Aufstockungsunterhalt – Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Im Zuge der Ehescheidung können geringverdienende oder erwerbslose Ehegatten mitunter Unterhaltsansprüche geltend machen. Generell kann bei einer Ehedauer von drei und mehr Jahren ein entsprechender Anspruch entstehen. Waren beide Ehegatten während der Ehe berufstätig, kommt im Falle der Scheidung eine besondere Form der nachehelichen Unterhaltsleistung ins Spiel: der Aufstockungsunterhalt. Doch was genau ist das? Und was gilt es bei der Berechnung vom Aufstockungsunterhalt zu beachten? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Aufstockungsunterhalt

  • Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann Aufstockungsunterhalt beansprucht werden (z. B. beide Ehegatten waren während der Ehe erwerbstätig).
  • Wird bereits eine andere Unterhaltszahlung geleistet (z. B. Betreuungsunterhalt), entfällt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
  • Die Berechnung findet nach der Differenzmethode statt (3/7 der Einkommensdifferenz).

Ausführliche Informationen zum Aufstockungsunterhalt erhalten Sie im Folgenden.

Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile

Was ist der Aufstockungsunterhalt?

Im Familienrecht trifft Paragraph 1573 des Bürgerlichen Gestzbuches (BGB) Bestimmungen zum Unterhaltsanspruch zu, wenn einer der Ehegatten erwerbsunfähig ist oder aber trotz Arbeitstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte erzielt.

„Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt […] nicht aus, kann er […] den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.“ (§ 1573 Absatz 2 BGB)

Der Aufstockungsunterhalt soll dem Geringsverdiener nach der Scheidung den Übergang erleichtern.
Der Aufstockungsunterhalt soll dem Geringsverdiener nach der Scheidung den Übergang erleichtern.

Bestimmt ist über die rechtliche Festlegung vor allem auch, dass die Erwerbstätigkeit „angemessen“ sein muss. Das bedeutet, dass auch die Eigenverantwortung des Unterhaltsbedürftigen im Fokus der Entscheidung steht. Übt eine Kindesmutter nur eine geringfügige Beschäftigung aus, um sich intensiver der Erziehung zu widmen, kann die Zahlung von Ehegattenunterhalt mitunter ungerechtfertigt und gegenüber dem Pflichtigen unbillig sein.

Mit Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder ist es aus rechtlicher Sicht dem Sorgeberechtigten durchaus zuzumuten wieder in umfangreicherem Maße einer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Dies umso mehr, als die mehrstündige Betreuung des Kindes in Kindergarten und entsprechenden Einrichtungen gewährleistet werden kann.

Geht der Erziehungsberechtigte auch nach der Trennung einer entsprechend angemessenen Erwerbstätigkeit nach, kann er im Falle der Scheidung den Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn die erzielten Einkünfte nicht genügen. Dabei erhält er die Differenz zwischen dem anzuerkennenden Unterhaltsanspruch und dem selbst erzielten Einkommen – sein Einkommen wird also aufgestockt.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entfällt im Familienrecht, wenn bereits eine andere Form von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, wie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der Unterhalt von Alters wegen (§ 1571 BGB) oder Unterhaltsleistungen aufgrund von Krankheit (§ 1572 BGB).

Wichtigste Voraussetzung ist dabei jedoch auch, dass der Zahlungspflichtige dabei während und auch nach der Ehezeit ein wesentlich höheres Einkommen erzielte, als der Unterhaltsberechtigte.

Mehrverdienst während der Ehezeit: Finanzielle Nachteile durch Scheidung

Waren beide Ehegatten auch schon während der Ehezeit erwerbstätig, lagen Ihre Gehälter jedoch vergleichsweise weit auseinander, entsteht dem Geringverdiener durch die Scheidung ein Nachteil. Da davon auszugehen ist, dass der Mehrverdienst des einen wesentlich zu einem erhöhten Lebensstandard in der Ehe führte, ändert sich die Lebenssituation vor allem für den Geringverdiener mit der Eheauflösung maßgeblich.

Der Aufstockungsunterhalt soll den Lebensstandard vor der Scheidung ein Stück weit aufrechterhalten.
Der Aufstockungsunterhalt soll den Lebensstandard vor der Scheidung ein Stück weit aufrechterhalten.

Um diesem Defizit vorzugreifen und die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards zu gewährleisten, kann der geringer verdienende Ehegatte Aufstockungsunterhalt geltend machen. Der Aufstockungsunterhalt fußt dabei immer auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität.

Nacheheliche Solidarität meint, dass die Ehegatten auch nach rechtskräftiger Ehescheidung noch angemessen und fair miteinander umgehen. Hierzu gehört auch, dass beide Ex-Ehegatten ihren Auskunftsverpflichtungen gegenseitig nachkommen.

Verbessert sich etwa die Einkommenssituation des Geringsverdieners, sollte er dies dem Unterhaltspflichtigen ungefragt mitteilen, damit eine Zahlungsanpassung erfolgen kann. Geschieht dies nicht, kann der Unterhaltsanspruch auch verwirken.

