Die Prozess­kosten und Gerichts­kosten im Scheidungs­verfahren

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Header Prozesskosten & Gerichtskosten

Neben den finanziellen Auseinandersetzungen, die im Rahmen einer Scheidung auf die Beteiligten warten, kommen auch noch weitere finanzielle Belastungen auf die Scheidungsparteien zu. Hierzu zählen neben den Kosten für den Anwalt auch die Prozess- und Gerichtskosten. Doch wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung? Nach welchen Kriterien werden Sie berechnet? Und was ist, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Gerichtskosten bei Scheidung

  • Die Gerichtskosten richten sich ebenso wie die Anwaltskosten nach dem für die Scheidung anzusetzenden Verfahrenswert.
  • Die Höhe der Gerichtsgebühren und in Rechnung gestellten Auslagen ergibt sich aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
  • Die entstehenden Gerichtskosten werden unter den beiden Ehegatten hälftig aufgeteilt.
  • Können Betroffene die Kosten des Verfahrens nicht tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Detaillierte Informationen zu den für die Scheidung entstehenden Gerichtskosten und deren Berechnung erhalten Sie im Folgenden.

Zur Kostenintensität von Prozess- und Gerichtskosten bei einer Scheidung

Mit dem folgenden Rechner können Sie die ungefähren Prozesskosten Ihres Scheidungsverfahrens ermitteln (nur Orientierungswert). Beachten Sie jedoch, dass in Familienverfahren regelmäßig nur 2,0 Gerichtsgebühren fällig werden.

Die Gerichtskosten – Definition

Prozess- und Gerichtskosten: Bei einer Scheidung kommen zahlreiche Kosten auf Sie zu!
Prozess- und Gerichtskosten: Bei einer Scheidung kommen zahlreiche Kosten auf Sie zu!

Jedes Mal, wenn ein Gericht in Deutschland aktiv wird, Richter Fälle verhandeln müssen, entstehen den Organen der Rechtsprechung Kosten. Diese müssen in aller Regel von der Partei getragen werden, die das Gericht beauftragt. In den Familiensachen werden die Gerichtskosten allerdings zumeist gegeneinander aufgehoben, d.h. beide Parteien beteiligen sich hälftig an den gerichtlichen Gebühren.

Den Gerichtskostenvorschuss hingegen müssen ebenfalls beide Parteien vorab leisten, damit die Gerichte überhaupt tätig werden – und damit von Kläger und Beklagtem bzw. Antragsteller und Antragsgegner gleichermaßen.

Die Gerichtskosten setzen sich dabei zusammen aus Gerichtsgebühren und den Kosten für die gerichtlichen Auslagen. Als Auslagenposten treten hierbei vor allem die folgenden Punkte in Erscheinung:

  • Versandkosten für den postalischen Schreibverkehr
  • Dokumentenpauschale für die Bereitstellung der Materialien zur Erstellung gerichtlicher Schriftsätze
  • Entschädigungsleistungen für geladene Zeugen
  • Sachverständigenauslagen für Gutachter (nach Stundensätzen)
    Kosten für Dolmetscher
  • ggf. Beförderungskosten, wenn Personen zur Verhandlung verbracht werden müssen

Die gerichtlichen Gebühren hingegen betreffen das Tätigwerden des Gerichts als solches. Dabei richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr jedoch nicht nach tatsächlich feststehenden Pauschalen und Werten, sondern hängt vom jeweiligen Streit- bzw. Verfahrenswert ab. Zur Berechnung der Gerichtskosten kommen wir an späterer Stelle noch einmal zurück.

EXKURS: Zum Sprachusus in Familiensachen

Mit der Erneuerung des Familienrechts im Jahre 2008 hat sich auch der Sprachgebrauch in diesem speziellen Rechtsgebiet verändert. Seit der letzten Überarbeitung des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiweilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) gibt es in familienrechtlichen Gerichtsverfahren einen veränderten Sprachusus im Vergleich zu anderen Gerichtsprozessen, um den Streitcharakter aus den Prozessen zu nehmen.

