Welches Erbrecht hat Ihr Ehegatte? Bestimmungen zum Ehegattenerbrecht

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Erbrecht des Ehegatten

„Wer mein Blut hat, ist mein Erbe!“ Dieser alte Rechtsgrundsatz gilt schon seit Jahrhunderten und hat auch die Herrschaftsfolge in den Königshäusern maßgeblich geprägt. Und auch heute noch gelten nach der gesetzlichen Erbfolge Abkömmlinge und Anverwandte des Verstorbenen als dessen rechtmäßige Erben. Doch ein Erbrecht hat ein Ehegatte zum Beispiel ebenfalls. Aber wo findet dieser seinen Platz in der Erbfolge?

Das Wichtigste in Kürze: Ehegattenerbrecht

  • Als einzigen nicht Verwandten eines Erblassers wird Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein gesetzliches Erbrecht zugesprochen. Der Zugriff auf die Erbschaft ist damit nicht an ein Testament des Erblassers gebunden.
  • In der Erbreihenfolge steht der Ehegatte neben Erben erster und zweiter Ordnung sowie den Großeltern des Erblassers.
  • Der Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt regelmäßig gegenüber Erben erster Ordnung ein Viertel, gegenüber Erben zweiten Ranges und Großeltern des Erblassers ein Halb. Sind keine zuvorgenannten Erbberechtigten vorhanden, ist er Alleinerbe.
  • Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes in einer Zugewinngemeinschaft, kann der Überlebende für den Zugewinnausgleich zusätzlich pauschal ein weiteres Viertel an der Erbschaft einfordern.
  • Gemäß Erbrecht hat der Ehegatte bei Enterbung einen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beschränkt.
  • Ist die Scheidung rechtskräftig, rechtshängig oder der Antrag unter Erfüllung der Scheidungsvoraussetzungen gestellt worden, erlischt das Erbrecht des Ehegatten automatisch.
  • Gleiches gilt auch dann, wenn der Ehegatte in einem Testament bedacht wurde, die Eheleute aber in Scheidung leben oder bereits geschieden sind. Das Testament wird in diesem Punkt unwirksam.

Ausführliche Informationen zum Erbrecht von Ehefrau und Ehemann finden Sie im Folgenden.

Zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten

Die gesetzliche Erbfolge

Welches Erbrecht hat Ihr Ehegatte gemäß BGB?
Welches Erbrecht hat Ihr Ehegatte gemäß BGB?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich umfangreiche Regelungen, die das Erbrecht einzelner Personengruppen genau definieren. Die gesetzliche Erbfolge kommt dabei immer dann zum Tragen, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist oder Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Die gesetzliche Erbfolge teilt dabei die Anverwandten eines Verstorben in unterschiedliche Erbordnungen ein. Je näher die Verwandtschaft des Erben zum Erblasser, desto höher ist die zugewiesene Ordnung. Unterschieden werden:

  1. Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel …)
  2. Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, Nichten, Neffen …)
  3. Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousin, Cousine …)
  4. Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante …)
  5. usf.

Wichtig ist dabei, dass Erben einer höheren Ordnung regelmäßig das Erbrecht der darauf aufbauenden immer hemmen. Gleiches kann auch innerhalb einer Erbordnung gelten – das Kind des Erblassers etwa hemmt das Erbrecht der Enkel usf. Erben gleicher Ordnung und selben Verwandtschaftsgrades erben dabei regelmäßig zu gleichen Teilen.

Soviel zu den Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge. Wo findet nun aber der Ehegatte seinen Platz? Welches Erbrecht hat Ihr Ehepartner?

Ehegattenerbrecht gemäß BGB

Ein gesetzliches Erbrecht hat ein Ehegatte gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch ebenfalls. Er ist damit der einzige gesetzlich bestimmte Erbe, der nicht mit dem Erblasser verwandt ist. Beim Erbe steht der Ehegatte dabei regelmäßig neben anderen Erben. Eheleute (und eingetragene Lebenspartner!) bilden damit eine eigene Gruppe abseits der Erbordnungen. Das Erbrecht des Ehegatten bestimmt § 1931 BGB.

In der Erbreihenfolge steht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner neben Erben der ersten und zweiten Ordnung sowie neben den Großeltern des Erblassers. Das bedeutet, das Vorhandensein eines Ehegatten hemmt das Erbrecht höherer Ordnungen nicht, sondern dieser tritt als Miterbe auf.

Von der Erbschaft erhält ein Ehegatte nach gesetzlichem Erbrecht regelmäßig ein Viertel.
Von der Erbschaft erhält ein Ehegatte nach gesetzlichem Erbrecht regelmäßig ein Viertel.

