Notarkosten – Welche Kosten fallen für den Notar bei Scheidung an?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Notar bei einer Scheidung

Neben den Prozesskosten, die vor allem die Gerichts- und Anwaltsgebühren im Falle der Scheidung in sich vereinen, können auch noch weitere Scheidungskosten auf die Eheleute zukommen. So vor allem im Falle einer einvernehmlichen Scheidung. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Beteiligten unstreitige Punkte in einem entsprechenden Vertrag niederlegen und so am Ende trotz zusätzlicher Notarkosten bei der Scheidung selbst bares Geld sparen.

Das Wichtigste in Kürze: Notarkosten

  • Notarkosten fallen vor allem bei der urkundlichen Scheidungs- bzw. Trennungsfolgenvereinbarung an.
  • Dabei richten sich die Notarkosten nach dem Verfahrenswert und variieren daher von Fall zu Fall.
  • Ratsam ist die Hinzuziehung eines Anwalts, um die Vereinbarung juristisch wasserfest zu formulieren.

Ausführliche Informationen zu den Notarkosten erhalten Sie im Folgenden.

Wie hoch sind die Notarkosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Notarkosten für die notarielle Trennungsvereinbarung

Notarkosten: Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein.
Notarkosten: Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein.

Die notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist vor allem im Zuge einvernehmlicher Scheidungen von großem Interesse. Die Ehegatten verzichten hier auf die zusätzliche Beauftragung des Gerichts, um über Fragen zur Unterhaltshöhe, dem Sorgerecht oder der Hausratsteilung Beschlüsse zu fassen. Durch die gütliche Einigung im Voraus können die Beteiligten auf diesem Wege nicht nur das ohnehin gespannte Nervenkostüm schonen, sondern zudem auch noch ihren Geldbeutel.

Denn: Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung genügt in der Regel nur ein Rechtsbeistand, den der Antragsteller beauftragen muss. Der Anwaltszwang gilt dabei nicht für den Antragsgegner. Somit entfallen dessen Anwaltskosten. Die Kosten für die Scheidung fallen damit geringer aus. Im Rahmen einer Kostenteilungsvereinbarung, die ebenfalls in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt zu teilen. So können am Ende beide Beteiligten von dem Arrangement profitieren.

Doch wie ist das Berufsbild des Notars eigentlich genau geprägt? Welche Aufgaben kann der Notar bei einer Scheidung übernehmen? Und wie hoch sind die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Zum Berufsbild des Notars

Das Wort „Notar“ stammt vom lateinischen notarius ab, was wörtlich so viel bedeutet wie „Schnell- oder Geschwindschreiber“. Der Berufsstand der Notare ist bereits seit dem Byzantinischem Reich bekannt. Und schon damals entsprach das Berufsbild weitesgehend dem heutigen: Der Notar beurkundet Rechtsgeschäfte aller Art, die erst dadurch tatsächlich Rechtswirksamkeit erlangen.

Zum Notar in Deutschland können derzeit nur Volljuristen bestellt werden. Das bedeutet, dass ein Notar zwingend das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich bestanden haben muss. Seit 2011 ist der Notardienst dabei nicht mehr nur Staatsbürgern der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten. Um nicht in Gewissenskonflikte zu geraten, darf ein vereidigter Notar keiner weiteren Tätigkeit nachgehen, durch die er ein Einkommen erzielt. Eine Ausnahme kann nur bei sogenannten Anwaltsnotaren gelten, die neben der Tätigkeit als Notar auch zugleich als Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Ähnliches arbeiten dürfen.

Voraussetzung für die Zulassung zum Notar ist die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt und die Ablegung einer Notarsprüfung. Zudem sind in den einzelnen Bundesländern stets nur bestimmte Obergrenzen gegeben, die die Zahl zugelassener Notare beschränkt.

Wonach richten sich die Notarkosten bei Scheidung?

Die Kosten für die Beauftragung und das Tätigwerden eines Notars richten sich nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) – kurz: Gerichts- und Notarkostengesetz.

Die Notarkosten bei Scheidung sind zwar ein zusätzlicher Kostenpunkt - am Ende kann eine Scheidung so jedoch günstiger werden.
Die Notarkosten bei Scheidung sind zwar ein zusätzlicher Kostenpunkt – am Ende kann eine Scheidung so jedoch günstiger werden.