Es gibt auch keine Scheidungsklagen mehr – diese heißen seither offiziell „Anträge“. Es gibt weder „Kläger“ noch „Beklagte“, sondern „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. Zudem wird auch nicht mehr von einem Prozess im eigentlichen Sinne gesprochen, sondern von „Verfahren“. In der folgenden Tabelle sind die gebräuchlichen Rechtsbegriffe, wie sie in Familienrecht und anderen Sachbereichen zu finden sind, einander gegenübergestellt:

Andere RechtsgebieteFamilienrecht
ProzessVerfahren
KlageAntrag
KlägerAntragsteller
BeklagterAntragsgegner
Streitwert/GegenstandswertVerfahrenswert
UrteilBeschluss
Prozesskostenhilfe (PKH)Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Um die Abgrenzung des Familienrechts von den anderen Rechtsbereichen nachzuvollziehen, wird im Folgenden statt des Begriffs „Prozesskosten“ auch von den „Verfahrenskosten“ die Rede sein.

Das Gerichtskostengesetz in Familiensachen (FamGKG)

Die Gerichtskosten werden nach Verfahrenswert berechnet! Je mehr Folgesachen anhängig sind, desto höher der Verfahrenswert.
Die Gerichtskosten werden nach Verfahrenswert berechnet! Je mehr Folgesachen anhängig sind, desto höher der Verfahrenswert.

Im allgemeinen Gerichtskostengesetz (GKG) ist festgehalten, wie die jeweiligen Gebühren und Auslagen für ein Gerichtsverfahren zu berechnen sind. Das GKG bezieht sich dabei auf sämtliche Rechtsgebiete, in denen Verhandlungen vor Gerichten vonnöten sein können, also auch die Bereiche im Strafrecht, Insolvenzrecht, Wirtschafts-, Arbeitsrecht u.v.m.

Für das Familienrecht existiert seit 2008 ein eigenes Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen – das FamGKG. In Anlage 1 des FamGKG können Sie eine Auflistung finden, die sämtliche Gebühren und Auslagenposten und die jeweils anzubringende Berechnung für die Berechnung der Gerichtskosten benötigt werden. Unterschieden ist hier in unterschiedliche Teilgebiete des Familienrechts – von der Ehescheidung bis hin zu Kindschaftssachen.

Die gerichtlichen Auslagen

In den Angaben zu den Auslagen im zweiten Teil des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 FamGKG sind die feststehenden Posten aufgelistet, die sich nicht nach dem Streitwert richten, sondern pauschal festgelegt wurden.

Im Folgenden ein kleiner Auszug:

  • Für die Überlassung von Dokumenten – ob als tatsächlicher Ausdruck oder aber als Telefax übermittelt, fallen bei bis zu 50 Seiten je Seite 50 Cent an – ein Euro für Farbausdrucke. Bei allen folgenden Seiten liegt die Kostenpauschale je Seite nur noch bei 15 Cent (bzw. 30 Cent).
  • Für die Überlassung der Dokumente in elektronischer Form – als Datei – liegt die Kostenpauschale bei einem Euro je Datei und zusätzlich bis zu fünf Euro für Arbeitsaufwand und gegebenenfalls benötigten Datenträger.
  • Für die Übersendung von Schriftsätzen per Einschreiben/Rückschein oder per Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher fallen pauschal jeweils 3,50 Euro an.
  • Für die Übersendung der Gerichtsakte an den zuständigen Anwalt fallen einmalig Kosten in Höhe von 12 Euro an. Der Rückversand und die Bearbeitung sind dabei bereits mit einberechnet.
  • In Kindschaftssachen müssen die Kosten für etwaige Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände in voller Höhe getragen werden.

Berechnung der gerichtlichen Gebühren

Entgegen der festgeschriebenen Auslagenpauschalen richtet sich die Berechnung der Gebühren im Rahmen der Gerichtskosten nach dem jeweiligen Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert einer Scheidung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der beiden Parteien und beschreibt daher einen variablen Wert, den Sie im Ansatz wie folgt berechnen können – dabei sind die unteren Posten nicht zwangsläufig einzuberechnen, wenn keine gerichtlichen Entscheidungen hierzu auf Antrag verlangt werden:3 x monatliches Einkommen von Partei I
+ 3 x monatliches Einkommen von Partei II
+ Pauschbetrag für den Versorgungsausgleich: 1.000 Euro
+ Pauschbetrag für Sorge- und Umgangsrecht als Folgesache: 900 Euro (als isoliertes Verfahren: 3.000 Euro)
+ Zugewinnausgleich: Höhe der geltend gemachten Forderungssumme
+ Hausrat: Wert der verlangten Gegenstände
+ Ehewohnung: Jahresmietwert
+ Pauschbetrag für eine Vaterschaftsfeststellung: 2.000 Euro

