Ehegatten­unterhalt und Trennungs­unterhalt berechnen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 24. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Ehegattenunterhalt berechnen

Der Ehegatte, der ein höheres Einkommen als der andere Ehegatte hat, muss diesem unter bestimmten Voraussetzungen Ehegattenunterhalt zahlen. Dabei ist beim Ehegattenunterhalt zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren: Trennungsunterhalt fällt für die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung an. Demgegenüber entsteht ein etwaiger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst ab der Rechtskraft der Scheidung. Beide Unterhaltsansprüche sind rechtlich selbstständig, müssen also jeweils gesondert geltend gemacht werden. Die Berechnung von Unterhaltszahlungen ist dagegen in beiden Fällen grundsätzlich gleich.

Das Wichtigste in Kürze: Ehegattenunterhalt berechnen

Wie berechnet man den Ehegattenunterhalt?

Beim Ehegattenunterhalt wird in der Regel die Differenzmethode bei der Berechnung herangezogen. In der Regel besteht demnach ein Anspruch auf 3/7 der Differenz aus den bereinigten Nettoeinkünften beider Eheleute.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

Nutzen Sie diesen kostenlosen Rechner für eine erste unverbindliche Einschätzung zur Höhe möglicher Ansprüche auf Ehegattenunterhalt. Für eine genauere und fallspezifische Berechnung sowie die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht, wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in aller Regel bis zur Scheidung (mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr). Ob und wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Im Zweifel kann der Anspruch auch ein Leben lang fortbestehen.

Unter welchen Voraussetzungen gibt es Ehegattenunterhalt nach der Scheidung?

Derjenige Ehepartner, der ein höheres Einkommen hat, muss dem anderen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen. Vorausgesetzt sind u. a. die Bedürftigkeit des Bezugsberechtigten, die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen sowie das Vorliegen eines triftigen Grundes, sogenannten Unterhaltstatbestands (z. B. Betreuungsunterhalt, Vorsorgeunterhalt).

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Ehegattenunterhalt-Rechner

Hier können Sie den zu zahlenden Unterhalt kostenlos mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner ermitteln:

Wichtige Hinweise zur Anwendung des Ehegattenunterhalt-Rechners

Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner können Sie den nachehelichen Unterhalt berechnen.
Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner können Sie den nachehelichen Unterhalt berechnen.

Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen können Sie den „Ehegattenunterhalt-Rechner“ zur Hilfe nehmen. dem Ehegattenunterhalt-Rechner liegen die Richtlinien bzw. Anmerkungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2019) zugrunde. Der Rechner gilt sowohl für die Berechnung des Trennungsunterhalts als auch für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt).

In den Feldern „Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger“ und „Nettoeinkommen Unterhaltsberechtigter“ ist jeweils das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen einzutragen. Dabei können die zahlreichen Fallkonstellationen bei der Ermittlung dieses Einkommens mit dem Trennungsgeld-Rechner naturgemäß nicht dargestellt werden, so dass der Rechner grundsätzlich nur Richtwerte liefert.

Werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen, dürfen bei der Bereinigung des Nettoeinkommens 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden (grundsätzlich mindestens 50, höchstens 150 Euro monatlich – höhere Aufwendungen gegen Nachweis). Diese Abzugsmöglichkeit gilt nicht für andere Einkunftsarten, insbesondere nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bei allen Einkunftsarten ist jedoch der Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden möglich, also etwa bei einem Auszug aus der Ehewohnung die Kreditkosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, soweit dies in einem angemessen bescheidenen Rahmen erfolgt.

Zahlt der Unterhaltspflichtige auch Kindesunterhalt, ist der entsprechende gesamte Zahlbetrag unbedingt vom bereinigten Nettoeinkommen für den Ehegattenunterhalt abzuziehen!