Ebenso wie bei den Kosten für den Scheidungsanwalt und den Gerichtskosten ist als Basis der berechneten Gebühren der jeweilige Geschäfts- bzw. Verfahrenswert anzunehmen. Die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die vom Notar beurkundet werden soll, richten sich dabei folglich nach dem Verfahrenswert der Scheidung selbst bzw. nach dem Vermögenswert, über den eine Vereinbarung getroffen werden soll.

Wollen die Ehegatten lediglich im Rahmen der Trennungsfolgenvereinbarung abklären, was mit dem gemeinsamen Haus, dem Hausrat und anderen Vermögenswerten geschieht, sind hier in aller Regel die Kosten der Vermögensgesamtmasse geltend zu machen.

Wie teuer ist die notarielle Trennungsvereinbarung? Die Kosten richten sich in aller Regel nach dem Verfahrenswert oder den in dem Vertrag festzusetzenden Vermögenswert, z. B. des Hauses, von Schmuck und anderen Wertgegenständen.

Die Stufen für die jeweilige Gebührenhöhe entsprechen denen bei Anwalts- und Gerichtskosten – § 34 GNotKG folgend – im Falle der Folgenvereinbarung nach Tabelle B. Für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung selbst berechnet der Notar im Zuge in aller Regel die zweifache Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung. Zu den Gebühren treten dabei in aller Regel ebenfalls Auslagenkosten, etwa für Papierkosten und Porto. Durch die rechtliche Grundlage sind die Notarkosten bei Scheidung überall gleich.

Bei einem Verfahrenswert von 25.000 Euro liegen die Beurkundungsgebühren bei 230 Euro. Liegt der Geschäftswert bei 500.000 Euro, kann bei der Scheidungsfolgenvereinbarung durch den Notar eine Gebühr von 1.870 Euro erhoben werden. Hinzu kommen jedoch mitunter weitere Gebühren für die Umtragungen im Grundbuch und anderen Vorgängen, sodass die Notarkosten letztlich erheblich über den Auslagen für einen Anwalt liegen können. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Notarkosten, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, richten sich damit etwa nach der Höhe der auszugleichenden Rentenanwartschaften. Der Verfahrenswert liegt hier bei mindestens 1.000 Euro.

Notarkosten sparen: Ist für die Scheidung eine notarielle Vereinbarung Pflicht?

Ist die Trennungsvereinbarung auch ohne Notar gültig? Es besteht zwar durchaus die Möglichkeit, bei einer entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung die Kosten für den Notar zu sparen. Allerdings macht erst die Beurkundung durch den Notar diese vertragliche Vereinbarung hieb- und stichfest. Bei privaten Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung und ohne Notar sind oftmals Punkte eingebunden, die von einem Rechtsbeistand schnell als unwirksam entlarvt werden können.

Eine notarielle Trennungsvereinbarung gilt als rechtsgültiger Vertrag.
Eine notarielle Trennungsvereinbarung gilt als rechtsgültiger Vertrag.

Es empfiehlt sich daher stets, vorab den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um die einzelnen Punkte gut abzuwägen und eine gerechte Vereinbarung aufzusetzen. Erst nach erfolgter abschließender Absprache sollte die Vereinbarung dem Notar zur Beurkundung vorgelegt werden. Die Notargebühren sind damit also auch mit einer Rechtssicherheit verbunden. Ihr Partner kann, sollten ihm im Nachhinein Zweifel an dem Vertrag kommen, nicht einfach alles über den Haufen werfen und die Abmachungen ad acta legen. Hierzu bedarf es dann zumeist einer Abänderungsklage.

Es ist also stets die bessere Wahl, die Notarkosten für die Trennungsvereinbarung in Kauf zu nehmen, um am Ende mehr Sicherheit zu gewinnen. Im Idealfall kann Ihnen der Notar auch Ratschläge dahingehend erteilen, ob die im Vertrag festgelegten Punkte am Ende auch einer gerichtlichen Entscheidung standhalten können. Wurde einer der Ehegatten zu stark benachteiligt, kann ein Gericht gegebenenfalls auch die Nichtigkeit des Vertrags erklären.

Ist die Scheidung auch beim Notar möglich?