Laut § 43 FamGKG liegt die Mindesthöhe des festzusetzenden Verfahrenswertes im Falle einer Scheidung jedoch in jedem Fall bei 3.000 Euro. Das bedeutet, auch wenn beide Ehegatten Leistungen nach dem ALG II (Hartz IV) beziehen, liegt der Mindeststreitwert der Ehescheidung bei 3.000 Euro. Der Pauschbetrag für den Versorgungsausgleich kann im Nachgang des abgeschlossenen Verfahrens erneut angeglichen werden an die tatsächlichen Verhältnisse.

Je nach Höhe des ermittelten Verfahrenswertes, berechnen die Gerichte sodann die Gerichtskosten. Je mehr Folgesachen dabei im Rahmen des Scheidungsverfahrens anhängig sind, desto weiter steigt der Gesamtverfahrenswert entsprechend an. Eine einvernehmliche Scheidung, in deren Rahmen sich die Parteien gütlich einigen und auf Folgeanträge verzichten, kann daher am Ende für beide Parteien günstiger werden als strittige Verfahren, in denen ein Antrag mit Gegenantrag und neuem Folgeantrag beantwortet werden.

Die Gerichtskosten bei Scheidung sind insgesamt geringer als die Anwaltskosten.
Die Gerichtskosten bei Scheidung sind insgesamt geringer als die Anwaltskosten.

Auch die Ausgliederung einiger Folgesachen einer Scheidung kann die Prozesskosten insgesamt in die Höhe treiben. Während zum Beispiel für ein anhängiges Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht mit 900 Euro auf den Verfahrenswert der Scheidung angerechnet wird, liegt der Verfahrenswert in einem isolierten Verfahren bei 3.000 Euro. Die Abtrennung einiger Verfahren ist daher nicht in jedem Fall sinnvoll.

Die Gerichtsgebühren werden laut Gerichtskostentabelle ermittelt, die sich an den Festlegungen in § 28 FamGKG für das gerichtliche Scheidungsverfahren orientieren. Bei einem Streitwert von 500 Euro liegen die Gerichtsgebühren bei 35 Euro. In festgelegten Schritten steigen die Gebühren mit steigendem Gegenstandswert wie folgt weiter an:

  1. bis 2.000 Euro jeweils plus 18 Euro je angefangener 500 Euro
  2. bis zu 10.000 Euro jeweils 19 Euro je angefangener 1.000 Euro
  3. bis 25.000 Euro jeweils 26 Euro je angefangener 3.000 Euro
  4. bis 50.000 Euro jeweils 35 Euro je angefangener 5.000 Euro
  5. bis 200.000 Euro jeweils 120 Euro je angefangener 15.000 Euro
  6. bis 500.000 Euro jeweils 179 Euro je angefangener 30.000 Euro
  7. über 500.000 Euro jeweils 180 Euro je angefangener 50.000 Euro

Berechnungsbeispiele:
1. Verfahrenswert = 9.000 Euro > einfache Gerichtskosten = 222,00 Euro
2. Verfahrenswert = 65.000 Euro > einfache Gerichtskosten = 666,00 Euro

Für die gerichtlichen Scheidungsverfahren werden die einfachen Gerichtskosten mit dem Faktor 2,0 multipliziert. Im Falle einer Beschwerde in einer der Folgesachen ist die Gebühr dreifach zu erheben (siehe hierzu Anlage 2 FamGKG).

Einem Anwalt für Scheidungssachen und Familienrecht liegen in der Regel Kostenübersichtstabellen vor, anhand derer er Sie hinsichtlich der zu erwartenden Prozesskosten im Falle einer Scheidung beraten kann. Er kann vorab die erwartbaren Gerichtskosten berechnen, um Ihnen die auf Sie zukommende finanzielle Belastung vor Augen zu führen.

Die Gerichtskosten werden dabei in der Regel auf beide Parteien gleich verteilt bzw. gegeneinander aufgehoben. Jeder Ehegatte trägt die Hälfte der Gerichtskosten.

