehemalige fiktive Einkommen als Berechnungsgrundlage angesetzt?

    2. Arbeitslosigkeit: Sollte man nach einem Arbeitgeberwechsel von Seiten des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit gekündigt werden – wie sind in diesem Fall die Auswirkungen auf den Unterhalt, das heranziehen eines fiktiven Einkommen und kann temp. gefordert werden, dass der Kindesunterhalt durch Kredite oder Barvermögen in alter Höhe bezahlt wird (statt die entsprechende Zeile der Düsseldorfer Tabelle an das temp. ALG1 anzulegen)?

  • Stefan sagt:

    Hallo zusammen,

    meine Exfrau lässt momentan wieder den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn (16) berechnen. Ich komme meinen Unterhaltszahlungen regelmäßig nach. Im vergangenen Jahr habe ich mir, gemeinsam mit meiner jetzigen Ehefrau, eine Ferienwohnung an der Ostsee gekauft, die wir allein nutzen, ohne sie zu vermieten. Dies ist über die Einkommenssteuer ja auch belegbar. Die Wohnung wurde finanziert, ich habe demnach Kosten statt Einnahmen. Dennoch soll mir hier nun ein fiktives Einkommen durch eine mögliche Vermietung angerechnet werden um meinen Kindesunterhalt entsprechend zu erhöhen…. Internetrecherchen sind hier nicht eindeutig; hat hier jemand Erfahrungen?
    Herzliche Grüße, Stefan

  • Markus sagt:

    Hallo zusammen,
    was mir nicht in den Kopf geht ist der Zusammenhang von Höhe des Kindesunterhaltes und Selbstbehalt. Wenn ein Kind mit 14 Jahren z.b. etwa 500 Euro Anspruch hat, dann heißt das doch, dass der Naturalunterhalt des Unterhaltsbestimmungsberechtigten ebenfalls rechnerisch mit 500 Euro angesetzt wird. Dann gibt es für das Kind noch etwa 200 Euro Kindergeld an den Unterhaltsbestimmungsberechtigten. Das bedeutet, der Bedarf eines Kindes mit 14, das bei einem Elter (mitpreistechnisch und anderes anteilig) wohnt, liegt bei 1200 Euro monatlich, während der Selbstbehalt einer/s z.B. 55jährigen mit notwendigen Auto und eigener Wohnung (mindesten 2 Zimmer?) plus Aufwendung für Naturalunterhalt für das Kind (Infrastruktur beim Unterhaltspflichtigen, ev. sogar Urlaub mit ihn/ihr in den Ferien) bei 1180 liegt. Da stimmt doch irgendetwas nicht? So ruiniert man doch Lebenswillen? Und dann sollte man auch noch Anwaltskosten bezahlen, um sich wehren zu können, wie Sie empfehlen. Das ist doch nicht mehr lebenswertes Leben. Und geht das nicht zu Lasten der Kinder in der Elternkindbeziehung?? Ich versteh da einfach die Welt nicht mehr! Können Sie mir das irgendwie erklären?
    Freundliche Grüße, M.

  • Thomas sagt:

    Hallo Zusammen! Ich lebe seit drei Jahren von meiner Exfrau getrennt und habe zwei Kinder. ( 8 Jahre und 12 Jahre). Ich habe in dieser Zeit immer meinen Unterhalt geleistet. Jetzt ist es so, das mein Sohn ( 12 Jahre ) zu mir zieht. Ich muss meinen 8 jährigen Kind den Unterhalt weiterhin zahlen und meine Exfrau erhält Hartz4 und geht auf 450 Euro Basis arbeiten. Da ich beabsichtige jetzt meine Lebenspartnerin zu heiraten, bekomme ich auch kein Geld von der Unterhaltsvorschusskasse. Meine Frage ist:“ wie kommt mein 12 jähriges Kind an seinen Unterhalt!?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      ein Unterhaltsanspruch besteht in aller Regel nur, sofern der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, kann u. U. der Mindestunterhalt über den Unterhaltsvorschuss gedeckt werden (sofern hierauf Anspruch besteht).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Norman sagt:

    Hallo,
    nach Scheidung lebt meine Tochter bei der Ex. Ein befristeter Arbeitsvertag wurde nach Ablauf 2014 nicht verlängert. Seit dem habe ich unzählige Bewerbungen geschrieben , ohne Erfolg. Mir wurde ein fiktives Einkommern unterstellt, weil ich mich angeblich nicht genug bemüht habe.2016 hatte ich einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Ich war 1 1/2 Jahre krankgeschrieben und habe seit dem einen körperlichen Dauerschaden, wodurch ich in meinen bisher ausgeübten Berufen nicht mehr arbeiten kann. Gutachterlich belegbar. Jetzt mache ich eine Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten seit September 2018 für 2 Jahre und soll trotzdem weiterhin den vom Gericht festgesetzten Unterhalt (berechnet nach fiktiven Einkommen meiner früheren Tätigkeit ) zahlen. Ich bekomme Arbeitslosengeld II . soll aber jeden Monat davon 115 € Unterhalt zahlen , was mir gar nicht möglich ist um zu überleben. Welche Mittel habe ich denn, um dagegen vorzugehen?
    vielen Dank im Vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Norman,

      bitte wenden Sie sich für eine juristische Einschätzung Ihres Sonderfalles an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Katharina sagt:

