Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Trennen sich Eltern oder Ehepaare, entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines der Beteiligten gegenüber dem anderen. Und auch volljährige Kinder können während der Erstausbildung oder dem Erststudium Unterhalt gegenüber den Eltern geltend machen. Grundlage einer jeden Unterhaltsberechnung ist dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung „bereinigtes Nettoeinkommen“?

Das Wichtigste in Kürze: Bereinigtes Nettoeinkommen

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht dem Nettoeinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen vom Bruttolohn monatlich ausgezahlt wird. Stattdessen können bei der Unterhaltsberechnung zusätzliche Positionen in Abzug gebracht werden, um den Zahlungspflichten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Zusätzlich können weitere Einkünfte aufgerechnet werden.

Welche Kosten kann ich bei der Unterhaltsberechnung abziehen?

Erwerbstätige können in aller Regel eine Aufwandspauschale von 5 % in Abzug bringen. Auch weitere Beträge (Kreditraten, andere Unterhaltszahlungen, Mehrbedarfe für Krankheiten oder private Krankversicherungsbeiträge) können je nach Einzelfall für die Bereinigung herangezogen werden. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Was ist anrechenbares Nettoeinkommen?

Neben dem Erwerbseinkommen kann beim bereinigten Nettoeinkommen auch zusätzliches Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Vermietung). Da sich die Ermittlung dadurch mitunter sehr kompliziert gestalten kann und auch die Abzüge in jedem anders bewertet werden können, sollten Betroffene bei der Berechnung Hilfe von Ihrem Anwalt einholen.

Basiswert bereinigtes Einkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was ist ein bereinigtes Nettoeinkommen?

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?

Werden nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen geltend gemacht, so ist zur Berechnung der Höhe der möglichen Forderung grundsätzlich das Einkommen aller Beteiligten heranzuziehen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet dabei die Einkünfte aus einer Beschäftigung, von dem bereits sämtliche Abzüge für Krankenversicherung, Lohnsteuer, Rentenversicherung usf. abgeführt wurden. Nach Abzug der Positionen vom Bruttoeinkommen bleibt damit das übrig, was dem Arbeitnehmer monatlich tatsächlich an finanziellen Mitteln ausgezahlt wird und zur Verfügung steht.

Nun ist für die Unterhaltsberechnung jedoch eine weitere Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmen, die vor allem regelmäßige Verbindlichkeiten und Arbeitsaufwendungen, sogenannte Fixkosten, berücksichtigen soll. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Beträge von den Nettoeinkünften zusätzlich abgezogen werden, um das monatlich tatsächlich zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln.

Ohne die Bereinigung und Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden finanziellen Belastungen ist es möglich, dass die Unterhaltsberechnung dazu führt, dass der Unterhaltsschuldner am Ende stark benachteiligt wird und sogar selbst verschuldet.

Einkommen beschränkt sich nicht auf die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. Alle Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Hierzu zählen vor allem auch etwaige Rentenleistungen, bereits bestehende Unterhaltszahlungen, Eltern- und Kindergeld.

Bereinigtes Einkommen ermitteln – Welche Beträge werden angerechnet?

In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen. Neben diesem Pauschbetrag gibt es jedoch auch noch weitere Posten, die je nach Einzelfall in Abzug gebracht werden können:

Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
  • Fahrtkosten:
    Ähnlich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung können für berufsbedingte Anfahrtswege je gefahrenem Kilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent abgezogen werden – je Arbeitstag. Dies kann gegebenenfalls auch für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Arbeitsaufwendungen:
    Entstehen dem Beteiligten im Rahmen seines Berufes besondere Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und deren Reinigung, so können auch diese Berücksichtigung finden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Mehrbedarf aufgrund von Krankheit:
    Ein bereinigtes Nettoeinkommen muss vor allem auch berücksichtigen, dass im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen kann. Damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann, sind etwaige Posten vom Einkommen dann abzugsfähig.
  • Kreditraten und andere Verbindlichkeiten:
    Um bei der Ermittlung des Anspruches auf Unterhalt ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Grundlage zu machen, können mitunter auch Schulden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einzelfall ist jedoch genau zu bewerten, welche Schulden tatsächlich anrechenbar sind. Ausschlaggebend können hierfür sein: Datum der Kreditaufnahme, Grund der Verschuldung, Höhe der monatlichen Tilgungsrate, Schuldner u. v. m.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge:
    Mitunter berücksichtigt ein bereinigtes Nettoeinkommen auch Ausgaben, die zum Zwecke der Altersvorsorge aufgewendet werden. Hierzu können etwa die Riesterrente oder aber kapitalbildende Lebensversicherungen zählen.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung:
    Die Beiträge können besonders bei privaten Krankenversicherungen sehr hoch sein. Dementsprechend können auch diese gegebenenfalls vom Einkommen abgezogen werden.
  • Abzug anderer Unterhaltsverpflichtungen:
    Besonders bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts oder nachehelicher Unterhaltsberechtigungen können Schuldner Aufwendungen für einen möglicherweise bereits zu entrichtenden Kindesunterhalt abziehen. Kinder sind gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten hierarchisch übergeordnet. Und auch bei Kindern selbst sind Unterschiede festgelegt: minderjährige und privilegierte Kinder haben Vorrang vor nicht privilegierten Kindern.