Eine notarielle Scheidung per se existiert im deutschen Rechtssystem nicht. Die Eheauflösung bedarf stets der Anrufung des Familiengerichts. Nur durch einen gerichtlichen Beschluss kann die Scheidung damit vollzogen werden. In der Regel ist es auch nicht zulässig, dass ein Anwaltsnotar etwa einen der Mandanten als Rechtsbeistand vertritt und die Folgenvereinbarung aufsetzt, um sie im Nachzug dann selbst zu beurkunden.

Zwar können Sie etwa beim Versorgungsausgleich den Verzicht per Notar erklären und auch andere Folgesachen, die mit der Ehescheidung in Verbindung stehen. Allerdings kann die Scheidung durch den Notar selbst nicht veranlasst werden.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Kathrin sagt:

    Liebes scheidung.org-Team,
    wir möchten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgevereinbarung erstellen lassen. Es gibt keine Vermögensansprüche von einer Partei an die andere und der Versorgungsausgleich soll ausgeschlossen werden. Unterhaltszahlungen soll es nur in dem Fall geben, dass das gemeinsame Kind aufgrund eines unvorhersehbaren schwerwiegenden Grundes nur noch von einem Elternteil betreut werden kann.
    Woran bemisst sich in diesem Fall das Honorar des Notars? Am Realvermögen der Eheleute, obwohl keine vertragliche Aufteilung erfolgt, sondern nur festgehalten wird, dass alles bereits ohne weiter Ansprüche aufgeteilt ist?
    Viele Grüße
    Kathrin

  • Brigitte sagt:

    Habe bei der Scheidung im Grundbuch das lebenslange Wohnrecht zugesprochen bekommen.Steht aber nicht in Scheidungsurteil.Bekomme ich das Wohnrecht als Geschenk oder Versorgungsausgleich.Bekomme keine Rente nur Versorgungsausgleich.
    Vielen Dank
    Freundliche Grüsse Brigitte

  • Meiko sagt:

    Hallo ich stehe kurz vor einem Nittartermin für eine Scheidungsfolgenverienbarung. Jetzt will der Notar unser Gesamtvermögen wissen, egal ob davon schon was vor der Ehe vorhanden war oder nicht. Darauf will er dann seine Gebühren berechnen, das ist doch nicht richtig oder?
    Gruß
    Meiko

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Meiko,

      wie auch im obigen Text beschrieben, richten sich die Notarkosten im Wesentlichen nach dem Realvermögen der Eheleute.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. sagt:

    Hallo,

    Meine Frau und ich haben uns getrennt.
    Wir beide besitzen kein Haus/Auto. Sind berufstätig und ich verdiene 1800€ Netto. Und sie vlt. 1000€.
    Laut Deutsche Rentenversicherung: meind Monatsrente von 105€ Ausgleichwert 1,5437 entgeltpunkte.
    Entspricht Monatsrente von 52,78 koros. Kapitelwerr 11.643,34 euro.

    Lohnt es sich, wenn wir Versorgungsausgleich ausschließen? Btw von Notar* , obwohl unser Prozess schonnim Gericht läuft, heißt meine Rentenversicherung wurde vom DRV abgeklärt.. nur von meiner Frau fehlt.

    Wie viel müssen wir beim Notar zahlen?
    Wir haben schon Rectanwaltkosten/Rechnung 1.751,60€ schon bezahlt.

    Vielen Dank!

  • Desi sagt:

    Hallo
    Mein Mann und ich haben uns getrennt. Er willigte mir das Haus zu überschreiben und die Hälfte des Darlehens abzahlen. Dafür sollte ich auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt verzichten…was auch fair war. Vor dem Scheidungstermin, das jetzt bevor steht, wurde das Haus bei einem Notar überschrieben.
    Jetzt will mein Rechtsanwalt die notellierelle Beglaubigung haben mit der Begründung:
    Das Gericht benötigt einen Streitwert.
    Es war bei der Scheidung klar das er mir das Haus überschreibt.
    Seine Anwältin hat schon einen Streitwert von 15.000.- Euro!
    Muss ich meinem Anwalt die notellierelle Beglaubigung geben?