Der Gerichtskostenvorschuss

Bevor die Gerichte tätig werden, verlangen Sie in der Regel den Ausgleich des sogenannten Gerichtskostenvorschusses. Hierbei handelt es sich um die Gerichtskosten, die nach dem vorläufigen Streitwert berechnet wurden. Auch hier ist die Gebühr mit dem Faktor zwei bestimmt. Verweigern Sie die Zahlung, wird es keine Verhandlung Ihres Antrages geben. Um den Fortgang des Scheidungsverfahrens daher zu gewährleisten, müssen Sie den Vorschuss auf die Gerichtskosten auslegen.

Wird nach Abschluss des Verfahrens und der abschließenden Festlegung des Gesamtverfahrenswertes festgestellt, dass die Gerichtskosten nicht in voller Höhe benötigt worden sind bzw. über dem am Ende tatsächlich ermittelten Wert liegen, erstatten die Gerichte die Differenz wieder zurück.

Liegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig ermittelten, tatsächlichen Gerichtskosten jedoch über der bereits durch den Vorschuss ausgeglichenen Summe, können die Gerichte eine Nachzahlung des Differenzbetrages von Ihnen verlangen.

Die Verfahrenskosten – Definition

Worin unterscheiden sich Prozesskosten von den Gerichtskosten?

Prozess- und Gerichtskosten werden in aller Regel in einem Atemzug genannt, doch handelt es sich hierbei um zwei Teilbereiche der erhobenen Kosten in gerichtlichen Verfahren, die die Beteiligten zu tragen haben. Festzuhalten ist, dass die Prozesskosten den größeren Rahmen bilden: Sie umfassen die Gerichtskosten, Anwaltskosten, Gutachterkosten und andere Posten.

Die Verfahrens- bzw. Prozesskosten umfassen sämtliche finanziellen Posten, die für ein gerichtliches Verfahren für die einzelnen Parteien anfallen. Hierzu zählen neben den zuvor beschriebenen Gerichtskosten auch außergerichtliche Posten wie

Dabei können die Verfahrenskosten im Falle einer Scheidung durch zahlreiche Faktoren beeinflusst werden. Mit jedem Folgeantrag im Rahmen des eigentlichen Scheidungsverfahrens steigt der Verfahrenswert an. Damit steigen auch die Anwaltskosten und Gerichtskosten. Im Falle von vom Scheidungsverfahren abgetrennten (isolierten) Familiensachen werden noch einmal gesondert Verfahrenswerte festgesetzt, die in der Regel weit über den Zahlen bei anhängigen Familiensachen liegen.

Verfahrenskosten: Neben den Anwaltskosten zählen hierzu auch Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten für Dolmetscher und andere Prozessbeteiligte.
Verfahrenskosten: Neben den Anwaltskosten zählen hierzu auch Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten für Dolmetscher und andere Prozessbeteiligte.

Die Verfahrens- bzw. Prozesskosten in einem Scheidungverfahren sind daher nicht von vornherein festgesetzt. Sie können durch die Einkommensverhältnisse der Ehepartner, das Tätigwerden des Anwaltes, die veranschlagten Folgesachen und zahlreiche andere Faktoren in die Höhe streben und sind in jedem Fall individuell festzulegen.

Die Verfahrenskosten – Wer trägt welche Anwaltskosten?

Im Scheidungsverfahren selbst hat jede der Parteien in der Regel die Gebühren des durch ihn beauftragten Rechtsanwalts selbst zu tragen. Entsprechendes gilt zumeist auch in abgetrennten Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht.

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert. Zugrundegelegt ist hier das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ist der Verfahrenswert festgelegt, kann der Anwalt seine Kosten gegenüber seinem Mandanten in Rechnung stellen.

Entsprechend zu den Angaben im GKG gibt es bereits vollständige tabellarische Übersichten, die die Abrechnung und Kalkulation für Anwälte erleichtern sollen. Anhand der Tabellen kann ein Rechtsanwalt bei einer Scheidung die veranschlagten Rechtsanwaltsgebühren nach entsprechendem Verfahrenswert ablesen.

Dabei kann ein Anwalt auch die im Vorfeld der gerichtlichen Korrespondenz geleistetete Arbeit vor Einreichung der Scheidung zusätzlich absetzen.