Der Kindesunterhalt ist gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig. Dadurch kann es vorkommen, dass für den Ehegattenunterhalt kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen mehr zur Verfügung steht. Ist hingegen Einkommen vorhanden, erfolgt die Unterhaltsberechnung automatisch nach der 3/7-Methode (Differenzmethode). Das bedeutet, der Berechtigte erhält 3/7 des (gesamten) Einkommens und der Pflichtige 4/7 (3/7 + 1/7 Erwerbstätigenbonus). Dieser Bonus wird aber nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit gewährt. Aus den anderen Einkunftsarten steht jedem Ehegatten die Hälfte zu (sogenannter Halbteilungsgrundsatz). Der Ehegattenunterhalt-Rechner berücksichtigt nur die 3/7-Methode.

Der Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten beträgt 1.200 Euro. Anders als beim Kindesunterhalt spielt es keine Rolle, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Der Selbstbehalt steht dem Pflichtigen in jedem Fall zur Verfügung. Hat der Unterhaltspflichtige nach Abzug des Unterhaltsbetrags weniger als den für ihn geltenden Selbstbehalt, geht der Berechtigte insoweit leer aus.

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Dadurch unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung und endet grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, so dass am Tag davor letztmalig Trennungsunterhalt beansprucht werden kann. Neben dem Getrenntleben (was grundsätzlich auch in der Ehewohnung erfolgen kann), setzt der Anspruch lediglich die Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen (also entsprechende Einkünfte) und die Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten voraus, § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ein Verzicht auf den bei einer Trennung automatisch entstehenden Anspruch ist nicht möglich. Leben die Eheleute längere Zeit getrennt, kommt eine Erwerbsobliegenheit des Berechtigten nur in Betracht, wenn …

  • dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen (frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer) sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann, § 1362 Abs. 2 BGB, und
  • zumindest das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab der Rechtskraft der Scheidung und erfordert neben der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit das Vorliegen eines der der gesetzlichen Unterhaltstatbestände. Anders als beim Anspruch auf Trennungsunterhalt tritt also kein Automatismus ein, sondern es muss ein Unterhaltsanspruch bestehen

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • aufgrund des Alters, § 1571 BG
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Betreuungsunterhalt kann grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Zudem muss – abgesehen vom Fall des Betreuungsunterhalts – die Ehe regelmäßig länger als zwei Jahre bestanden haben, darf also nicht von nur kurzer Dauer gewesen sein. Ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist zulässig (etwa durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung). Zudem kann der Geschiedenenunterhalt vom Familiengericht zeitlich und/oder der Höhe nach beschränkt werden, da nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, also grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selber zu sorgen hat, § 1569 BGB.

Hintergrund dieser unterschiedlichen Behandlungsweisen von Trennungs- und nachehelichen Unterhalt ist, dass während der Trennung die aufgrund der Ehe bestehenden finanziellen Möglichkeiten für die Ehegatten weitestgehend bestehen bleiben sollen, während nach der Ehe für jeden der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt.

Der Trennungsunterhalt ist aufgrund der geringeren Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsberechtigten leichter durchzusetzen als der nacheheliche Unterhalt. Zudem bleibt während der Trennungszeit der gesetzliche Krankenversicherungsschutz in der Familienversicherung bestehen.

Wodurch der Anspruch auf Ehegattenunterhalt begrenzt wird

Bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.
Bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt durch dessen Selbstbehalt (Eigenbedarf) begrenzt. Denn der Pflichtige muss trotz seiner Pflicht zu Unterhaltszahlungen imstande sein, den eigenen Lebensbedarf zu finanzieren. Daher steht ihm ein Existenzminimum zu, welches gemäß Anmerkung B IV zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2016) gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten monatlich 1.200 Euro beträgt.

Dabei spielt es für die Höhe dieses Selbstbehalts keine Rolle, ob der Pflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Konsequenz daraus ist, dass der Unterhaltspflichtige keinen oder weniger als den an sich zu leistenden Ehegattenunterhalt zahlen kann, wenn er nur geringe Einkünfte erzielt und nicht schuldhaft seine bisherigen Einkünfte vermindert hat (etwa mutwillige Aufgabe der bisherigen, gut bezahlten Arbeitsstelle).