  • Wiebke sagt:

    Liebes Scheidungsorgteam.
    Ich bin etwas verunsichert. Mein Mann und ich sind einvernehmlich in unserer Trennung, die von mir beauftragte Anwältin braucht keinerlei Ansprüche erstreiten, es geht um die reine formale Trennung. ( getrennt lebend seit 13 Jahren) Mein Mann und ich wollen aufgrund unserer niedrigen Einkommen, (ich bin zur Zeit im Meister-Bafög-Bezug) natürlich die Kosten so niedrig halten, daher habe ich auch anbei Prozesskostenhilfe beantragt. Desweiteren wollen wir beide auf den Versorgungsausgleich verzichten. Zwar habe ich aufgrund langer Teilzeitarbeit( Kinder) weniger verdient, jedoch hat mein Mann lange selbstständig gearbeitet. Die gemeinsam gekaufte Wohnung, das war 2 Jahre vor der Trennung, ist sofort notariell beglaubigt auf mich übergegangen. Mein Mann hatte zwar so auch noch nicht viel dazu beigetragen… aber für mich und die Kinder ist es natürlich eine Absicherung. Seit dem trage ich (13,5 Jahre) alle Kosten des Kredits alleine. Die Wohnung ist also auch keinerlei Bestandteil eines Streitwerts. Eine Unterhaltszahlung gab es für mich nie, nur Unterhalt für die Kinder. Ich bin also recht sicher, dass der Verzicht auf Versorgungsausgleich für beide Seiten sinnvoll und relativ fair ist. Daher steht für uns die Frage, was für uns finanziell sinnvoller ist, eine zweite anwaltliche Vertretung für meinen Mann oder die Kosten für eine notarielle Beglaubigung des Verzichts auf Versorgungsausgleich. Meine Anwältin gibt mir dazu keine befriedigende Antwort und scheint eher genervt zu sein über meine Fragen.
    Mit herzlichen Grüßen
    Wiebke

  • Kuli sagt:

    Hallo,
    wir haben das Sorgerecht und Unterhalt gerichtlich geklärt, die Scheidung ist im Dezember eingereicht worden, den Fragebogen für den Versorgungsausgleich (Rente, Lebensversicherung usw.) das ich vom Gericht zugeschickt bekommen habe, ist ausgefüllt und abgeschickt.
    Zu klären wäre noch der Zugewinnausgleich/Vermögenteilung (ohne Immobilien), mein Anwalt möchte es gerne machen aber wir streiten uns nicht und haben uns mit meiner Frau geeinigt. Können wir das auch bei einem Notar machen ? und ist es günstiger ??

    Vielen Dank
    Kuli

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kuli,

      eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist formal lediglich an die notarielle Beurkundung gebunden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Notar keinerlei rechtliche Bewertung zu einzelnen Klauseln und der Wechselwirkung unterschiedlicher Vertragsbestandteile treffen kann. Hierfür ist der Rat eines Anwaltes heranzuziehen. So kann im Zweifel auch vermieden werden, dass die Vereinbarung am Ende aufgrund inhaltlicher Fehler unwirksam wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Oswald sagt:

    In Scheidungsfolgenvereinbarung möchten wir gern notariell bestätigen lassen, dass der Hausverkauf zu einem festgelegten Zeitpunkt nach der Scheidung erfolgen soll (50:50).
    Im beiderseitigen Einvernehmen soll eine Partei noch länger wohnen bleiben können. Geht der Hauswert dann in den Streitwert ein?

  • Monika sagt:

    Haben vor 5 Jahren eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet in der Unterhalt und Zugewinnausgleich bereits erledigt wurden.
    Müssen jetzt beide Häuser noch mal mit angegeben werden, obwohl wir nichts mehr gemeinsam besitzen?
    Bis auf den Versorgungsausgleich, ist alles bereits geteilt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Monika,

      bei den Notarkosten ist in der Regel das Reinvermögen der Ehegatten als Geschäftswert anzusetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Harry sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,