Die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren lassen sich auf Grundlage der §§ 2 und 13 RVG ermitteln. Eine entsprechende tabellarische Übersicht zu den berechneten Posten findet sich in Anlage 1 RVG.

Für unsere Berechnungsbeispiele:

PostenBeispiel 1Beispiel 2
Verfahrenswert

9.000 Euro

65.000 Euro

1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2,13 RVG)
Nr. 2300 VV RVG

659,10 Euro

1.622,40 Euro

1,3 Verfahrensgebühr (§§ 2,13 RVG)
Nr. 3100 VV RVG

+ 659,10 Euro

+ 1.622,40 Euro

1,2 Terminsgebühr (§§ 2,13 RVG)
Nr. 3104 VV RVG

+ 608,40 Euro

+ 1.497,60 Euro

Auslagenpauschale
Nr. 7002 VV RVG

+ 20,00 Euro

+ 20,00 Euro

Zwischensumme

1.946,60 Euro

4.762,40 Euro

19 % MwSt.
Nr. 7008 VV RVG

+ 369,85 Euro

+ 904,85 Euro

Gesamt

2.316,45 Euro

5.667,25 Euro

Die Auslagen eines Anwaltes liegen bei 20 % Prozent des Verfahrenswertes, dürfen insgesamt jedoch einen Wert von 20 Euro nicht überschreiten. Da im Falle einer Scheidung in der Regel viel Schreibverkehr erforderlich ist, liegt dieser Pauschalbetrag zumeist bei 20 Euro.

Die Geschäftsgebühr kann ein Anwalt dann veranschlagen, wenn er bereits vor Einreichung der Scheidung und der gerichtlichen Korrespondenz für den Mandanten tätig wurde.

Die Verfahrens- bzw. Prozesskosten berechnen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Für unsere beiden Beispiele kommen wir auf folgende Gesamtsummen:

PostenBeispiel 1Beispiel 2
Anwaltskosten

2.316,45 Euro

5.667,25 Euro

Gerichtskosten (2,0)

+ 444,00 Euro

+ 1332,00 Euro

Verfahrenskosten

2.760,45 Euro

6999,25 Euro

Die Prozesskosten können ggf. auch über Verfahrenskostenhilfe- oder -vorschuss verauslagt werden.
Die Prozesskosten können ggf. auch über Verfahrenskostenhilfe- oder -vorschuss verauslagt werden.

Im Rahmen der Verfahrenskosten bei einer Scheidung können jedoch auch noch weitere Posten auf Sie zukommen. Nicht nur Anwalts- und Gerichtskosten müssen abgedeckt werden. Vor allem auch die Kosten für Sachverständigengutachten – etwa für die Bewertung eines Grundstücks oder einer gemeinsamen Immobilie – birgt zusätzliche finanzielle Belastungen. Die Verfahrenskosten können mit jedem zusätzlichen Gutachten weiter steigen.

Die Kosten für Dolmetscher, Gutachter, Schöffen, Zeugen und anderen Prozessbeteiligten richten sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

Gerichts- und Verfahrenskosten – Zur Verfahrenskostenhilfe

Besonders Geringverdiener oder Personen, die Sozialleistungen beziehen, müssen diese Prozesskosten im Falle einer Scheidung unerschwinglich erscheinen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es Ihnen aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel nicht möglich ist, sich scheiden zu lassen, ohne sich über Gebühr zu verschulden.

Jedem steht es in einem solchen Fall frei, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine staatliche Prozessfinanzierung, die auch finanziell schwächer gestellten Personen die Möglichkeit bietet, ihre Rechte zu verteidigen, einzufordern oder aber eine Scheidung durchzuführen.

Bei einem Verfahrenskostenhilfeantrag prüfen die Gerichte auf Grundlage der vom Antragsteller gegebenen „Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ inklusive aller erforderlichen Belege (Kontoauszug, Mietvertrag, ggf. ALG-I- oder ALG-II-Bescheid) die Einkommensverhältnisse. Ist die Eigenfinanzierung durch den Antragsteller nicht möglich, kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Die Verfahrenskosten bei einer Scheidung können schnell im vierstelligen Bereich liegen.
Die Verfahrenskosten bei einer Scheidung können schnell im vierstelligen Bereich liegen.

