Der Gerichtskostenvorschuss im Scheidungsverfahren

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Die Gerichtkosten zählen zu den Auslagen, die im Rahmen einer Scheidung zwangsläufig anfallen. Diese sind jedoch nicht mit den Rechtsanwaltskosten zu verwechseln, die selbst noch einmal als gesonderter Posten durch den vertretenden Rechtsanwalt in Rechnung zu stellen sind. Doch was genau beschreibt nun der sogenannte Gerichtskostenvorschuss? Wie hoch ist die Vorschussleistung an die Gerichte? Und wann müssen Sie den Vorschuss im Falle einer Scheidung zahlen? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Gerichtskostenvorschuss

  • Die Gerichtskosten bemessen sich nach dem Streitwert der Scheidung.
  • Der vorläufige Verfahrenswert ist die Grundlage für den Gerichtskostenvorschuss.
  • Damit können die beteiligten Parteien ihre finanziellen Aufwände abschätzen.

Scheidung ohne Zahlung vom Kostenvorschuss an das Gericht nicht möglich?

Wie lassen sich die Gerichtskosten ermitteln?

Werden Gerichte angerufen, um strittige Fälle zu klären oder eine Scheidung zu verhandeln, so fallen Kosten an, die von den Beteiligten vor Gericht zu entrichten sind. Welche Kosten zu zahlen sind, können Sie u.a. erfahren, wenn Sie bei Scheidungskanzleien einen Kostenvoranschlag anfordern. Die Gerichtskosten werden anhand des Verfahrenswertes eines Scheidungsprozesses ermittelt.

Verfahrenswert bei Scheidung: Diesen Wert ermitteln die Gerichte anhand der Einkommen der Ehegatten und den zu verhandelnden Folgesachen. Grundlage sind dabei jeweils drei Monatsgehälter (Netto) der Ehegatten. Hinzu treten für den Versorgungsausgleich mindestens weitere 1.000 Euro zum Streitwert hinzu. Je mehr strittige Punkte im Scheidungsverbund verhandelt werden sollen, desto höher steigt der Verfahrenswert.
Wann müssen Sie den Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen?

Wann müssen Sie den Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen?

Vor Abschluss eines Verfahrens kann der Verfahrenswert dabei jedoch nur in Annäherung festgestellt werden. Erst mit Rechtskraft des Beschlusses erfolgt die abschließende Kostenfestsetzung, anhand derer auch die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren final angepasst werden.

Die Höhe der Gerichtskosten im Familienverfahren richtet sich dabei maßgeblich nach den in § 28 des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Ausgehend von einem Mindeststreitwert von 500 Euro und einem entsprechenden Mindestwert für die Gerichtsgebühren von 35 Euro erhöhen sich die Summen mit steigendem Streitwert. Einen kompletten Überblick finden Sie in Anlage 2 des FamGKG.

Für Ehesachen ist seit der Familienrechtsreform die doppelte Gebühr (vormals: dreifache Gebühr) zu erheben. Die Gerichtskosten ergeben sich schließlich aus den Gebühren und den geltend gemachten Auslagekosten. Auf dieser Grundlage lässt sich sodann die Höhe vom Gerichtskostenvorschuss berechnen.

Gerichtskostenvorschuss bei Scheidung: Höhe und Fälligkeit

Für die Berechnung vom Gerichtskostenvorschuss sind die ermittelten Kosten der Scheidung für das Gericht zugrunde zu legen. In der Regel macht das Gericht als Vorschuss ebenfalls die doppelte Gerichtsgebühr geltend. Das bedeutet, dass der Vorschuss mit den Gerichtskosten derzeit zumeist identisch ist. Damit kann für die Berechnung vom Gerichtskostenvorschuss ebenfalls die Tabelle für die Gerichtskosten herangezogen werden. Im Folgenden finden Sie die Angaben zur Höhe des Gerichtskostenvorschuss (einfache Gebühr!), wie sie in Anlage 2 FamGKG enthalten und dem entsprechenden Verfahrenswert zugeordnet ist:

Verfahrenswert in ... Euroeinfache Gerichtsgebühr in EuroVerfahrenswert in ... Euroeinfache Gerichtsgebühr in Euro
5003550.000546
1.0005365.000666
1.5007180.000786
2.0008995.000906
3.000108110.0001.026
4.000127125.0001.146
5.000146140.0001.266
6.000165155.0001.386
7.000184170.0001.506
8.000203185.0001.626
9.000222200.0001.746
10.000241230.0001.925
13.000267260.0002.104
16.000293290.0002.283
19.000319320.0002.462
22.000345350.0002.641
25.000371380.0002.820
30.000406410.0002.999
35.000441440.0003.178
40.000476470.0003.357
45.000511500.0003.536
Den Gerichtskostenvorschuss müssen Sie oftmals mit Antragseinreichung ausgleichen.

Den Gerichtskostenvorschuss müssen Sie oftmals mit Antragseinreichung ausgleichen.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erst der abschließende Verfahrenswert festgesetzt werden kann. Das bedeutet damit auch, dass auf die Beteiligten, die eine gerichtliche Entscheidung ersucht haben, gegebenenfalls auch noch eine Nachzahlung von Gerichtskosten zukommt, da der abschließende Betrag höher liegen kann, als der vorab, hypothetisch ermittelte Wert. Generell ist dabei auch eine Rückzahlung zu viel gezahlter Gerichtskosten im Nachgang möglich. Dass die Kosten am Ende jedoch niedriger sind, ist eher die Ausnahme.

Doch wann müssen Sie bei einer Scheidung den Gerichtskostenvorschuss entrichten? Die Fälligkeit von dem Kostenvorschuss an das Gericht richtet sich nach den Bestimmungen in § 9 Absatz 1 FamGKG:

„In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.“

Damit ist eindeutig festgelegt, dass Sie bereits mit Einreichung der Klage den Gerichtskostenvorschuss zahlen müssen. Allerdings ist hier nicht von Deckungsgleichheit zu sprechen. Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, ermitteln diese zunächst den vorläufigen Verfahrenswert, den Sie beim Gerichtskostenvorschuss für die Berechnung benötigen.

Mit der Familienrechtsreform wurde auch der sprachliche Aspekt der Verfahren im Familienrecht verändert. Das Wort „Klage“ ist zugunsten des „Antrages“ gewichen. Entsprechend werden die beiden Parteien im Verfahren nicht mehr Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner genannt.

Hiernach stellt das Gericht die Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss aus, die an Sie übersandt wird – entweder direkt oder über Ihren Rechtsanwalt.

Was geschieht, wenn Sie den Gerichtskostenvorschuss nicht begleichen?

Zahlen Sie den vom Gericht geforderten Kostenvorschuss nicht, so wird dies auch nicht tätig werden. Erst nach Erhalt der Gebühren sind Familiengericht und Co. rechtsgültig mit der Klärung der Familiensache beauftragt worden. Dann legt es Gerichtstermine fest, kommuniziert in der Angelegenheit mit den gegnerischen Parteien und gibt Empfehlungen und Ratschläge weiter.

Das angerufene Gericht wird nicht tätig, bevor Sie den Gerichtskostenvorschuss gezahlt haben!

Das bedeutet zugleich, dass auch eine Scheidung nur vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird, wenn die Parteien den Vorschuss überwiesen haben. Geschieht dies nicht, kann das Scheidungsverfahren ins Stocken geraten.

Wer muss den Gerichtskostenvorschuss zahlen?

Der Gerichtskostenvorschuss ist bei Scheidung in aller Regel von beiden Beteiligten jeweils hälftig zu tragen. Stehen einem der beiden nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, kann dieser Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Vorschuss muss dann nicht von dieser Partei ausgeglichen werden. Allerdings prüfen die Gerichte in einem solchen Fall sogleich, ob nicht auch ein Verfahrenskostenvorschuss möglich ist. Dann muss oftmals der Ehegatte für die Prozesskosten aufkommen und damit auch die Gerichtskosten alleinig tragen.