    meine Freundin ließ sich vor kurzem scheiden. Beide Parteien (Ex-Mann ohne Anwalt) einigten sich bereits vorher auf was verzichtet wird oder nicht. Meine Freundin gab ihrer Anwältin dennoch den Auftrag für sie persönlich eine Scheidungsvereinbarung aufzusetzen, welche jedoch erstmal nur zu privaten Zwecken (evtl. Beglaubigung zu einem späteren Zeitpunkt) diente. Es waren 2 DIN A 4 Seiten, allerdings ohne irgendwelche Hinweise (Briefkopf, Stempel) auf eine Kanzlei. Hätte also auch ich am PC runtertippen können. Desweiteren hatte dieses Schreiben keine Aussenwirkung, bzw. wurde keiner öffentlichen Stelle (Gericht, RA Gegenseite) zugesandt. In ihrer Rechnung wurde für dieses Schreiben ca. 2200€ berechnet.
    Nach Rücksprache mit einer anderen Anwältin wäre dieser Betrag viel zu hoch. Sie würde für solch ein Schreiben ca. 30-45 Minuten benötigen und eine Gebühr im Rahmen zw. 190 und 250 € veranschlagen.
    Auf Nachfrage bei der Anwältin, wie dieser Betrag zustande käme, wurde nur ziemlich patzig und arrogant geantwortet, es wäre schon günstig und sie könne dies auch noch teurer machen.
    Ist dies jetzt rechtens oder wird man hier sozusagen rechtsanwaltlich über den Tisch gezogen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Harry

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Harry,

      die Kosten eines Anwaltes richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Dieser ergibt sich bei Aufsetzen einer entsprechenden Vereinbarung aus den hierin behandelten Inhalten. Uns ist es an dieser Stelle nicht möglich, zu bewerten, ob die Rechtsanwaltskosten anhand dieser Werte erhoben wurden. Lassen Sie Ihre Freundin dies von der neuen Anwältin prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M. sagt:

    Hallo, wir regeln in der Scheidungsfolgevereinbarung den Grundstücksübertrag. Alle anderen Punkte wie Guthaben, Unterhalt, Versorgungsausgleich werden ausgeschlossen, was so auch in der Vereinbarung steht. Zur Rechnungsstellung verlangt der Notar nun aber trotzdem eine Aufstellung aller Vermögenswerte (Guthaben, Versicherungen, Auto etc). Ist das denn relevant und rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Notarkosten orientieren sich an dem jeweiligen Geschäftswert einer solchen Vereinbarung. Hierin fallen jedoch nicht nur beschlossene Ausgleichswerte, sondern sämtliche in dieser behandelten Gegenstände, was auch die ausgeschlossenen Ausgleich einbezieht. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung der Berechnung gerne an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Claudia sagt:

    Hallo,

    Wir haben eine Trennungsvereinbarung beim Notsr gemacht über 100.000 Euro. Dieser Betrag fließt in unser Eigenheim und ist das Eigenkapital von meinem Partner. Nun erhalten wir eine Kostenrechnung mit einem gegenstandswert von 450.000 Euro, mit der Begründung das das Haus soviel wert ist. Das ist meines Erachtens falsch oder? Die Kostenrechnung müsste sich doch eigentlich nur auf einen gegenstandswert von 100.000 Euro belaufen. Über den Reste Trag haben wir gemeinsam einen Kredit aufgenommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      alle in einer Trennungsvereinbarung betroffenen Gegenstände finden in der Regel bei der Ermittlung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung Berücksichtigung – nicht nur die vereinbarten Ausgleichswerte. Wenden Sie sich bei Fragen zur Berechnung an Ihren Notar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karl sagt:

    Meine Frau und ich haben uns getrennt und vor 18 Monate eine private Vereinbarung zur Aufteilung unseres Vermögens mit Verzicht auf Zugewinn unterschrieben und dementsprechend das Vermögen aufgeteilt. Jetzt wollen wir die Aufteilung unseren Renten und künftiger Verzicht auf gegenseitige Verantwortung Notariel festlegen. Der Notar besteht aber darauf, dass unser Vermögen in die Kostenrechnung einbezogen wird. Muss das sein? Schießlich haben wir unser Vermögen schon aufgeteilt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karl,

      grundsätzlich sind alle Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen nur insofern wirksam und später nicht mehr so leicht anfechtbar, wenn diese in einem notariell beurkundeten Dokument getroffen werden. Wenden Sie sich für weitere Auskünfte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • A. H. sagt:

    Hallo liebes Scheidung org.Team,

    ich habe im letzten Monat die Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar unterzeichnet. Alles durch die Anwälte vorbereitet und dem Notar vorgelegt. Jetzt kommt die Notarrechnung. Jeder von uns soll 1.620,45€ bezahlen. Mein Exmann hat Häuser und einen hohen Verdienst, ich dagegen arbeite Teilzeit, habe keine Häuser. Der Notar hat einen Geschäftswert von 736.666,67€ eingetragen. Warum muss ich dabei 50% der Notarrechnung übernehmen, wenn mein Exmann doch den Geschäftswert so hoch ansetzen lassen hat?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert der in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Gegenstände. Da es sich um eine einvernehmliche Einigung handelt, werden die Kosten den Vertragsparteien dabei in aller Regel hälftig angerechnet. Wenden Sie sich bei Zweifeln an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sascha sagt:

    Hallo,
    auch ich habe hierzu eine Frage. Auch ich denke über die Möglichkeit nach – vorausgesetzt meine Ex stimmt zu – den nachehelichten Unterhalt gänzlich auszuschließen. Der Grund ist, dass wir gegenseitig eigene Leben aufbauen können und nicht darüber nachdenken müssen was passiert, wenn der andere unverschuldet zahlungsunfähig wird (Unfall, Krankheit etc.).
    Nun meine Frage: kann die notarielle Beurkundung auch nach rechtskräftiger Scheidung passieren? Und ich werde nicht schlau aus den Notarkosen. Der Streitwert liegt bei ca. 20.000 €. Wie hoch werden unegfähr die Notarkosten sein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sascha,

      ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt müsste sich auch noch nach der rechtskräftigen Scheidung beim Notar beurkunden lassen. Dazu sollten Sie einen Anwalt oder Notar kontaktieren. Dieser kann Ihnen in etwa sagen, wie hoch die Kosten sein werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sven sagt:

    Hallo,
    irgendwie verstehe ich nur Bahnhof! Wir haben dem Notar eine „fertige Scheidungsfolgenvereinbarung“ durch den RA vorgelegt, den dieser noch etwas überarbeitet hat. Jedoch waren noch einige Fehler enthalten und die endgültige Fassung noch nicht gefertigt. Zu diesem Zeitpunkt haben wir gesagt, dass wir die Vereinbarung doch noch nicht wollen und wir uns ggf. später wieder melden würden. Es ging um ein Haus (300t€), alles gütlich und um den Unterhalt von zwei Kids (die nunmehr nach zwei Jahren volljährig sind und keine Unterhaltskosten mehr geregelt werden müssen). Nun bekamen wir eine Rechnung über 1800€. Das dürfte doch nicht sein, oder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      für die Beauftragung eines Anwalts und eines Notars entstehen Kosten für die erbrachte Dienstleistung. Wird der Auftrag frühzeitig abgebrochen, verringern sich die Gebühren in der Regel.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ingo sagt:

    Wir haben einen ähnlichen Fall wie von Olaf geschildert:
    Im Juli Beratungstermin bei RAin um Scheidung einzureichen und Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung zu erstellen (die zu klärenden Punkte waren von uns alle vorab geregelt). Dort die Aussage zu den Kosten:
    ca. 900 Euro notarielle Beglaubigung und ca. 3000 Euro Scheidung plus Gerichtskosten. Von einer Anwaltsgebühr für die notarielle Beglaubigung war nicht die Rede. Jetzt haben wir 1030 Euro für die notarielle Beglaubigung bezahlt (was in Ordnung ist) und erhalten gestern eine Rechnung von der RAin in der Höhe von knapp 7000 Euro (Geschäftsgebühr und Aussöhnungsgebühr, jeweils mit Faktor 1,5).
    Hinzu kommen dann noch die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten für das eigentliche Scheidungsverfahren.
    Die Notarin hatte den Entwurf der RAin komplett überarbeitet. Inhaltlich hätten wir mit unserem Entwurf auch gleich zur Notarin gehen können.
    Hat ein RA nicht auch die Aufgabe, uns auf kostenrelevante Passagen in der Vereinbarung hinzuweisen?
    In wie weit kann den der RA bezüglich zu seinen Kostenaussagen im Vorfeld in die Pflicht genommen werden.
    Viele Grüße
    Ingo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ingo,

      grundsätzlich gilt, dass jede Dienstleistung mit Kosten verbunden ist. Für die notarielle Beglaubigung erhält der Notar eine Vergütung, für die Vertragsaufsetzung der Anwalt, sofern dieser daran mitgewirkt hat, für die Beauftragung des Gerichts entstehen ebenfalls Kosten sowie für die Tätigkeit des Anwalts im Scheidungsverfahren. Die genauen Kosten richten sich nach dem RVG (Anwalt), FamGKG (Gericht), GNotKG (Notar).