Abhängig davon, neben wem er erbt, verändert sich zudem der Erbanteil, den der Ehegatte erhält:

  • Neben Erben der ersten Ordnung liegt die Erbquote, die der Ehegatte gesetzlich beanspruchen darf, regelmäßig bei einem Viertel.
  • Neben Erben zweiter Ordnung und den Großeltern des Erblassers, erstreckt sich das Erbrecht, das der Ehegatte erhält, auf die Hälfte der Erbschaft.
  • Wenn weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, ist der Ehegatte Alleinerbe. In der Erbreihenfolge hemmt der Ehepartner dann das Erbrecht aller weiteren potentiellen Erben (Abkömmlinge der Großeltern, Erben vierter und weiterer Ordnungen).

Ein gesetzlicher Erbteil kann von Ehefrau oder Ehemann aber abgewandelt werden. Die gesetzliche Erfolge und das Ehegattenerbrecht gemäß § 1931 BGB können im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages nach den Wünschen des Erblassers angepasst werden.

Daneben hat aber auch der Güterstand einen Einfluss auf den Erbanspruch, den der Ehegatte per Gesetz hat.

Güterstände im Erbrecht: Ehegatte ist nicht gleich Ehegatte

Wie viel erbt der Ehegatte? Das Erbrecht ist bei Ehegatten nicht nur von dem Vorhandensein näherer Verwandter abhängig. Eine wesentliche Rolle kommt darüber hinaus auch den Güterständen zu. Zu unterscheiden sind hier Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Je nachdem, welcher dieser drei Güterstände besteht, ändert sich die Anspruchshöhe bezogen auf die Erbschaft. Ehepartner, die dabei nicht in einem Ehevertrag einen der beiden Wahlgüterstände (Gütergemeinschaft und -trennung) vereinbaren, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand).

Weitere Ratgeber zu den ehelichen Güterständen

Wie hoch der Erbanspruch einer Ehefrau oder eines Ehemannes in den entsprechenden Güterständen ist, können Sie der folgenden tabellarischen Übersicht entnehmen:

Erbanteil des Ehe­gatten neben ...Güterstand
Zu­gewinn­gemein­schaftGüterge­mein­schaft*Güter­trennung
Erben erster Ordnung
... ein Kind1/4
(+ 1/4 für den Zugewinn­ausgleich)
1/41/2
... zwei Kinder1/4
(+ 1/4)
1/41/3
... drei Kinder1/4
(+ 1/4)
1/41/4
Erben zweiter Ordnung1/2
(+ 1/4)
1/21/2
Großeltern
... ohne weitere Erben dritter Ordnung1/2
(+ 1/4)
1/21/2
... ein Großelternteil und dessen erbberechtigte Abkömmlinge1/2
(+ 1/4)
+ Erbteil der Ab­kömmlinge
1/2
+ Erbteil der Ab­kömmlinge
1/2
+ Erbteil der Ab­kömmlinge
weder Erben erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhandenAlleinerbe
* Bei Gütergemeinschaft erhält der Ehegatte vor Erbschaftsfeststellung die Hälfte des Gesamtgutes als Eigentum. Die andere Hälfte ist der Nachlass, auf den dann entsprechend die Erbquoten anzuwenden sind.

In der Tabelle zeigt sich die Sonderstellung, die eine bestehende Zugewinngemeinschaft beim Erbrecht einnimmt. Der Ehegatte des Verstorbenen kann nämlich in diesem Fall neben seinem gesetzlichen Erbanspruch noch den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Dieser besteht nach § 1371 BGB immer dann, wenn eine Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird (durch Tod, Scheidung oder Änderung des Güterstandes). Der Zugewinnausgleich kann entweder real berechnet werden oder aber pauschal durch Erhöhung der Erbschaft um ein Viertel erfolgen.

Auch bei der Gütertrennung zeigt sich beim Erbrecht, das der Ehegatte eingeräumt bekommt, eine Besonderheit: Hier steht der Ehegatte nämlich jedem Erben der ersten Ordnung gleichrangig gegenüber. Hat der Erblasser etwa zwei Kinder, haben Ehegatte und jedes Kind jeweils einen Erbanspruch von einem Drittel.

Was erbt die Ehefrau bzw. der Ehemann bei Enterbung im Testament?

Trotz Enterbung im Testament Pflichtteil beanspruchen? Ihr Ehegatte kann diesen gegenüber den Erben einfordern.
Trotz Enterbung im Testament Pflichtteil beanspruchen? Ihr Ehegatte kann diesen gegenüber den Erben einfordern.

Im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages können einzelne Erbberechtigte auch aus der Erbfolge durch Enterbung ausgeschlossen werden. Sofern jedoch ein gesetzliches Erbrecht aufseiten der Betroffenen besteht, können diese gegenüber den Erben dennoch den Pflichtteil geltend machen. Enterbung meint also nicht automatisch auch, dass der Betroffene gar kein Stück vom Kuchen mehr erhält.

Den Pflichtteil am Erbe darf ein Ehegatte, der im Testament ausgeschlossen wurde, ebenfalls einfordern, da ihm durch § 1931 BGB ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt wurde. Die Höhe des Pflichtteils entspricht dabei regelmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zu beachten ist bezüglich der Zugewinngemeinschaft dabei zweierlei:

  1. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich nur auf den gesetzlichen Erbanspruch, nicht auch auf den erhöhten Erbteil durch zusätzlichen Zugewinnausgleich.
  2. Der Zugewinnausgleich kann ausschließlich auf Basis der realen Berechnung der Zugewinne beider Ehegatten während der Ehezeit erfolgen.