Achtung: Bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt nicht den Selbstbehalt. Dieser wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern erst im Anschluss an die Unterhaltsberechnung herangezogen, um zu ermitteln, ob der Schuldner tatsächlich ausreichend finanzielle Mittel für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung hat.

Beispiel für eine Berechnung – Bereinigtes Einkommen beim Trennungsunterhalt

Wie aus den oben genannten Aufwendungen ersichtlich wird, lässt sich eine allgemeingültige Formel nicht anführen, um bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Lediglich der Abzug des Pauschbetrages von 5 % des Nettoeinkommens wird in aller Regel vorgenommen. Alle anderen Abzüge richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?
Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?

Im Folgenden jedoch ein Beispiel, wie Sie bei der Berechnung von Unterhalt bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln können:

Die Ehegatten A und B haben sich getrennt. Durch die Trennung entsteht in aller Regel ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen bleibt. Zusätzlich haben Eheleute ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren. Für dieses muss B nach Verlassen der Familie Kindesunterhalt zahlen. Weitere Verbindlichkeiten bestehen auf beiden Seiten nicht.

Bereinigtes Einkommen beim Kindesunterhalt

Zunächst ist hier bei der Berechnung ein anderes bereinigtes Nettoeinkommen anzunehmen. Da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Trennungs- und nachehelichen Unterhalt hat, kann der Unterhaltsschuldner B diese Position nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das monatliche Grundeinkommen ergibt sich in der Regel aus der Betrachtung der letzten zwölf Lohnabrechnungen und der zusätzlich anzurechnenden Einkünften des letzten Jahres.

Monatliches Grundnettoeinkommen von B2.300 Euro
Abzüglich 5 % Pauschbetrag- 115 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen2.185 Euro

Nun können unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und der monatliche Zahlbetrag berechnet werden, den B zu leisten hat.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle legt bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde. Dies ist jedoch auf das Gesamteinkommen beider Elternteile oder Unterhaltsschuldner ausgelegt. Muss nur ein Elternteil Barunterhalt leisten und sind zusätzlich auch noch andere mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben, auch gegenüber dem Ehegatten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erfolgen – im Zweifel gar in die niedrigste (siehe hierzu Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018). So soll gewährleistet werden, dass für möglichst alle wenigstens der Mindestbedarf gedeckt ist.
Das Herabstufen ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch je nach Einzelfall „angemessen sein“ (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 Satz 4).

Das bereinigte Nettoeinkommen würde B nach Düsseldorfer Tabelle in die Gehaltsstufe 2 (2.101 Euro bis 2.500 Euro monatlich) einordnen. Aufgrund der beschriebenen Angemessenheitsvermutung wird B herabgestuft in Gruppe 1 ( bis 2.100 Euro). Damit ergibt sich für das Kind ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 551 Euro monatlich.

Hierauf ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (250 Euro ÷ 2 = 125 Euro) – sodass sich für B ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 426 Euro (551 Euro – 125 Euro) ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt, da dies als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Bereinigtes Einkommen beim Unterhalt für den Ehegatten

Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.

Für den dem Ehegatten zustehenden Unterhalt ist als bereinigtes Nettoeinkommen von B nunmehr nicht derselbe Betrag anzunehmen wie bei der vorangegangenen Rechnung. Hier ist zusätzlich der zu zahlende Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sodass sich für B ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.759 Euro ergibt (2.185 Euro – 426 Euro).

A hat ein monatliches Grundnettoeinkommen von 1.300 Euro. Abzüglich der 5 % Aufwendungspauschale (65 Euro) ergibt sich für A ein bereinigtes Nettoeinkommen, das beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, in Höhe von 1.235 Euro. Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt. Andere anrechenbare Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht gegeben.