      Grundsätzlich soll ein Anwalt dabei auch auf die möglicherweise entstehenden Kosten einer Scheidung hinweisen. Nach Ihrer Darstellung ist Ihr Anwalt dem Kostenhinweis nachgekommen. Suchen Sie ggf. das klärende Gespräch oder einen neuen Anwalt, der Sie diesbezüglich aufklären kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marie sagt:

    Hallo, unsere Immobilie ist ca. 250.000 Euro Wert /belastet mit Hypothek von noch 200.000 Euro, dazu kommt Versorgungsausgleichverzicht Rente/Betriebsrente im Vgl. Pension A 9 (Wert unbekannt), ich lese oben etwas von 1.000 Euro Verfahrenswert. Unsere Vereinbarung soll im September zum Notar. Ich habe die voraussichtlichen Kosten angefragt. Man erklärte mir in etwa eine Preisspanne zwischen 5.000 und 6.500 Euro, das kann doch da nicht sein, wenn ich im Text lese , dass für ein Verfahrenswert von 500.000 Euro nur ca. 1.900 Euro normal sind. Aus der Tabelle des § 34 werde ich nicht schlau, helfen Sie mir bitte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      die genannten Notarkosten bis zu 6.500 sind unrealistisch. Besprechen Sie die voraussichtlichen Kosten erneut und lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Olaf sagt:

        Ein ganz wichtiger Punkt bei den Gesamtkosten einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Kosten der „anwaltlichen Begleitung“ des Notartermins. Im Falle meiner Ehescheidung lagen die Notarkosten nur bei ca. 300 €, die Anwältin forderte aber für ihre Vorbereitung und Begleitung 1700 € (nach Protest und einer kleinen Reduktion mussten wir 1400 € bezahlen). Die Anwältin hatte uns vorher für ihre Begleitung nur ca. 500 € genannt.

        Es gibt Rechtsanwälte, die im Vorfeld ihre oftmals uninformierten „Kunden“ nicht über diese Kosten informieren. Man sollte auf einer vorherigen schriftlichen detaillierten Gebührenvereinbarung bestehen, das haben wir leider nicht gewusst.

        Für die anwaltliche Vertretung fällt eine „Geschäftsgebühr“ und für das Abfassen und die Begleitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine „Einigungsgebühr“ an, beide Gebühren mit dem Faktor 1,5, plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Es wird fast sofort die „Streitigkeit“ des Verfahrens angenommen, wenn man sich auch nur darauf verständigt hat, welche Punkte man in die Vereinbarung aufnehmen will, obwohl diese eigentlich völlig unstreitig war. Durch die angenommene, eigentlich nicht vorhandene Streitigkeit wird sofort die Einigungsgebühr fällig, was die Gebühren mehr als verdoppelt.

        Man kann den Notartermin auch ohne anwaltliche Begleitung machen, der Notar ist verpflichtet, keine unwirksamen oder „ungerechten“ Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. Man sollte dann aber vorher sich auch gut informieren, welche Vereinbarungen man treffen möchte. Viele unnötigerweise zusätzlich in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommene Klauseln erhöhen beim Notar wieder den Geschäftswert und seine Gebühren.

        Viele Glück,
        Olaf.

    2. Andre sagt:

      Hallo, ist es nicht so, dass die Hypothek auf den Gesamtwert der Immobilie angerechnet wird und dies die Kostennote des Geschäftswertes senken wird? Ein Anwalt haben wir noch nicht kontaktiert. Die Vereinbarung wurde ohne Anwalt erstellt.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Andre,

        lassen Sie sich von Ihrem beurkundenden Notar genau darüber aufklären, welche Vorgänge in seiner Kostenaufstellung Beachtung finden und welche Gebührensätze er genau aufnimmt.

        Ihr Scheidung.org-Team

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