Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 8. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Kommt es zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kind leben soll. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (umgangssprachlich Aufenthaltsrecht) als Teil des Sorgerechts eine entscheidende Rolle. Denn können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, bei wem das Kind künftig bleiben soll, muss notfalls das Familiengericht einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Trotz des weiterhin gemeinsam bestehenden Sorgerechts darf der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil dann alleine über den Wohnort und die Wohnung des Kindes bestimmen.

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich allein auf Regelungen zum dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes. Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei einem Umzug in eine weiter entfernte Wohnung in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (ggf. auch durch das zuständige Familienrecht). Eine Zustimmung ist bei Urlauben in befriedeten Gebieten innerhalb der EU hingegen in der Regel nicht nötig.

Wer bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sind die beiden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so teilen Sie sich automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihm.

Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur auf Antrag vor dem Familiengericht einem Elternteil zugesprochen werden, ansonsten teilen sich beide sorgeberechtigten Eltern dieses. Es kann dem Elternteil auch dann zufallen, wenn dem anderen das Sorgerecht entzogen wird. Solche Sorgerechtsstreitigkeiten können teils langwierig verlaufen. Im Idealfall sollten die Eltern auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes stets eine gütliche Einigung finden.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht genau bedeutet

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen
Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen

Als Teil des Sorgerechts nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge, wie sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergibt. Die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht darin, den räumlichen Aufenthaltsort für ein minderjähriges Kind zu bestimmen. Dazu gehört in erster Linie der dauerhafte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, also der Wohnort und die Wohnung des Kindes.

Aber auch der vorübergehende Aufenthalt des Kindes an anderen Orten, etwa der Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt fallen unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind beide Eltern sorgeberechtigt, üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Das gilt ebenso bei Trennung und Scheidung. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.

Wird einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht übertragen, bleibt nicht nur das gemeinsame Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit dem minderjährigen Kind für den anderen Elternteil bestehen. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht ebenfalls nicht einigen, muss notfalls auch dazu eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also beantragt werden. Bis dahin bleibt das gemeinsame Recht der Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts bestehen. Die immer wieder unter juristischen Laien aufgestellten Behauptungen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • gehe automatisch auf denjenigen über, der die Kinder nach der Trennung zuerst aufnimmt, oder
  • erhalte immer derjenige, bei dem die Kinder längere Zeit ihren Hauptwohnsitz haben, oder
  • stünde generell der Mutter zu

sind daher unzutreffend.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: So ist die Rechtslage

Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen
Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen

Haben sich die gemeinsam sorgeberechtigen bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über den dauernden Aufenthalt des minderjährigen Kindes bei einem Elternteil geeinigt, kommt es häufig dann zu Streit, wenn der betreffende Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Denn dazu benötigt dieser Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Gang zum Familiengericht für den umzugswilligen Elternteil unausweichlich.

Besonders prekär wird die Situation bei gemeinsam aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern, wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind ins Ausland ziehen möchte. Hier kann es passieren, dass der andere Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um den Umzug zu verhindern. Hat das Kind in einem solchen Fall keine besonderen Beziehungen zu dem Zuzugsland (etwa Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund, Verwandte) dürfte dem Antrag des anderen Elternteils vom Familiengericht stattgegeben werden, selbst wenn das Kind mit dem Umzug ins Ausland einverstanden ist. Denn hier ist das Kindeswohl aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer fremden Umgebung und des nicht vorhandenen kulturellen Hintergrundes gefährdet (so für einen beabsichtigten Umzug der Mutter nach Griechenland mit neun und elf Jahre alten Kindern: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 8 WF 240/10).

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Das sind die Regeln

Problematisch können auch Urlaubsreisen werden, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigt sind. Hier gilt als Faustregel, dass ein Elternteil über den Urlaub mit dem minderjährigen Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU alleine entscheiden kann. Demgegenüber bedarf der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt, mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte und dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten ist. Hier dürfte dem betreffenden Elternteil grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehen, wobei jedoch der Einzelfall entscheidend ist.

Ist eine Einigung zwischen den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über die zustimmungsbedürftige Urlaubsreise nicht möglich, muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welche diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden. Hat jedoch ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird für die Reise keine Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Umgekehrt muss der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zumindest für Urlaubsreisen ins Ausland die Zustimmung des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils einholen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Ein Vater sollte so nicht vorgehen!

Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen
Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen

Viele Väter sind nach Trennung und Scheidung frustriert. Aufgrund der väterlichen beruflichen Tätigkeit lebt das minderjährige Kind meistens bei der Mutter, während der Vater – neben den wegen seiner Unterhaltszahlungen verschlechterten Lebensbedingungen – immer mehr zum „Wochenend-Papa“ wird. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über die Umgangstermine, ist mancher Vater geneigt, das Kind komplett zu sich zu holen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht zu beantragen.

In der Praxis besteht hier jedoch kaum eine Aussicht auf Erfolg. Regelmäßig hat die Mutter das Kind in der Vergangenheit betreut und ist daher dessen Hauptbezugsperson, während der Vater seinem Beruf nachging. Daneben ist eine aktuelle Betreuung des Kindes eben aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters kaum möglich und kann nur über dritte Personen wie Verwandte, Kindergarten, Ganztagsschulen usw. sichergestellt werden. Aus Gründen des Kindeswohls wird der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht daher regelmäßig nicht erhalten.

Stellt der Vater trotzdem einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann dies fatale Folgen haben. Das Familiengericht muss über den Antrag entscheiden, womit der berufstätige Vater voraussichtlich sein (gemeinsames) Aufenthaltsbestimmungsrecht verlieren wird. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den väterlichen Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die nun allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter dann aber mit dem Kind am nächsten Tag in eine weit entfernte Stadt oder sogar ins Ausland ziehen. Um das Kind wieder an den Heimatort zurückzuholen, müsste der Vater aufgrund seines Sorgerechts erst ein neues Verfahren anstrengen – möglicherweise mit ungewissem Ausgang.

Möchte ein Vater mit seinem minderjährigen Kind mehr Kontakt haben, sollte er notfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragen. Die Möglichkeiten reichen von längeren und häufigeren Besuchsterminen bis hin zu regelmäßigen Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder Email.

Diese Grundsätze gelten ebenso für Mütter, die berufstätig sind, während die Väter den Haushalt führen und das Kind betreuen.

Wie sich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht zueinander verhalten

Entgegen dem Wortlaut „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bezieht sich dieses Recht für das allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nicht darauf, dass dieser sämtliche Aufenthaltsorte für das minderjährige Kind festlegen darf. Hält sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieser entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhält. Allerdings bestehen hier zwei Einschränkungen:

  1. Zum einen darf der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes nur bei Angelegenheiten der täglichen Betreuung bestimmen. Dazu gehören etwa Besuche bei Verwandten, Freunden, Kurzausflüge und Kurzurlaube innerhalb von Deutschland, ggf. auch ins das benachbarte europäische Ausland.
  2. Zum anderen muss der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, dass der Aufenthalt des Kindes nicht an Orten stattfindet, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Jugendamt hilft weiter

Bestehen aufgrund von Trennung und Scheidung zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte das örtliche Jugendamt hinzugezogen werden. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe – wie bei Differenzen der Elternteile über das Sorgerecht – helfen und die Eltern unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.

Dazu lädt das Jugendamt regelmäßig jedes Elternteil zu einem Einzelgespräch ein. Auch das Kind wird je nach seinem Alter angehört. Anschließend wird ein gemeinsamer Termin mit den Eltern vereinbart, um anhand eines erstellten Konzeptes und einer Elternvereinbarung eine Lösung zu finden.

Auch hier ist es für beide Elternteile wichtig, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und etwaige Termine unbedingt wahr zu nehmen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird regelmäßig der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes vom Familiengericht angehört. Eine mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt kann dann nachteilige Auswirkungen haben.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Wenn das Gericht entscheidet

Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl
Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl

Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, muss das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung treffen. Denn die Frage, wo das minderjährige Kind künftig dauerhalt lebt bzw. seinen Hauptwohnsitz hat, lässt sich nicht mit einem Kompromiss lösen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl. Dazu muss das Gericht unter Abwägung aller wesentlichen Kriterien entscheiden, wo das Kind am besten aufgehoben ist. Wesentliche Kriterien sind die

  • bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes
  • meiste Kontinuität (Beständigkeit)
  • Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes
  • jeweilige Eignung der Elternteile
  • sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bzw. Wegfall durch eine neue Aufenthaltsbestimmung
  • Meinung des Kindes, der mit zunehmenden Alter mehr Gewicht beizumessen ist – ab einem Alter von 14 Jahren wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen über den Wunsch des Kindes hinweg setzen

Die höheren Erfolgsaussichten für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat aufgrund des Kontinuitätsprinzips regelmäßig derjenige Elternteil, der vor der Trennung das Kind regelmäßig betreut hat. Da in vielen Familien das klassische Rollenverständnis praktiziert wird, bei dem der Vater in Vollzeit und die Mutter allenfalls in Teilzeit arbeitet, geht in diesen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht meistens auf die Mutter über.