Nach der 3/7-Methode kann nun der A zustehende Trennungsunterhalt ermittelt werden:

Bereinigtes Nettoeinkommen B1.759,00 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen A- 1.235,00 Euro
Differenzbetrag524,00 Euro
Monatlicher Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)224,57 Euro

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Hans sagt:

    Wie wird das Bereinigte Nettoeinkommen auf der Habenseite behandelt?
    Z.b. ich verdiene 4000 Netto und erhalte 500 Euro Unterhalt für unser gemeinsames Kind. Für mein Verständnis werden diese 500 euro bei dem Gehalt meiner Frau abgezogen, aber werden diese auch auf mein Netto draufgerechnet wenn es um das bereinigte Netto geht ?

  • Mara sagt:

    Mein Ex-Mann hat ein bereinigtes Netto-Einkommen mit knapp 10.000 Euro monatlich. Er behauptet nun, dass für die anteilige Berechnung der Prozentzahl für Mehrbedarf bei den Kindern bei ihm bei 6.000 Euro bereinigtem Netto-Gehalt gedeckelt würde, was die anteilige Prozentzahl zur Deckung von Mehrbedarf bei den Kindern natürliche exorbitant drücken würde. Ist das so? Ich dachte, die 6.000 werden nur beim Ehegattenunterhalt gedeckelt…

  • S. sagt:

    Guten Tag!
    Halten Sie an der Berechnung im Angesicht der neueren Rechtssprechung fest? Ich meine, dass der BGH leider dem betreuenden Elternteil den Abzug des ungedeckten Gesamtbedarfes ( Berechnung anhand des Gesamteinkommens beider Eltern) ermöglicht. Vielen Dank

  • Christiane sagt:

    Guten Tag, ich habe folgende Frage:Ich erziele Kapitalerträge aus meinem Erbe. Das Erbe selber und auch den Zugewinn daraus haben wir in einem Ehevertrag ausgeschlossen (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Jetzt stellt sich die Frage, ob diese unregelmäßigen Kapitalerträge meinem bereinigte Nettogehalt angerechnet werden dürfen für die Unterhaltsberechnung. Können Sie mir dazu Auskunft erteilen und vielleicht die Gesetzes Stelle nennen? Herzlichen Dank.

  • Angela sagt:

    Hallo, ich habe eine kurze Frage. Bei uns sehr wurde der Unterhalt durch das Jugendamt berechnet. Ist das richtig das auszahlen meiner Überstunden mit einberechnet werden? Muss ich jetzt jedes Jahr eine neue Berechnung machen? Das ich so viele Überstunden habe ist ja nicht Standard.
    Viele Grüße
    Angela

  • Angie sagt:

    Guten Tag, es liegt folgender Sachverhalt vor: bei Scheidung wird einem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Hauses ausgezahlt. Gilt diese Auszahlung als Einkommen und wird bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhaltes mit berücksichtigt oder kann der ausgezahlte Ehepartner frei über das Geld verfügen? Danke für hilfreiche Hinweise, schöne Grüße.

  • Melanie sagt:

    Guten Abend,
    es geht um die Bereinigung vom Nettoeinkommen für die Berechnung von Unterhalt. Der Kindsvater hat nun eine Immobilie gekauft, hat also einen Wohnvorteil, zahlt ja jedoch auch den Kredit ab. Ist dieser berücksichtungsfähig?
    Viele Grüße
    Melanie

  • Andreas sagt:

    Bis zu welchem Alter des Kindes muss ich Unterhalt zahlen. Wenn eine weiterführende Schule abgebrochen wurde , dann trotzdem noch weiter.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht in der Regel bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung bzw. eines ersten Studiums. Im Einzelfall kann ein Kind einen Anspruch jedoch auch verwirken. Ob dies auch in Ihrem Fall so ist, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • D sagt:

    Bei mir läuft zurzeit das Trennungsjahr. Meine Anwältin hat unter anderem das bereinigte Nettoeinkommen ausgerechnet. Die Anwältin hat die Risikolebensversicherung mit abgezogen. Ist das richtig? Ich dachte es darf nur eine kapitalbildende Lebensversicherung
    berücksichtigt werden.
    Viele Grüße
    D

  • Jennifer sagt:

    Hallo, mein Mann hat sofort nach unserer Trennung keine Rufbereitschaft mehr gemacht, vermutlich um den Kindesunterhalt zu drücken und fordert nun zusätzlich Trennungsunterhalt von mir. Das bedeutet eine Gehaltsdifferenz von ca. 4.500 €. Darf er die Rufbereitschaft einfach einstellen, obwohl er diese jahrelang praktiziert hat?
    Viele Grüße Jennifer

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