Gemäß Erbrecht kann Ihr Ehegatte mithin folgende Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn er von Ihnen testamentarisch enterbt wird:

Erbanteil des Ehe­gatten neben ...Güterstand
Zu­gewinn­gemein­schaftGüterge­mein­schaftGüter­trennung
Erben erster Ordnung
... ein Kind1/8
(+ Zugewinn­ausgleich)
1/81/4
... zwei Kinder1/8
(+ Zugewinn­ausgleich)
1/81/6
... drei Kinder1/8
(+ Zugewinn­ausgleich)
1/81/8
Erben zweiter Ordnung1/4
(+ Zugewinn­ausgleich)
1/41/4
Großeltern1/4
(+ Zugewinn­ausgleich)
1/41/4
weder Erben erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden1/2
(+ Zugewinn­ausgleich)
1/21/2

Erbrecht: Hat Ihr geschiedener Ehegatte noch Erbansprüche?

Was geschieht nun aber eigentlich mit dem Erbrecht, wenn Eheleute sich scheiden lassen? Bleibt der Erbanspruch bei Scheidung bestehen oder nur bis zur Rechtskraft der Scheidung? Aber in diesem Fall müssen Sie sich regelmäßig keine Sorgen machen. Sie müssen Ihren Ex-Ehegatten nicht explizit enterben, um zu verhindern, dass er auch bei Scheidung noch Ansprüche stellen kann.

§ 1933 BGB bestimmt nämlich eindeutig, dass das Erbrecht, das der Ehegatte hat, mit Scheidung und Auflösung des Güterstandes automatisch endet. Das gilt im Übrigen nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung: Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben waren und die Scheidung rechtshängig ist bzw. er dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, gilt das Ehegattenerbrecht bereits als aufgehoben.

Doch auch schon vor Rechtshängigkeit der Scheidung kann das Erbrecht des Ehegatten entfallen, wenn die Scheidungsvoraussetzung erfüllt waren und der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde. Als Voraussetzung kann hier in aller Regel die Ableistung des Trennungsjahres angesehen werden.

Müssen Sie ein Testament nach Scheidung abändern, um die darin enthaltene Begünstigung Ihres ehemaligen Gatten aufzuheben? Auch das ist nicht zwingend notwendig, denn nach § 2077 BGB entfällt das Erbrecht, das einem Ehegatte in einem Testament eingeräumt wurde, ebenfalls automatisch, wenn die Eheleute sich in Scheidung befinden oder bereits geschieden sind.

Ausnahme gilt für Unterhaltspflichten bei Trennung und Scheidung

Erbrecht: Hat ein Ehepaar sich scheiden lassen, ist es automatisch aufgehoben.
Erbrecht: Hat ein Ehepaar sich scheiden lassen, ist es automatisch aufgehoben.

Bestandteil von Erbschaften ist nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Besteht gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten die Verpflichtung, Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt zu zahlen, wird diese Pflicht ebenfalls als Nachlassverbindlichkeit an die Erben weitergereicht (§ 1586b Absatz 1 Satz 1 BGB).

Die Erben sind mithin verpflichtet, auch über den Tod des Schuldners hinaus den Unterhalt an dessen Ex-Gatten zu leisten. Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt. Als Obergrenze ist hier der Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten gesetzt (§ 1586b Absatz 1 Satz 2 BGB). Über die Leistung von Unterhalt kann ein ehemaliger Ehepartner also gewissermaßen trotz Scheidung den gesetzlichen Pflichtteil erhalten.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • A. sagt:

    Guten Tag ! Meine Frage ist : Was gilt im Zugewinnausgleich bei Trennung / Scheidung bei Anrechnung der Erbschaft : der Zeitpunkt der Testamentseröffnung ( in dem Fall war der Ehemann als Erbe nur auf das Pflichtteil gesetzt , die Schwester als Alleinerbin eingesetzt ) oder was die Erben danach vereinbarten ( Erbe wurde ausgeschlagen und eine andere Regelung getroffen ( 2/5 die ursprüngliche Alleinerbin , 1/5 die anderen 3 Geschwister , nach 5 Jahren sollte die 1/4 Regelung gelten , also jeder das Gleiche ) . Das Erbe wurde allerdings erst nach 5 Jahren mit Wertzuwachs den Erben ausgezahlt nach Verkauf der Immobilie . Was zählt nun im Zugewinnausgleich ? Wäre sehr erfreut vüber eine Antwort ! A.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Erbschaften gehören in der Regel zum privilegierten Erwerb und fallen als solcher in das Anfangsvermögen. Eine Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich ist in der Regel nur bezüglich der Wertzuwächse und Einkommen hieraus ab Erwerb möglich. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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