Der beauftragte Scheidungsanwalt ist nicht zuständig für die Begleichung des Gerichtskostenvorschusses! Er leitet die Rechnung der Gerichte lediglich an seine Mandanten weiter mit dem Hinweis, dass diese auszugleichen ist und bis dahin keine Entscheidung vom Gericht getroffen werden kann.

Verrechnung des Gerichtskostenvorschuss nach Verfahrensabschluss

Erst wenn der Kostenvorschuss an das Gericht gezahlt wurde, kann das Verfahren beginnen.

Erst wenn der Kostenvorschuss an das Gericht gezahlt wurde, kann das Verfahren beginnen.

Ist die Scheidung durch und rechtskräftig beschlossen worden, so erfolgt die nachträgliche Festsetzung des tatsächlichen Verfahrenswertes. Dieser weicht in den meisten Fällen – in der Regel geringfügig – von dem vorläufigen Wert ab. Dabei ist der tatsächliche Gegenstandswert am Ende nicht selten höher.

Hiernach ermitteln Gerichte und Rechtsanwälte abschließend die Gebühren und auszugleichenden Kosten. Erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine erneute Gerichtskostenrechnung, muss diese nicht mehr in voller Höhe ausgeglichen werden, sofern ein Vorschuss gezahlt wurde. Der Gerichtskostenvorschuss wird als bereits gezahlter Posten von der Gesamtsumme abgezogen, sodass Sie lediglich noch die Differenz begleichen müssen.

Wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so müssen Sie die Gerichtskosten nicht tragen. Hierfür erhalten Sie ein staatliches Darlehen, das Sie jedoch ggf. bei Verbesserung der Einkommenssituation zurückerstatten müssen. Dafür müssen Sie über einen Zeitraum von vier Jahren eine jährliche „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ abgeben.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Der Gerichtskostenvorschuss im Scheidungsverfahren
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Kommentare

  • Robert sagt:

    Hallo, Meine (Noch- )Frau hat die Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss bekommen und beglichen. Ich habe die Hälfte der Rechnung an meiner (Noch-) Frau überwiesen. Nun hat man mir gesagt, dass ich das nicht hätte tun sollen, da dass Gericht nicht weiß das ich eine Hälfte des Vorschuss schon beglichen habe und die Schlussrechnung so aufteilen wird als hätte meine Ex den Gerichtskostenvorschuss alleine beglichen. Was kann ich tun? Kann ich das bei dem Scheidungstermin vorbringen, so dass bei der der Schlußrechnung berücksichtigt wird das wir uns den Vorschuss bereits geteilt haben? Liebe Grüße Robert

  • H. sagt:

    Hallo, ich bin gerade mitten in der Scheidung und habe jetzt den kompletten gerichtskostenvorschuss in Höhe von 482€ überwiesen. Wie geht es nun weiter? Folgt jetzt der scheidungstermin? Und wie lange dauert es ca noch ab Bezahlung der Gerichtskosten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo H.,

      das lässt sich pauschal nicht festlegen. Ausschlaggebend ist u. a., ob noch Unterlagen zum Versorgungsausgleich eingeholt werden müssen und wie ausgelastet das zuständige Familiengericht ist. Gerade während der Corona-Pandemie kann sich die Festsetzung von gerichtlichen Terminen etwas verzögern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • IU sagt:

    Ich musste bei Antrag 638 EUR insg. zahlen. Nach Ende des Verfahrens erhielten beide eine Rechnung über 406 EUR. Da ich mit 638 EUR mehr als 406 EUR gezahlt hatte, ergab sich auf meiner Rechnung ein Überschuss von 232 EUR. Dieser wurde meiner Frau als anderer Verfahrensbeteiligten vom Gericht von ihrer Rechnung abgezogen. Wie gehe ich jetzt vor, die 232 EUR zurückzuerhalten. Das Gericht zahlt mir den Betrag nicht aus. Angeblich muss ich mich nun selber darum kümmern, das Geld von meiner Exfrau zu bekommen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an Ihre Ehefrau, um die Rückerstattung ihr gegenüber einzufordern. Auch Ihr Anwalt kann Ihnen ggf. einen Tipp für die Durchsetzung geben.

      Ihr Scheidung.org-Team

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