Bis zur Klärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, üben die Eltern vielfach Druck auf ihr Kind aus. Dies reicht von Aussagen wie „Bei mir ist es aber viel schöner“, über „Der andere hat aber kaum Zeit für Dich“ bis hin zu „Dann siehst Du mich kaum noch“. Die Eltern sollten sich vor solchen Aussagen gegenüber dem Kind hüten, um es nicht unnötig in Loyalitätskonflikte zu stürzen.

So läuft das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren beim Familiengericht ab

Kommt es zu einem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, gelten für den Ablauf des Gerichtsverfahrens sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren.

Häufig wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kombiniert bzw. nur ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt. Da der andere Elternteil sich aber in den meisten Fällen nichts hat zu Schulden kommen lassen, behält er sein (Mit)Sorgerecht. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Gericht eine Entscheidung mittels eines Beschlusses treffen, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf
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Kommentare

  • Constance sagt:

    Hallo
    ich bin seit Feb. 2019 getrennt und seit Dez. 2020 geschieden. Mein Ex Mann hat sofort nach der Trennung, beim Gericht, dass alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt und recht bekommen. Er hat die ADHS Erkrankung unseres Kindes dafür genutzt, dass er bei ihm bleibt.
    Ich musste aus dem gemeinsamen Wohnraum ausziehen, erst in einen Nachbarort, bin dann aber im Aug. 2020 in ein anderes Bundesland gezogen.
    Unser Sohn ist jetzt 13 und mein Ex Mann überlässt es komplett unserem Sohn, ob er zu mir möchte, mich Kontaktiert oder mir antwortet.
    Meine Frage: hat er nicht als Vater die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass wir regelmäßigen Kontakt und Umgang haben? Mich würde interessieren, ob es da evt. Paragraphen drüber gibt?
    Vielen Dank

  • Ellen sagt:

    Mein Mann hat mir von jetzt auf gleich das Kindergeld für meine 2 Kinder entzogen weil er die Meldeadresse der Kinder hat.
    Es war aber so ausgemacht damit die Kinder nicht die Schule wechseln müssen, weil ich keine Whg. in ihrem Schuleinzugsgebiet, sondern nur im Nachbarort bekommen habe.
    Muss ich das vor Gericht klären weil sich die Familienkasse überhaupt nicht dafür interessiert sondern sie einfach nur das Kindergeld an die Meldeadresse der Kinder zahlt. Zumal mein Mann Vollzeit im Schichtdienst mit Wochenenddienst sowie Feiertagsdienst arbeitet !
    Ich stehe jetzt von heute auf morgen da und muss 438 € im Monat kompensieren und weiß nicht wie !

  • Lukas sagt:

    Hallo ich habe mal eine Frage:
    Wenn ich einen Termin für Familiengericht habe
    Und mich aber vorher schon mit meiner Frau einigen konnte,kann ich noch die Klage zurückziehen ohne Kosten zu tragen ?

  • Elisabeth sagt:

    Hallo !
    Seit den September 2021 bin ich getrennt lebend von meinem Mann und meinen Kinder zu der Zeit noch 13 und 11 Jahre . Am 2. Dez . 2021 wurde im Amtsgericht entschieden das ich meine Kinder nur 3 Std. Umgangsrecht habe . Im Abstand von 2 Wochen. Das wurde damit begründet das meine Kinder mich nicht mehr sehen wollen.
    Am Oktober 2021 rief mich meine jüngste Tochter noch an das ich zurückkommen solle .
    Der Umgang zu meinen Kindern findet nicht auf neutralen Boden statt . Meine Kinder blockieren mich total ab. Die Kinder wollen nicht mal bei mir ins Auto einsteigen.
    Ich mach mir Sorgen das sich mir die Kinder ganz entfremden.
    Was kann ich tun ?