Begrenzt wird der Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch durch eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die seine Bedürftigkeit verringern. In der Praxis herrscht oft Streit darüber, inwieweit überobligationsmäßige Einkünfte (also solche, die der Berechtigte nicht zu erzielen braucht, weil er etwa ein Kleinkind betreut) auf den Bedarf des berechtigten Ehepartners anzurechnen sind.

Sind weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann der Rang des unterhaltsberechtigen Ehegatten Auswirkungen auf seinen Unterhalt haben. Beim Unterhalt für Kinder, Ehegatten und anderen Personen gilt das sogenannte Rangstufenprinzip, wonach die Unterhaltsansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen gegenüber dem nachfolgenden Rang vorrangig sind.

In der unterhaltsrechtlichen Praxis ist dies dann von Bedeutung, wenn das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen nicht alle Unterhaltsansprüche abdeckt. Tritt dieser sogenannte Mangelfall ein, erhalten die Berechtigten auf dem obersten Rang den (vollen) Unterhalt, während die Berechtigten auf dem nachfolgenden Rang leer ausgehen bzw. nur einen Teil erhalten. Gemäß § 1609 BGB stehen auf dem …

  • obersten Rang die minderjährigen, unverheirateten Kinder und privilegierten volljährigen Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in allgemeiner Schulausbildung)
  • zweiten Rang die ehelichen, geschiedenen und nichtehelichen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes regelmäßig bis zu dessen vollendetem dritten Lebensjahr unterhaltsberechtigt sind oder wenn einer der weiteren gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt und es sich um eine Ehe von langer Dauer handelt
  • dritten Rang die nicht unter den zweiten Rang fallenden Ehegatten und geschiedenen Ehegatten

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Beispiel: War der Unterhaltspflichtige etwa nur kurz mit seiner erwerbslosen Ehefrau verheiratet und lebt nun in einer außerehelichen Beziehung mit seiner nicht erwerbstätigen Partnerin, die den gemeinsamen Säugling betreut, steht das Kind auf dem ersten Rang, die nichteheliche Mutter und Lebenspartnerin auf dem zweiten Rang sowie die geschiedene Ehefrau auf dem dritten Rang. In diesen Fällen wird die frühere Ehefrau meistens nichts erhalten, weil das Einkommen des Pflichtigen zur Zahlung aller Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht ausreicht.

Vom Bruttoeinkommen zur monatlichen Zahlung: In 7 Schritten zur Berechnung des Ehegattenunterhalts

Wie die Berechnung des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts erfolgt, ergibt sich aus den folgenden Schritten:

Berechnung nachehelicher Unterhalt/Trennungsunterhalt

Schritt 1: Ermittlung des realen Gesamteinkommens

Um den Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt zu berechnen muss das reale Gesamteinkommen ermittelt werden.
Um den Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt zu berechnen muss das reale Gesamteinkommen ermittelt werden.

Um den Ehegatten Unterhalt zu berechnen, ist zuerst das reale Gesamteinkommen zu ermitteln. Zu diesen steuerrelevanten Brutto-Einkünften zählen nach 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (etwa regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie bestimmte Renten oder gewisse private Veräußerungsgeschäfte)

Auch den Begriff „Einkünfte“ hat der Gesetzgeber definiert: Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG

  • bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn
  • in den anderen Fällen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

Schritt 2: Korrekturen des realen Gesamteinkommens

Je nach Einkommensart des Barunterhaltspflichtigen müssen bei der Ermittlung des realen Gesamteinkommens bestimmte Korrekturen vorgenommen werden. Hierzu zählt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit etwa die Bewertung eines überobligatorischen Arbeitseinsatzes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu die der Unterhaltspflichtige oder Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist) oder der Erhalt einer arbeitsrechtlichen Abfindung. Hingegen sind bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit beispielsweise die steuerlichen Verluste in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen.

