Ehe- und Erbvertrag: Regelungen zum Ehe- und Erbrecht in einem

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bei Eheschließung stellen sich nicht nur Fragen zur Ausgestaltung der Ehezeit oder der Vorsorge für eine mögliche Scheidung. Auch für den Fall des Todes wollen Ehegatten regelmäßig Vorkehrungen treffen. Ein entsprechendes Mittel – neben dem gängigen Testament -, in dem sich familien- und erbrechtliche Vereinbarungen bündeln lassen, ist der Ehe- und Erbvertrag. Doch ist das Rundum-sorglos-Paket wirklich eines?

Zusammengefasst: Was können Sie im Ehe- und Erbvertrag vereinbaren?

  • Sie können einen Ehevertrag mit einzelnen erbrechtlichen Vereinbarungen ergänzen oder einen umfassenden Ehe- und Erbvertrag aufsetzen.
  • Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine bilaterale (zweiseitige) Verfügung von Todes wegen, bei der sich zum Beispiel Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen können. Diese kann in der Regel auch nur in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben oder geändert werden.
  • Die für die Beurkundung von einem Ehe- und Erbvertrag entstehenden Notarkosten richten sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten. Hinzutreten können noch Anwaltskosten für die Erstellung eines wirksamen Vertrages.

Aus zwei mach eins: Kombination aus Ehe- und Erbvertrag

Worin unterscheiden sich Ehe- und Erbvertrag und können diese auch kombiniert werden?
Worin unterscheiden sich Ehe- und Erbvertrag und können diese auch kombiniert werden?

Der Ehevertrag dient grundsätzlich dazu, sich und das eigene Vermögen für den Falle der Scheidung abzusichern oder den ehelichen Güterstand zu verändern. Doch nicht nur die Scheidung kann eine Ehe auflösen, sondern auch der Tod. Um dann den Ehegatten für den Falle des Todes abzusichern, können auch erbrechtliche Regelungen sinnvoll sein.

Es gibt verschiedene Ausgestaltungen einer Verfügung von Todes wegen, in deren Rahmen die Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und diese den eigenen Wünschen anpassen können. So haben Sie am Ende einen größeren Spielraum bei einer hinterlassenen Erbschaft.

Eine hiervon ist neben dem Testament der Erbvertrag. Hierbei handelt es sich anders als bei testamentarischen Regelungen um einen mindestens zweiseitigen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Ein Erbvertrag kann häufig auch in Kombination mit einem Ehevertrag geschlossen werden. Dabei setzen sich die Ehegatten gerne gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen ihre Abkömmlinge als Schlusserben.

Die Kombination aus Ehe- und Erbvertrag kann in der Regel dann Sinn ergeben, wenn die Ehegatten über Nachkommen verfügen, die im Falle des Todes ebenfalls neben dem überlebenden Ehegatten in die Erbengemeinschaft hineinfallen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann der Nachlass dann zwischen allen Erbberechtigten Aufteilung finden. Das kann das Leben des überlebenden Ehegatten im Einzelfall maßgeblich verändern und diesen auch benachteiligen.

Ein Ehe- und Erbvertrag soll zumeist gewährleisten, dass die Erbauseinandersetzung erst zwischen den Schlusserben erfolgt und zunächst der überlebende Ehegatte den Nachlass des Erblassers als Alleinerbe übernimmt. Die Aufteilung des Erbes wird mithin verschoben. Bei einem Ehe- und Erbvertrag treten beide Ehegatten zugleich als Erblasser als auch als Erbe auf.

Wie unterscheidet sich ein Ehe- und Erbvertrag von einem normalen Ehevertrag?

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, Ehe- und Erbvertrag miteinander zu verknüpfen:

  1. Zusätzliche Klausel im Ehevertrag: Zum einen können die Vertragsparteien in den entworfenen Ehevertrag eine zusätzliche Klausel aufnehmen, die sich mit den erbrechtlichen Regelungen befasst (zum Beispiel bestimmte Anteile an der Erbschaft überträgt o. a.).
  2. Zwei in eins: Zum anderen können Ehe- sowie Erbvertrag in einer Urkunde zusammengefasst werden. Dabei besteht der Vertrag aus zwei großen Abschnitten, die formal jeweils einem eigenen Vertrag entsprechen.
Welche Variante im Einzelfall sinnvoll erscheint, richtet sich auch danach, wie zahlreich die gewünschten Regelungen sind. Je umfangreicher die Bestimmungen sind, die bezüglich des Erbrechts getroffen werden sollen, desto eher eignet sich eine Kombination aus Ehe- und Erbvertrag. Alternativ können die Erblasser jedoch auch jeweils ein Testament errichten oder ein gemeinsames Ehegattentestament aufsetzen.

Ehe- und Erbvertrag: Kostenloses Muster zum Download

Ehe- und Erbvertrag: Muster zum Download

Hier können Sie ein Muster für einen Ehe- und Erbvertrag herunterladen. Diese Vorlage dient jedoch nur der Veranschaulichung der Kombination zweier Verträge und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Wirksamkeit.

Da die Regelungen dem jeweiligen Einzelfall anzupassen sind, enthält unser Muster keine detaillierten Vorgaben zu inhaltlichen Vereinbarungen. Zudem ist ein Ehe- und Erbvertrag nur dann rechtswirksam, wenn dieser notariell beurkundet wurde. Sie sollten diese Vorlage deshalb weder unangepasst übernehmen noch auf den Besuch bei einem Notar verzichten.

Für die umfassende Ausgestaltung eines Ehe- und Erbvertrages sollten Sie sich zudem stets an einen Anwalt wenden. Dieser kennt die rechtlichen Grundlagen, kann einschätzen, welche Vereinbarungen wirksam, nichtig oder gar sittenwidrig sind und einen auf den Einzelfall angepassten Ehe- und Erbvertrag erstellen. Die Rechtsberatung kann auch ein Notar im Übrigen nicht ersetzen, da dieser nur für die Beurkundung und allgemeine Belehrung zuständig ist.

Vorsicht, Stolperfalle! Ehe- und Erbvertrag schließt Pflichtteil nicht aus

Die Kosten für einen Ehe- und Erbvertrag richten sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten.
Die Kosten für einen Ehe- und Erbvertrag richten sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten.

Das Übergehen vorhandener Abkömmlinge oder anderer Erbberechtigter zugunsten des Ehegatten kann auch zu Problemen führen. Zu beachten ist nämlich, dass die in einem Ehe- und Erbvertrag bestimmte Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben zugleich auch einer Enterbung anderer erbberechtigter Verwandter gleichkommt.

Es ist jedoch nicht möglich, einer erbberechtigten Person gänzlich den Zugang zum Nachlass zu verwehren, da auch in diesem Falle zumindest ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (der sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt).

Angenommen zum Beispiel, die Ehegatten A und B haben sich gegenseitig in einem Ehe- und Erbvertrag als Alleinerben eingesetzt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die gleichermaßen gegenüber den Eltern erbberechtigt sind, werden durch den Ehe- und Erbvertrag erst als Schlusserben nach dem zuletztversterbenden Elternteil eingesetzt.

Verstirbt Ehegatte A, können die Kinder nunmehr dennoch einen Pflichtteil gegenüber B geltend machen, der sich auf den Nachlass von A bezieht. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten die beiden Kinder gegenüber ihren in Zugewinngemeinschaft verbundenen Eltern neben dem überlebenden Ehegatten einen Erbanspruch in Höhe von je 1/4 des Nachlasswertes. Durch die faktische Enterbung könnten sie jedoch einen Pflichtteil in Höhe von dann 1/8 (Hälfte des gesetzlichen Anspruchs) geltend machen.

Mit Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches ist zudem nicht der Erbanspruch im Falle des Todes des zweiten Elternteils aufgehoben. Das bedeutet, verstirbt auch der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte, können diese als Erben eintreten oder – im Falle der erneuten Enterbung – erneut einen Pflichtteil geltend machen.

Ehe- und Erbvertrag nach dem Tod noch änderbar?

Kann der Ehe- und Erbvertrag noch abgewandelt oder aufgehoben werden?
Kann der Ehe- und Erbvertrag noch abgewandelt oder aufgehoben werden?

Ein wesentlicher Unterschied zum Testament: Sie können den Ehe- und Erbvertrag nur ändern oder aufheben, wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind bzw. ein in der Vereinbarung bestimmtes teilweises Rücktrittsrecht dies ermöglicht. Diese Regelung greift beim Ehe- und Erbvertrag auch nach dem Tod einer der Vertragsparteien.

Ist der Ehe- und Erbvertrag auch nach der Scheidung noch wirksam?

Ein zwischen den Ehegatten geschlossener Erbvertrag wird in der Regel stets dann automatisch unwirksam, wenn die Voraussetzungen der Scheidung erfüllt sind und der Scheidungsantrag rechtshängig (dem Antragsgegner zugegangen) ist. Im Einzelfall kann ein erkennbarer Wille des Erblassers dahingehend, die Einsetzung des Ex-Gatten dennoch aufrecht zu erhalten, jedoch die Wirksamkeit vom Ehe- und Erbvertrag auch nach Scheidung begründen.

Was kostet ein Ehe- und Erbvertrag?

Zu unterscheiden ist bei den für einen Ehe- und Erbvertrag entstehenden Kosten zwischen den Dienstleistungen von Anwalt und Notar. Berechnungsgrundlage für die Notarkosten bildet stets das Reinvermögen der beiden Vertragsparteien. Auf dieser Basis kann der den Ehe- und Erbvertrag beurkundende Notar seine Gebühren entsprechend des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ermitteln.

Wird zusätzlich ein Anwalt mit der Erstellung eines wirksamen Ehe- und Erbvertrages beauftragt, richten sich dessen entstehende Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Berechnungsbasis bilden die in dem Vertrag behandelten Vermögenswerte.

Was ein Ehe- und Erbvertrag abschließend kosten wird, richtet sich mithin nach den Vermögenswerten bzw. den Vertragsinhalten im Einzelfall.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Ehe- und Erbvertrag: Regelungen zum Ehe- und Erbrecht in einem
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Kommentare

  • Jelena sagt:

    Guten Tag, ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Ich will das getrennt Vermögen und erben passiert. Mein Mann bekommt nichts von mir und umgekehrt, was ist am besten zu vereinbaren. Freundliche Grüße Jelena

  • Paul sagt:

    Kann ein Erbvertrag wenn einer der beiden Patner verstorben ist nach desen tot noch aufgelöst werden,wenn er unter masiven Antrohungen von dem noch lebenden Patner Unterschrieben worden ist

  • Bernhard sagt:

    Guten Tag
    Ich bin ein Schweizer (mit Aufenthaltstitel) welcher mit seiner Deutschen Partnerin in Deutschland, wohnt. Das Haus gehört meiner Partnerin.
    Ich habe eine Tochter aus 1. Ehe
    Meine Partnerin ist geschieden und hat auch eine Tochter aus 1. Ehe
    Wir beide arbeiten nicht mehr meine Partnerin erhält im Juni eine Rente ich lebe von meinem Vermögen.
    Wir wollen einen Ehevertrag abschließen so dass jeder sein eigenes Vermögen vererben kann, außer den Zugewinn.
    Unser Notar ist ein wenig überfordert wir leben in Bayern und suchen einen Notar welcher sich auskennt.
    Besten Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bernhard,

      bitte wenden Sie sich für die Errichtung eines wirksamen und einzelfallbezogenen Ehevertrages an einen Anwalt. Dieser kann unterschiedliche rechtliche Fragestellungen und mögliche Wechselwirkungen einzelner Klauseln begutachten und bewerten.

      Die Redaktion von scheidung.org

  • Astrid sagt:

    Hier steht das ein Ehe- und Erbvertrag in der Regel automatisch unwirksam wird, wenn die Scheidung eingereicht wurde bzw. durch ist.
    Muss hier dann kein Aufhebungsvertrag vom Notar unterschrieben werden – oder etwas anderes unternommen werden ?
    Gibt es hier auch Ausnahmen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Astrid,

      im Einzelfall kann aus dem Ehe- und Erbvertrag auch hervorgehen, dass eine Erbberechtigung auch im Falle einer Scheidung aufrecht erhalten bleiben soll. Hier gibt es einen weiten Interpretationsspielraum. Im Zweifel ist ein notariell beurkundeter Aufhebungsvertrag daher im Einzelfall sinnvoll. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um eventuell vorhandene Verträge prüfen und das weitere Vorgehen klären zu lassen.

      Die Redaktion von scheidung.org

  • Bianca sagt:

    Wenn ich heirate und von meinen Eltern erbe, fließt das Erbe in meine Ehe mit ein oder ist das Erbe ganz allein mein Teil in der Ehe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bianca,

      handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft so werden Erbschaften in aller Regel als privilegierter Erwerb aufgefasst und fließen so in das Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten ein. Dadurch finden Erbschaften zumeist keine Berücksichtigung bei einem möglichen Zugewinnausgleich. Lassen Sie den Sachverhalt im Zweifel jedoch von einem Anwalt entsprechend prüfen.

      Die Redaktion von scheidung.org

  • Esther sagt:

    wie sieht ein Ehe – Erbvertrag aus bei einem kinderlosen Ehepaar, ohne lebende Eltern und Geschwister ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Esther,

      wollen Sie einen auf den Einzelfall genau ausgerichteten und rechtswirksamen Ehe- und Erbvertrag erstellen lassen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von scheidung.org

      1. Norbert sagt:

        Kann ein Ehe-Erbvertrag im beiderseitigem Einverständnis ohne Notar aufgelöst werden?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Norbert,

          ein notariell beurkundeter Erbvertrag kann in aller Regel nur durch notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag gelöst werden.

          Die Redaktion von scheidung.org

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