Eine exakte Höhe kann für den Aufstockungsunterhalt aus den genannten Gründen nicht gegeben werden, da je nach Einzelfall neu zu entscheiden ist, entsprechend der Ansprüche und der Einkommensdifferenzen.

In Deutschland ist es noch immer die Regel, dass zumeist Frauen einen geringeren Verdienst erzielen. Viele verzichten zugunsten der Familiengestaltung auf das berufliche Weiterkommen und Aufstiege. Nicht selten fehlt auch die Zeit für berufliche Fortbildungen, die das Einkommen erhöhen könnten. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch der Mann eines Aufstockungsunterhalts bedarf! Immer häufiger treten auch Männer die Elternzeit an und geben der Familie Vorrang vor dem Karrieresprung.

Letztlich gestaltet sich jeder Fall individuell, unabhängig von Partner- und beruflicher Konstellation. Grundlegend für den Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB sind jedoch in jedem Falle dieselben Voraussetzungen.

Zusammengefasst ist der Aufstockungsunterhalt an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während der gemeinsamen Ehezeit.
  • Die Einkünfte der Beteiligten lagen dabei in wesentlichem Umfang auseinander.
  • Dem Grunde nach besteht ein Unterhaltsanspruch (u. a. Ehehezit von mindestens drei Jahren).
  • Nach Trennung und Scheidung besteht kein Anspruch auf eine andere Unterhaltsform.
  • Der Geringverdiener muss nachweislich einer angemessenen Tätigkeit nachkommen – oder sich zumindest nachweislich, aber vergeblich, um eine finanzielle Besserstellung bemüht haben.

Differenzmethode: Wie Sie den Aufstockungsunterhalt berechnen

Beim Aufstockungsunterhalt ist die Berechnung grundlegend von der Berechnungsmethode beim Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Da das bestehende Einkommen des Geringverdieners aufgestockt werden soll, sind die beiden bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten einander gegenüber zu stellen. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich die Einkommensdifferenz.

Der geringverdienende Ehegatte kann 3/7 der Einkommensdifferenz als Aufstockungsunterhalt geltend machen.

Berechnungsbeispiel für den Aufstockungsunterhalt

Im Folgenden soll ein Beispiel veranschaulichen, wie sich der Austockungsunterhalt berechnen lässt:

Ehegatte A verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.700 Euro. Nach Abzug der monatlichen Belastungen wie Krediten und Darlehen liegt sein bereinigtes Nettoeinkommen bei 2.800 Euro.

Aufstockungsunterhalt: Die Dauer der Zahlungsleistung wird individuell festgelegt.
Aufstockungsunterhalt: Die Dauer der Zahlungsleistung wird individuell festgelegt.

Ehegatte B hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 Euro.

Die Differenz zwischen den Einkommen beider Beteiligter liegt damit bei 1.500 Euro (2.800 Euro – 1.300 Euro). Von dieser Summe wiederum können maximal drei Siebentel als Aufstockungsunterhalt geltend gemacht werden:

1.500 Euro x 3/7 = 642,86 Euro

Der Unterhaltsberechtigte kann also einen Anspruch von bis zu 642,86 Euro als Aufstockungsgeld geltend machen. Allerdings nehmen die Gerichte beim Berechnen vom Aufstockungsunterhalt nicht gleich Rechner in die Hand. In der Regel handelt es sich um eine pauschale Summe, die keinen Anspruch auf mathematische Exaktheit erhebt.

Bestehen weitere Einkünfte etwa aus Kapitalanlagen so kann der Geringverdiener hierauf einen hälftigen Anspruch erheben.

Aufstockungsunterhalt nach Scheidung: Wie lange muss der Pflichtige zahlen?

Generell kann beim Aufstockungsunterhalt die Dauer für die Zahlungsleistung befristet werden. Durch den Aufstockungsunterhalt soll vor allem die Übergangszeit von Ehegemeinschaft in die alleinige Haushaltsführung überbrückt werden, weshalb eine Begrenzung sinnvoll erscheint. Eine genaue Frist ist dabei jedoch nicht gesetzlich festgelegt und muss in jedem Einzelfall neu begründet werden.

Objektiv kann für die Begrenzung der Zahlung von Aufstockungsunterhalt die Ehedauer selbst herangezogen werden. Dauerte die Ehe weniger als drei Jahre, ist ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in der Regel nicht gegeben. Bei einer Ehezeit von 17 Jahren sah das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Zahlungsdauer von vier Jahren als angemessen an.