Schritt 3: Ermittlung des fiktiven Einkommens

Bei der Berechnung für den Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt sind die Fälle, in denen sich der Unterhaltspflichtige ein fiktives Einkommen anrechnen lassen muss – also ein Einkommen, was er zwar tatsächlich nicht erzielt, aber erzielen könnte, wenn er beispielsweise seinen gut dotierten Job nicht mutwillig aufgegeben hätte oder sein tatsächliches Einkommen nicht verschleiern würde, eher selten.

Die Familiengerichte greifen hier aber durch. Will daher der Unterhaltspflichtige durch solche Verhaltensweisen etwa um die Zahlung des Betreuungsunterhalts „herum kommen“, hat er schlechte Karten. Denn er muss sich so behandeln lassen, als würde er die bisherigen bzw. höheren Einkünfte erzielen.

Schritt 4: Berechnung des Nettoeinkommens

Im nächsten Schritt wird aus dem realen bzw. fiktiven Gesamteinkommen das Nettoeinkommen des Pflichtigen berechnet. Steuern und Sozialabgaben sind daher ebenso wie Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge vom Bruttoeinkommen des Pflichtigen abzuziehen.

Schritt 5: Berechnung nachehelicher Unterhalt/Trennungsunterhalt – bereinigtes Nettoeinkommens

Vom Nettoeinkommen sind die laufenden Fix- und sonstigen Kosten abzuziehen, so dass sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen errechnet. Zu den Fix- und sonstigen Kosten gehören die Ausgaben des Pflichtigen, die nicht bereits als allgemeine Lebenshaltungskosten in seinem Selbstbehalt (Eigenbedarf, Existenzminimum) enthalten sind. Dazu zählen etwa die berufsbedingten Aufwendungen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder generell die berücksichtigungsfähigen Schulden (etwa aus der Ehe stammende Verbindlichkeiten).

Schritt 6: Abzug des monatlichen Kindesunterhalts

Zahlt der Pflichtige auch für die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder Unterhalt, muss der Kindesunterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes bei der Bereinigung des Nettoeinkommens ebenfalls abgezogen werden. Da der Kindesunterhalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig ist, stehen die für die Kinder gezahlten Beträge weder für die Berechnung des Trennungsunterhalts noch des nachehelichen Unterhalts zur Verfügung. Das gilt ebenso, wenn der Pflichtige für Kinder aus einer anderen (früheren oder aktuellen) Beziehung Unterhalt zahlen muss.

Bei der Anwendung des Ehegattenunterhalt-Rechners muss daher bei „eigenes Nettoeinkommen“ der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt stets abgezogen werden.

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Schritt 7: Berechnung des Ehegattenunterhalts

Der letzte Schritt dient dazu, den Trennungsunterhalt zu berechnen bzw. den nachehelichen Unterhalt zu berechnen. In der Regel sind dies 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen oder – wenn der Berechtigte ebenfalls erwerbstätig ist – 3/7 der Differenz beider bereinigter Nettoeinkommen, jeweils der Höhe nach begrenzt durch den Selbstbehalt des Pflichtigen. Dabei erfolgen die Berechnung des Trennungsunterhalts und die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich auf die gleiche Weise.

Nur in einzelnen Sonderfällen wie etwa bei der Anrechnung des sogenannten Wohnvorteils (wenn beispielsweise die Ehefrau in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt, während der Ehemann auszieht) erfolgen unterschiedliche Berechnungen.

Ehegattenunterhalt berechnen: Worauf im Einzelnen zu achten ist

Auf folgende Punkte ist bei der Berechnung für den Trennungsunterhalt bzw. den nachehelichen Unterhalt besonders zu achten:

Festes Arbeitsverhältnis: Worauf es für die Berechnung des Unterhalts hier ankommt

Für die Berechnung des Unterhalts bei festem Einkommen sind die Einkünfte aus den letzten 12 Monaten entscheidend
Für die Berechnung des Unterhalts bei festem Einkommen sind die Einkünfte aus den letzten 12 Monaten entscheidend

Meistens erwirtschaftet der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also aus einem festen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Hier sind für die Berechnung des Ehegattenunterhalts die Brutto-Einkünfte der letzten 12 Monate heranzuziehen.

Vom monatlichen Nettoeinkommen darf der Pflichtige im Rahmen der Bereinigung 5 % berufsbedingten Aufwendungen pauschal abziehen, jedoch monatlich mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro. Dem Pflichtigen bleibt es aber unbenommen, höhere angemessene Aufwendungen als 150 Euro nachzuweisen.

Selbstständige: Diese Besonderheiten sind für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen

Übt der Unterhaltspflichtige eine selbstständige Arbeit aus, ist der Gewinn der letzten drei Jahre zugrundezulegen, um den Ehegattenunterhalt zu berechnen. Berufsbedingte Aufwendungen sind hier jedoch nicht abzugsfähig.

Berechnung mit fiktivem Einkommen: Anrechnung dessen, was der Pflichtige verdienen könnte

Regelmäßig muss sich der Unterhaltspflichtige die Einkünfte anrechnen lassen, die er erzielen würde, wenn er etwa seine Arbeitsstelle nicht schuldhaft verloren hätte oder statt seines verschleierten Einkommens der tatsächliche Verdienst zugrunde gelegt würde.

Berücksichtigungsfähige Schulden: Wie das Nettoeinkommen zu bereinigen ist

Hat der Unterhaltspflichtige Schulden, ist das Nettoeinkommen um diese zu bereinigen, sofern die Verbindlichkeiten

  • bereits während der Ehe gezahlt wurden, also für die Einkommensverhältnisse prägend waren oder
  • mit Zustimmung des Ehepartners aufgenommen wurden oder
  • für den Einzug in eine neue Wohnung des aus der Ehewohnung ausgezogenen Partners notwendig waren

Dagegen sind Konsumkredite oder Ratenzahlungen für eine erhaltene Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht unbeachtlich.

Kindesunterhalt: Maßgeblich ist die Düsseldorfer Tabelle

Zahlt der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt, ist sein Nettoeinkommen ebenfalls um diese Zahlungen zu bereinigen. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts gelten für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens dieselben Grundsätze wie beim Ehegattenunterhalt. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ergibt sich sodann aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Details zur Berechnung des Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalts bei:

  • selbstständiger Arbeit,
  • nicht-selbstständiger Arbeit (etwa die Berücksichtigung von geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers, einer Abfindung oder des überobligatorische Einkommens)
  • fiktivem Einkommen und
  • berücksichtigungsfähigen Schulden

finden Sie im Artikel zum Unterhaltsrechner.

Die Einzelheiten zur Berechnung des gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangigen Kindesunterhalts können Sie im Artikel „Kindesunterhalt berechnen: Was der Nachwuchs monatlich kostet“ nachlesen oder dort direkt den Kindesunterhalt-Rechner verwenden.

Ehegattenunterhalt: So erfolgt die genaue Berechnung

Beispiele: So können Sie den Ehegattenunterhalt berechnen.
Beispiele: So können Sie den Ehegattenunterhalt berechnen.

Ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt, stehen grundsätzlich dem

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten monatlich 3/7 daraus zu
  • erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten monatlich 3/7 der Differenz zwischen dem Einkommen des Pflichtigen und dem eigenen Einkommen zu (Differenzmethode)

Dem Pflichtigen verbleiben 4/7, wovon 1/7 als Erwerbstätigenbonus anerkannt wird. Das gilt aber nur für Erwerbseinkommen. Bei allen anderen Einkünften gilt der Halbteilungsgrundsatz, wonach jeder Ehegatte die Hälfte der Einkünfte verlangen kann.

Im süddeutschen Raum (Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) erfolgt die Unterhaltsberechnung etwas anders: Hier stehen dem Berechtigten nicht 3/7, sondern 45% des bereinigten Netto-Erwerbseinkommens des Pflichtigen zu.

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Praxis-Beispiel: Unterhaltsberechnung in mehreren Varianten

Der Ehemann verfügt über ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen von 3.650 Euro.

Variante 1: Trennungs- und nachehelichen Unterhalt – Ehefrau ohne eigene Einkünfte

Die nicht erwerbstätige Ehefrau ist gelernte Altenpflegerin. Sie fordert Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt.

Folge: Das monatliche Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes ist pauschal um 5% berufsbedingte Aufwendungen, maximal aber um 150 Euro monatlich, zu bereinigen. Sein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen beträgt daher 3.500 Euro. Daraus stehen der Ehefrau an Trennungsunterhalt 3/7 gleich 1.500 Euro zu. Nachehelichen Unterhalt kann die Ehefrau dagegen nicht verlangen, da keiner der gesetzlichen Unterhaltstatbestände eingreift. Vielmehr gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, zumal die Ehefrau aufgrund des hohen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt an Pflegekräften schnell eine Arbeitsstelle finden kann.

Variante 2: Trennungs- und nachehelichen Unterhalt – Ehefrau mit eigenen Einkünften

Die erwerbstätige Ehefrau hat ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen von 1.470 Euro. Sie fordert Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt.

Folge: Zunächst ist auch das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau zu ermitteln. Dieses beläuft sich auf 1.400 Euro (1.470 Euro abzüglich 5%). Die Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.100 Euro (3.500 Euro abzüglich 1.400 Euro). Daraus stehen der Ehefrau an Trennungsunterhalt 3/7 gleich 900 Euro zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen zu. Nachehelichen Unterhalt kann die Ehefrau dagegen nicht verlangen, da keiner der gesetzlichen Unterhaltstatbestände eingreift.

Variante 3: Kindesunterhalt sowie Trennungs- und nachehelichen Unterhalt

Die nicht erwerbstätige Ehefrau betreut das 1-jährige Kind der Ehegatten. Sie fordert Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau erhält das Kindergeld.

Folge: Der Kindesunterhalt ist vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt, so dass das Einkommen des Ehemannes neben den berufsbedingten Aufwendungen auch um den Zahlbetrag für das Kind (Unterhalt abzüglich hälftiges Kindergeld) zu bereinigen ist. Der Zahlbetrag für das Kind beträgt 328 Euro monatlich (vgl. Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2019). Wird der Zahlbetrag vom Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes abgezogen, verbleiben 3.172 Euro (3.500 Euro – 328 Euro). Daraus stehen der Ehefrau an Trennungsunterhalt 3/7 gleich rund 1.359 Euro zu. Diesen Betrag kann die Ehefrau auch erneut als nachehelichen Unterhalt fordern, da der gesetzliche Unterhaltstatbestand des § 1570 BGB „Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes“ vorliegt.

Variante 4: Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie überobligatorisches Einkommen des Berechtigten

Die nicht erwerbstätige Ehefrau betreut das 1-jährige Kind der Ehegatten. Sie fordert Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau erhält das Kindergeld. Zudem verfügt sie über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro, zahlt jedoch für die während ihrer Arbeitszeit erforderliche und nicht anders zu bewerkstelligende Kindesbetreuung monatlich 300 Euro.

Folge: Da die Ehefrau wegen der Betreuung des Kindes nicht zu arbeiten braucht, stellt sich die Frage, wie ihre überobligatorischen Erwerbseinkünfte anzurechnen sind. Dies richtet sich nach dem individuellen Einzelfall, wobei in der Regel die Hälfte der überobligatorischen Erwerbseinkünfte die Bedürftigkeit des Berechtigten mindert und die andere Hälfte nicht angerechnet wird. Hier besteht aber die Besonderheit, dass monatlich 300 Euro für die Kindesbetreuung anfallen, ohne die die Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht möglich wäre. Daher sind diese 300 Euro entweder bei der Bereinigung des Nettoeinkommens der Ehefrau abzuziehen oder ihr ist das gesamte überobligatorische Erwerbseinkommen von 600 Euro anrechnungsfrei zu belassen. Bei der zweiten Alternative erhält die Ehefrau – wie bei Variante 3 – monatlich 1.359 Euro an Trennungsunterhalt und später nach gesonderter Geltendmachung ebenfalls monatlich 1.359 Euro an nachehelichen Unterhalt.

Variante 5: Trennungsunterhalt und zusätzliche Einnahmen aus Vermögen

Der Ehemann erhält neben seinem bereinigten monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von 3.500 Euro einen Gewinn von 1.000 Euro aus seinem Vermögen, wobei dieses zusätzliche Einkommen bisher die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Die nicht erwerbstätige Ehefrau fordert Trennungsunterhalt.

Folge: Zunächst erhält die Ehefrau – wie bei Variante 1 – aus dem bereinigten monatlichen Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes einen monatlichen Trennungsunterhalt von 3/7 gleich 1.500 Euro. Hinsichtlich des Einkommens des Ehemannes aus seinem Vermögen gilt der Halbteilungsgrundsatz, so dass der Ehefrau daraus monatlich 500 Euro (1.000 Euro geteilt durch zwei Ehegatten) an weiteren Trennungsunterhalt zustehen.

Variante 6: Trennungsunterhalt und überobligatorisches Einkommen des Pflichtigen

Der Ehemann erhält das monatliche bereinigte Netto-Erwerbseinkommen von 3.500 Euro neben seiner Altersrente und trotz altersbedingter gesundheitlicher Einschränkungen. Die Ehefrau fordert Trennungsunterhalt.

Folge: Es handelt sich um überobligatorisches Erwerbseinkommen des Ehemannes, da er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze und des Bezugs der Altersrente keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen braucht. Entsprechendes würde auch bei einer Berufsunfähigkeit oder einer Schwerbehinderung des Ehemannes gelten. Bei der Frage, wie sich das überobligatorische Einkommen des Ehemannes unterhaltsrechtlich auswirkt, kommt es auch hier auf den konkreten Einzelfall an. Maßgeblich sind in erster Linie die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Pflichtigen. In der Regel werden 50 % des überobligatorischen Erwerbseinkommens als unterhaltsrelevant angerechnet, während 50 % anrechnungsfrei bleiben. Damit steht der Ehefrau – unbeschadet etwaige Unterhaltsansprüche aus der Altersrente des Ehemannes – aus 3/7 aus der Hälfte von 3.500 Euro gleich 750 Euro an monatlichem Trennungsunterhalt zu.

Die Varianten zeigen, welche unterschiedlichen Gesichtspunkte beim Ehegattenunterhalt eine Rolle spielen können. Der Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt-Rechner kann sämtliche Varianten naturgemäß nicht berücksichtigen und liefert daher nur ungefähre Werte bei der Berechnung des Trennungsunterhalts und bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts. Dabei ist der Unterhaltsrechner in erster Linie für die Varianten 1 bis 3 ausgelegt, die in der Praxis die größte Rolle spielen.

Wohnvorteil: So sieht der Unterschied bei Trennungsunterhalt und bei nachehelichem Unterhalt aus

So wirkt sich der Wohnvorteil bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts aus
So wirkt sich der Wohnvorteil bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts aus

Sind die Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Immobilie und bleibt ein Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung in der Immobilie wohnen, stellt sich die Frage, wie sich dieser sogenannte Wohnvorteil unterhaltsrechtlich auswirkt. Vereinfacht gesagt, gilt hier Folgendes:

  • Während der Trennung und bis zur Scheidung sind demjenigen Ehegatten, der im Eigenheim wohnen bleibt, als Wohnvorteil die Mietkosten anzurechnen, die er für eine kleine Singlewohnung am örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste
  • Nach der Scheidung sind demjenigen Ehegatten, der im Eigenheim wohnen bleibt, als Wohnvorteil die Mietkosten anzurechnen, die er für eine Vermietung des von ihm bewohnten Objekts am örtlichen Wohnungsmarkt erhalten würde

Beträgt also für eine angemessene Singlewohnung vor Ort die Miete 300 Euro und lässt sich das Eigenheim für 800 Euro vermieten, beträgt der Wohnvorteil bis zur Scheidung 300 Euro und nach der Scheidung 800 Euro, die jeweils unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringen sind.

Gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern ist jedoch grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der Vermietung des bewohnten Objektes auszugehen.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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