    Hallo,
    kann auch bei unterhaltsberechtigten Kindern, die über 21 Jahre alt sind, die Schule abgeschlossen haben und seit mehr als 4 Monaten auf Ausbildungsplatzsuche sind, ein fiktives Einkommen angerechnet werden?
    Mir ist klar, dass auch für diese Kinder eine Erwerbsobliegenheit besteht. Wie stringend wird diese ausgelegt, und wie viele Bewerbungen müssen nachgewiesen werden?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • Kathrin sagt:

    Guten Abend,
    ich arbeite seit 16 Jahre in einer Zahnarztpraxis für 30 Stunden pro Woche. Mein Sohn, 19 Jahre alt und schulpflichtig, beim Vater lebend verklagt mich jetzt auf Unterhalt. Mein Anwalt berechnete diesen Unterhalt auf Wunsch meines Sohnes. Ich bezahlte diesen errechneten Unterhalt für ein Jahr. Nun beauftragte er selbständig einen Anwalt und fordert von mir horrende Nachzahlungen ab seinem 18 Lebensjahrs. Sein Anwalt setzte für die Errechnung des Unterhalts ein fiktives Einkommen meinerseits an und den nachehelichen Unterhalt ebenso. Ist das rechtens? Ich mache seit einem Jahr ein Onlinestudium, um endlich beruflich und finanziell weiter zu kommen. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ist lt. meiner Arbeitgeberin leider nicht möglich. Die Situation des Kindsvater ist so: Er verdient das 2 1/2 fache wie ich und überweist nicht einen Cent auf das Konto meines Kindes. ( nachweisbar durch Kontoauszüge). Was raten Sie mir? Bitte helfen Sie mir. Danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathrin,

      bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung und Abklärung der Ansprüche Ihres Sohnes an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Hallo,
    ich bin erwerbsunfähig aber gegenüber 3 Kindern unterhaltspflichtig. Als Autor in Autorengemeinschaft mit Ex-Frau erwirtschafte ich ein Zusatzeinkommen in unbekannter Höhe (unbekannt deshalb, weil der Verlag, der der Ex- Ehefrau gehört, die Abrechnung verweigert); grob geschätzt betragen die Einnahmen ca. 12.000€ p.a., die der Verlag (also die Ex-Ehefrau) vollständig einbehält. Zu 30 bis teils über 50% werden die Kinder außerdem von mir versorgt. Das Jugendamt erkennt aber kein Wechselmodell an und fordert dennoch Unterhaltsvorschuss von mir zurück. Darüber hinaus soll noch fiktives Einkommen angesetzt werden, obwohl ich nicht erwerbsfähig bin; außer schreiben geht nichts.
    Ich lebe finanziell am Rande des Abgrundes, versorge die Kinder mit und werde mit staatlicher Unterstützung immer weiter ausgebeutet, während die Ex-Frau es sich richtig gut gehen lässt, auf riesigem Anwesen mit Nebengebäuden lebt, ein schickes Auto fährt … Ich verstehe einfach nicht, wie so etwas sein kann.
    Muss ich dennoch befürchten, jetzt auch noch auf den Arbeitsmarkt, ggfs in eine Behinderteneinrichtung, zurückgeworfen zu werden, obwohl ja eigentlich schon Einnahmen durch Autorentätigkeit erwirtschaftet werden und der Ex-Frau zukommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen des Jugendamtes ggf. prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • P. sagt:

    Hallo,

    ich arbeite in Vollzeit als Vorarbeiter und bin gelernter Maurer mit einer Weiterbildung zum Maurermeister. Das Gericht hat nun ein fiktives Einkommen angenommen, damit ich den vollen Unterhalt zahlen kann. Und zwar das Einkommen lt. IG Bau für Maurermeister. Meine Firma ist der IG Bau nicht angeschlossen. Darf man das so einfach machen? Ich fahre jeden Tag 140 km zur Arbeit und es sollen nun nur 90 € Fahrtkosten zu dem fiktiven Einkommen angrechnet werden. Ich soll meinen Job kündigen und als Meister arbeiten. Das ist in der Praxis aber leider nicht möglich. Ich habe 2 Kinder, die bei meiner Ex leben, die mich seit 4 Jahren ständig vor Gericht zerrt und mich somit finanziell ruiniert. Auch mit ihren Hassattacken auf Facebook, aber vor Gericht bekommt sie immer Recht…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung des Gerichts überprüfen zu lassen. Wir können an dieser Stelle keine Einschätzung Ihres Einzelfalles abgeben, da wir an nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen. Grundsätzlich jedoch ist es zulässig, das fiktive Einkommen des Unterhaltsschuldners anzusetzen, wenn dieser schuldhaft nicht seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt, die gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern greift.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Roman sagt:

    Hallo
    Ich habe meinen Job aufgegeben um bei meiner neuen Freundin einziehen. 110km weit weg. Habe erst gekündigt wo ich eine „mündliche“ Zusage hatte. Leider ist es geplatzt und daraufhin ca. 40 Bewerbungen geschrieben. Erst nach über 4 Monaten eine Stelle gefunden. (Davon 3 Monate sperre vom Arbeitsamt da ich nicht nachweisen konnte) nun wurde bei mir fiktiv abgerechnet (ehegattenunterhalt +KU). Sprich ich hatte 3 Monate lang kein einkommen habe mich bei meiner freundin für die Miete Verpflegung etc verschuldet und dazu soll ich an meine ex die Hälfte monatlichen gehaltes zahlen was ich hätte verdienen können… Sie hat ja Anspruch auf luxusleben was wir vorher geführt haben. Nun die frage Darf man auch fiktiv abrechnen wenn ich zu meiner Freundin ziehen will? Oder bin ich ein Sklave meiner ex geworden? Die umgangssprache bei den frauen „verbrauchten mann“ kann ich langsam nachvollziehen… Mfg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roman,

      gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet auch, dass wenn der Schuldner selbstverschuldet nicht für den Unterhalt für die Kinder aufkommen kann, ist die fiktive Berechnung möglich. Das soll den Schuldner nicht zuletzt dazu animieren, schnellstmöglich eine angemessene Anstellung aufzunehmen.

      Der Kindesunterhalt besteht unabhängig vom Wohnort des Schuldners.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Sie gegen die fiktive Unterhaltsberechnung angehen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Hallo,

    ist es denn richtig, dass man dem Unterhaltspflichtigen zu seinem Einkommen einen Wohnvorteil anrechnen kann, da er in der eigenen Immobilie wohnt?
    Der Unterhaltspflichtige hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.210,– Euro nun wird ihm ein Wohnvorteil von 600,– Euro angerechnet, damit kommt er auf 1.810,– Netto (obwohl er dieses Geld ja nicht zur Verfügung hat). Dieses wäre dann ein Kindesunterhalt von 387,– Euro. Er soll aber jetzt 410,– Euro bezahlen, da er eine Unterhaltsstufe höher rutscht, da er nur für ein Kind bezahlt.
    Wenn man jetzt vom richtigen realen Nettolohn ausgeht von 1210,– Euro und man zieht die 410,– Euro Kindesunterhalt ab, dann hätte man ja nur einen Selbstbehalt von 800,– Euro.
    Da wird man bestraft, dass man in einer eigenen Immobilie wohnt. Kann das so richtig sein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      es ist üblich, dass der Wohnvorteil dann berücksichtigt wird, wenn keine zusätzlichen Kosten für Mietzahlungen aufgebracht werden müssen – nicht nur beim Unterhalt. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um die Berechnung prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • facit sagt:

    Guten Abend,

    die Konstellation ist folgende:
    Meine ex-Frau arbeitet 50 % mit einem Netto von 1.500,00
    Ich arbeite voll mit einem Netto von 2.200,00

    Sofern hier beim Kindesunterhalt in der Berechnung ein fiktives Einkommen einbezogen wird, steigt dann auch der Wert die Berechnungsgrundlage in der Düsseldorfer Tabelle oder dient dieses nur fiktives Gehalt und VollGehalt um die Anteile beider Elternteile für den Unterhalt des gemeinsamen volljährigen Kindes anteilig zu erreichen?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      das fiktive Einkommen wird in aller Regel sowohl zur Ermittlung des Bedarfs sowie zur Berechnung der Unterhaltsanteile herangezogen. Wenden Sie sich für weitere Informationen ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Finley sagt:

    Dies ist die beste Informationen über Fiktives Einkommen beim Unterhalt!
    Es war sehr hilfreich!

  • Stachelbeere sagt:

    Hallo, der Kindesvater (Studiendirektor) hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3100€, ich arbeite als Erzieherin (Teilzeit 75%). Beide Kinder 20, Student und 18, Schüler leben bei mir. Darf er mir ein fiktives Einkommen anrechnen?
    Bin ich verpflichtet, meine Erwerbstätig auszuweiten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      nach der Scheidung besteht eine sogenannte Erwerbsobliegenheit – die Verpflichtung, nach den eigenen Möglichkeiten für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Das bedeutet in den meisten Fällen auch eine Anstellung in einer Vollzeittätigkeit. Bei der Unterhaltsberechnung kann dadurch das fiktive Einkommen errechnet werden – und damit die Einkünfte, die bei Vollzeittätigkeit möglich sind. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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