Verbessert sich das Einkommen des Geringsverdieners so weit, dass er sein Auskommen eigenständig finanzieren kann, so ist die nachträgliche Aufhebung des Aufstockunsgunterhalts möglich.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt haben? Suchen Sie gegebenenfalls den Rat eines Scheidungsanwalts.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Aufstockungsunterhalt – Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht
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Kommentare

  • EM sagt:

    Guten Tag,

    nach 12 Jahren Ehe haben wir uns mit meinem Mann vor 3 Jahren Scheiden lassen. Wir haben ein Kind aus der Ehe, der jetzt 13 Jahre alt ist und bei mir lebt. Ich bekomme Kindergeld und Unterhaltsvorschuss, weil mein Ex-Mann keinen Kindesunterhalt zahlt.
    Ca. 2 Jahre vor der Scheidung haben wir beim Notar eine Trennungsvereinbarung unterschrieben, bei der wir auf Unterhaltsansprüche im Falle einer Scheidung gegenseitig verzichtet haben. In diesem Moment waren wir beide erwerbstätig. Unser Kind wurde seit dem Alter von 18 Monaten bis 16 Uhr im Kindergarten und später im Hort betreut. Nun hat mein Ex-Mann ein Rentenalter erreicht und bekommt eine zu kleine Rente, die für Grundsicherung nicht ausreicht. Er hat beim Jobcenter die Aufstockung beantragt und bewilligt bekommen. Jetzt will das Amt mich zur Unterhaltszahlung verpflichten trotz dem notariell beglaubigten Verzicht. Ist das korrekt so und wenn ja, wie lange soll ich für sein Lebensunterhalt aufkommen? (Ich verdiene 2.060 € Netto. )
    Und was ist mit seinen früheren Ehen? Ist nur die letzte Frau verpflichtet oder müssen sich alle beteiligen?
    Vielen Dank!!!

  • M. sagt:

    Hallo, mein Freund hat sich 2016 von seiner Ex-Frau scheiden lassen, sie haben zwei Kinder (17 und 8). Er hat seit der Trennung (2015) immer Kindesunterhalt gezahlt, sie hat aber nie Unterhalt für sich verlangt. Das geschah in beiderseitigem Einvernehmen. Während der Ehe hat er wesentlich mehr verdient als sie, da sie auch nur mit reduzierter Stundenanzahl gearbeitet hat (was sie im übrigen immer noch tut). Ab Zeitpunkt der Trennung war der Verdienst nach bereinigtem Netto ungefähr gleich, da er die ehelichen Schulden komplett alleine abbezahlt hat. Wenn ich es also richtig verstehe, lag bei ungefähr gleichem bereinigten Netto zum Zeitpunkt der Scheidung kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt vor, richtig? Inzwischen hat sich die Lage etwas geändert. Mein Freund verdient nun mehr und die Schulden sind auch komplett bezahlt. Jetzt droht seine Ex-Frau damit, noch Aufstockungsunterhalt einzuklagen. Hätte sie darauf Anspruch? Sie kam ja seit der Trennung scheinbar auch gut ohne Aufstockung zurecht, warum sollte sie also jetzt Anspruch darauf haben, nur weil sich seine finanziellen Verhältnisse gebessert haben? Verunsichern tut mich ein Urteil des BGH, in dem festgehalten wurde, dass es egal ist, ob man diese Art Unterhalt schon bei der Scheidung einklagt sondern erst später. Lässt sich das hierauf übertragen? Danke schon mal für eine Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen und daher keine fallspezifische Einschätzung zu Ihren Fragen geben können. Raten Sie Ihrem Partner zum Besuch bei einem Anwalt, um mögliche Forderungen seiner Ex-Frau rechtlich prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B. sagt:

    Hallo ich habe mich im letzten Jahr von meinem Mann getrennt. Wir waren 24 Jahre verheiratet und haben zwei Kinder 16 und 18 Jahre alt. Mein Einkommen während der Ehezeit betrug ca. 1.060,00 € (Arbeitszeit 50 %). Mein Mann hat ein monatliches Nettoeinkommen während der Ehezeit von 3.600,00 €. Weiter haben wir zusammen aus Vermietung einen Erlös nach Steuern von ca. 800 €.

    Nach der Trennung habe ich einen Minijob noch angenommen, bei dem ich ca. 370,00 € verdiene, so dass ich nun ca. 1.430,00 € monatlich verdiene. Mein Mann hat nunmehr ein Nettoeinkommen von 3.060,00 € sowie die alleinigen Ansprüche aus der Vermietung von 800,00 €.

    Das jüngere Kind von 16 Jahren lebt bei meinem Mann, das ältere Kind bei mir.

    Hier meine Frage, steht mir in meiner Situation Aufstockungsunterhalt zu, und wenn ja, wie hoch würde sich dieser belaufen. Und in welcher Höhe ist der Kindesunterhalt von beiden Elternteilen zu bezahlen. (das 18 jährige Kind ist nicht verheiratet und befindet sich noch in der Schulbildung). Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      beim Aufstockungsunterhalt handelt es sich um einen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Während der Trennungszeit besteht hingegen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Höhe Ihrer möglichen Ansprüche vorab berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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