  • Franziska sagt:

    Hallo, mein Ex und ich sind seit etwas über einem Jahr getrennt, aber noch verheiratet.
    Bisher lief nichts über Anwalt oder Jugendamt. Offiziell leben wir mit den zwei Kindern im Wechselmodell. Allerdings gestaltet es sich im Alltag anders und die Kinder sind mehr bei mir. Nun möchte ich mit den Kindern und meinen Eltern in ein anderes Bundesland ziehen. Der Vater ist nicht begeistert, aber er will uns nicht im Weg stehen. Muss ich das ABR trotzdem beantragen? Wenn ja, wird es trotz seiner „Zustimmung“ zu einer Verhandlung kommen? Wir wollen bereits zum 1.11. umziehen.

  • Michael sagt:

    Schönen guten Tag, ich lebe seit 2019 von meiner Frau getrennt und sind jetzt geschieden. Das Sorgerecht teilen wir uns gemeinsam. Meinen Sohn habe ich bis jetzt größtenteils immer an meinen freien Tagen gehabt, bzw auch mal abends nach der Arbeit abgeholt das er bei mir schlafen konnte. Meine ex Frau ist der Ansicht das es meine Pflicht als Vater mich an meinen Tagen um meinen Sohn zu kümmern, was ich auch gerne mache, aber wenn ich mal einen Tag für mich brauche, oder mir was vornehmen möchte, gibt es sofort ein Riesen Aufstand, ich wäre ein peinlicher und schlechter Vater der sich nicht um sein Kind kümmern will. Wie grad beschrieben, ich arbeite als Koch, mittlerweile recht gute Arbeitszeiten, aber 5 Tage Woche mit ca 55std, dann meist 2-3 Tage den Sohn bei mir. Kaum bis keine Zeit für mich alleine. Nun drohte sie mir an zum Anwalt zu gehen um das alleinige Sorgerecht zu beantragen mit ihren Kommentar:“
    Es sind 2 Nachmittage und Nächte in der Woche.
    Wenn du meinst du kannst das nicht und du brauchst Zeit für dich dann möchte ich auch das alleine Sorgerecht.
    Welche Rechte und Möglichkeiten habe ich als Vater? Wieviel Freizeit steht mir zu? Kann sie verlangen das ich mein Kind jede Woche nehmen muss. Bitte nicht falsch verstehen, ich liebe mein Kind.
    Vielen lieben Dank im Voraus

  • Anna sagt:

    Danke für den informativen Artikel!
    Dürfte man, sobald man das alleinige ABR erhalten hat, in ein anderes Land ziehen? Weil im Prinzip fallen dann ja alle Faktoren wegen der man das ABR überhaupt erst erhalten hat (soziales Umfeld, Kontunuität,…) ja eigentlich weg.
    Vielen Dank schonmal!

  • Richard sagt:

    Mein Richter behauptet, dass ich (obsorgeberechtigt) meine Ex-Frau für Urlaubsreisen in sichere Länder (EU/Schweiz) nicht nur informieren muss, sondern auch eine Buchungsbestätigung vorlegen muss. Jetzt fahren wir mit dem PKW in die Schweiz, wo ich eine Wohnung miete. Ich kann also keine Buchungsbestätigung vorlegen. Jetzt verlange meine Ex-Frau, dass ich ihr täglich am Morgen eine Nachricht sende, welche Tagesausflüge ich mit den Kindern unternehme. Ich such nach Judikatur oder Literatur die diese Rechtsfrage eindeutig klärt.

  • Thomas sagt:

    Meine Ex Freundin ist weg seit 2019 und unser gemeinsames Kind lebt bei mir und meiner Frau.Wir haben alle drei von 2010-2019 zusammen gelebt,haben damals uns geeinigt das unser Sohn bei mir bleibt und seinen Geschwistern die jetzt 7 und 14 sind unser Sohn 6.Nun will sie ihn haben und macht eine Anzeige hintereinander gegen mich,nur um ihn zu bekommen.Ein Verfahren wurde schon eingestellt wegen angeblichen Zwang zur Prostitution. Bin verzweifelt langsam. Jugendamt hat sie schon eingeschaltet,und sie hat schon vorgebaut was unseren Sohn betrifft.Sie fragt nicht mal in Kita nach regelmäßig was für vortschritte er macht.

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