Doch: Immer häufiger greifen die Gerichte auch auf den sogenannten Verfahrenskostenvorschuss zurück. Wenn Sie einen VKH-Antrag stellen, mit dessen Hilfe Sie die Prozesskosten finanzieren möchten, prüft das Gericht die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten im Scheidungsverfahren. Verdient der Antragsgegner ausreichend, kann ihm die Last der Verfahrenskosten voll auferlegt werden – er muss damit den Verfahrenskostenvorschuss tragen.

Es handelt sich auch in diesem Falle um eine Prozessfinanzierung durch Dritte. Allerdings kann der Staat in einem solchen Fall auch Verwandte und in enger Beziehung stehende Personen in die Pflicht nehmen – im Scheidungsverfahren ist dies dann oftmals der Ehegatte.

Wenn ein Prozesskostenvorschuss beschlossen ist, wird der Verfahrenskostenhilfeantrag abgelehnt. Nicht der Staat, sondern der Ehegatte muss dann die Prozessfinanzierung für den finanziell schlechter gestellten Antragsteller übernehmen.

Hat einer der Ehegatten bzw. haben beide Verfahrenskostenhilfe beantragt, werden die Kosten durch staatliche Gelder abgedeckt. Allerdings gilt es hierbei zahlreiche Aspekte zu beachten, um am Ende nicht doch in die Schuldenfalle zu tappen:

  1. Verfahrenskostenhilfe für das eigentliche Scheidungsverfahren: Wurde der VKH-Antrag angenommen, trägt der Staat sowohl Prozesskosten als auch Gerichtskosten. Dies gilt jedoch nicht automatisch auch für alle Folgesachen der Ehescheidung. Mit jeder Folgesache steigt das Risiko: Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat zwar in jedem Fall die Gerichtskosten. Doch wenn in einem Antrag gegen Sie entschieden wird, müssen Sie die Anwaltskosten des gegnerischen Rechtsbeistandes tragen. Die Verfahrenskostenhilfe greift dann nicht mehr.
  2. Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, bedeutet dies nicht, dass Sie nie die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Je nach Verdienst kann eine ratenweise Tilgung der ausgelegten staatlichen Kosten veranschlagt sein. Zudem müssen Sie über den Zeitraum von vier Jahren nach dem erfolgreichen Antrag jährlich eine Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen. Verändern sich Ihre Einkommensverhältnisse zum Positiven, kann in dieser Zeit auch noch nachträglich eine Tilgung der ausgelegten Kosten von Ihnen verlangt werden. Auch Schenkungen und andere Vermögensänderungen finden hier Beachtung.
  3. Bei der Verfahrenskostenhilfe werden die Anwaltskosten geringer veranschlagt, als sie am Ende tatsächlich sind (in der Regel hälftig). Wird im Folgenden festgestellt, dass Sie wieder zahlungsfähig sind, werden Ihnen die Anwaltskosten hingegen voll angerechnet, die Kosten können am Ende also wesentlich höher liegen, als die ursprünglich berechneten Werte im Zuge des Verfahrenskostenhilfeantrages.

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (61 Bewertungen, Durchschnitt: 4,64 von 5)
Die Prozess­kosten und Gerichts­kosten im Scheidungs­verfahren
Loading...

Kommentare

  • Helge sagt:

    Meine Schwester wurde Ende 2017 geschieden.Damals wurden die Gerichtskosten übernommen.Sie bekam durch die Scheidung von ihrem EX-Ehemann einen Zugewinn von 15000 €,die durch Privatschulden an Freunde wieder flöten gingen.Heute nach einem Jahr hatte sie einen Brief vom Amtsgericht bekommen,zwecks Auflistung ihrer finanzieller Verhältnisse.Sie ist inzwischen wieder verheiratet,hat keinen Job,bekommt kein ALG. Meine Frage: Muß sie den Zugewinn(15000)angeben,wenn ja,kann dann das Amtsgericht von ihr eine Anzahlung anfordern wegen dem Zugewinn,der ja nicht mehr vorhanden ist?

  • roch, peter sagt:

    danke war sehr hilfreich , bin allerdings schon einvernemlich geschieden.habe nur jetzt ärger mit den verfahrenswert.

  • Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder